EPISODE · May 8, 2017 · 24 MIN
Rechtsunsicherheit für Links
from re:publica 17 - Law Lab · host Joerg Heidrich
Joerg Heidrich Wer als Anbieter einer kommerziellen Website einen Link setzt, muss "erforderliche Nachprüfungen" vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die auf der verlinkten Seite veröffentlichten Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies entschied in einem Grundsatzurteil zunächst im Herbst 2016 der Europäische Gerichtshof, nachfolgend jetzt auch das Landgericht Hamburg. Demnach muss man sich vor der Verknüpfung davon überzeugen, dass sämtliche auf einer fremden Website angebotenen Bilder, Texte, Filme oder Grafiken rechtlich vollständig korrekt angeboten. Wie diese gewünschte Vorabprüfung allerdings praktisch aussehen soll, lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte des Referenten, die ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort "alles seine Ordnung". Im Ergebnis steht hier eine Rechtsprechung, die eine erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre und sehr viele Abmahnungen dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine gefestigte Rechtsprechung entsteht. Bis dahin werden viele Links aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil noch für einen "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst relevante Rechte wie die Presse- und Informationsfreiheit verheerend wirkt.
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Joerg Heidrich Wer als Anbieter einer kommerziellen Website einen Link setzt, muss "erforderliche Nachprüfungen" vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die auf der verlinkten Seite veröffentlichten Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies entschied in einem Grundsatzurteil zunächst im Herbst 2016 der Europäische Gerichtshof, nachfolgend jetzt auch das Landgericht Hamburg. Demnach muss man sich vor der Verknüpfung davon überzeugen, dass sämtliche auf einer fremden Website angebotenen Bilder, Texte, Filme oder Grafiken rechtlich vollständig korrekt angeboten. Wie diese gewünschte Vorabprüfung allerdings praktisch aussehen soll, lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte des Referenten, die ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort "alles seine Ordnung". Im Ergebnis steht hier eine Rechtsprechung, die eine erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre und sehr viele Abmahnungen dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine gefestigte Rechtsprechung entsteht. Bis dahin werden viele Links aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil noch für einen "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst relevante Rechte wie die Presse- und Informationsfreiheit verheerend wirkt.
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