Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

PODCAST · education

Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

Die „Rechtsbelehrung“ ist ein Jurapodcast, der sich monatlich dem Recht und seinen Auswirkungen auf moderne Technologien und die Gesellschaft widmet. Während Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die rechtlichen Hintergründe erklärt, führt der Radiojournalist Marcus Richter durch die Sendung und sorgt mit seinen Fragen und Erklärungen dafür, dass der Podcast auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.

  1. 166

    Star-Trek-Recht – Rechtsbelehrung 147

    Nachdem wir rechtlich bereits im Erdorbit unterwegs waren, reisen wir in dieser Episode noch weiter hinaus und erschließen die Rechtsordnung der Vereinigten Föderation der Planeten aus dem Star-Trek-Universum. Als kundigen Guide haben wir Dr. Jens Ambrock eingeladen, dessen Buch „Das Recht der unendlichen Weiten. Gesetze und Direktiven im Star-Trek-Universum“ im April 2026 beim dfv erschienen ist. Dafür hat Dr. Ambrock, im Hauptberuf Datenschutzjurist beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, alle zwölf Fernsehserien, dreizehn Kinofilme und zahlreiche Romane ausgewertet. Wir finden das faszinierend und fragen zum Einstieg nach, wie er auf die Idee kam, ein juristisch fundiertes Fachbuch über fiktives Recht zu schreiben. Anschließend diskutieren wir die rechtlichen Grundpfeiler von Star Trek, etwa die Staatsform der Föderation, die Oberste Direktive sowie die Frage, wie sich ein Rechtssystem verändert, wenn Geld als Streitgegenstand und Sanktionsmittel wegfällt. Dr. Jens Ambrock (LinkedIn, Mastodon, Instagram) ist Leitender Regierungsdirektor beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Lehrbeauftragter an der Universität Kiel und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu DSGVO, Data Act und KI-Verordnung. In seinem im April 2026 beim Verlag dfv erschienenen Buch „Das Recht der unendlichen Weiten – Gesetze und Direktiven im Star Trek Universum“ legt er die erste systematische Darstellung der Rechtsordnung der Vereinigten Föderation der Planeten vor. Es zeigt sich schnell, dass viele Fragen, die in der Sternenflotte verhandelt werden, näher an unserer Gegenwart liegen, als es das 24. Jahrhundert vermuten lässt. Im Zeitalter von KI, Genetik und Neurotechnologien erscheinen die Rechtsfähigkeit von Androiden, genetische Verbesserungen und Telepathie als Eingriff in die Privatsphäre gar nicht mehr so fern. Wir bedanken uns herzlich bei Jens Ambrock für die unterhaltsamen Einblicke in eines der sicherlich ungewöhnlichsten Rechtsgebiete und empfehlen sein Buch allen, die Recht und Star Trek gleichermaßen schätzen. Für diese Zielgruppe ist es aber ohnehin ein Pflichtkauf. Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns wie immer auf eure Kommentare! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes. 0:04:00 – Wie kommt man dazu, ein Buch zum Thema Star Trek zu schreiben? 00:09:30 – Was ist für ein rechtliches Staatsgebilde ist die Föderation der Vereinigten Planeten? 00:18:30 – Was besagt die Oberste Direktive, was ist ihr Gehalt und wie verbindlich ist sie tatsächlich? 00:30:30 – Hat das Fehlen von Geld einen Einfluss auf das Rechtssystem in Star Trek? 00:36:30 – Wie geht man in einer weiterentwickelten Gesellschaft mit Kriminellen um? 00:44:00 – Gibt es in der Star-Trek-Welt überhaupt Juristinnen und Juristen? 00:46:00 – KI-Recht und Robotik der Zukunft und wann eine Lebensform eigene Rechten erhält. 01:00:30 – Existieren Datenschutz und Privatsphäre in einer Welt, in der Gedanken und Empathie von Menschen telepathisch ausgelesen und Personen überall geortet werden können? 01:12:00 – Gibt es Urheberrechte in Star Trek, und welcher Charakter wäre der beste Richter? 01:17:30 – Welche Folgen sollte man aus juristischer Sicht unbedingt gesehen haben? Der Beitrag Star-Trek-Recht – Rechtsbelehrung 147 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  2. 165

    Pogo, Cookies und KI – Obiter Dictum 15

    In dieser Ausgabe unseres freien Formats erwartet euch erneut eine bunte Themenmischung: Wir sprechen über Metas Empfehlungsalgorithmus, alte Männer mit Podcasts, die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) als Abhilfemaßnahme für Cookies sowie die Frage, ob und wie Podcasts mithilfe Künstlicher Intelligenz rechtssicher zusammengefasst werden dürfen. Außerdem greifen wir wieder eure Fragen und Kommentare auf. Besonders gefallen hat uns dabei eine Nachricht zur strafrechtlichen Bewertung der Beteiligung an gefährlichen Handlungen in Form eines „Rempeltanzes“, auch bekannt als „Pogo“. Wir gehen daher der Frage nach, ab wann man sich als Mittänzer, Veranstalter oder als Künstler*in für daraus resultierende Körperverletzungen haftbar machen kann. Zum Abschluss beantworten wir die persönliche Frage, diesmal nach unseren Talenten. Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns wie immer über eure Fragen und Anregungen, die wir gerne in künftigen Folgen aufgreifen! Zeitmarken 00:00:00 – Herzlich willkommen zur OD 15! (Judex non calculat). 00:10:30 – Gesellschaft für Freiheitsrechte geht gegen Meta wegen eines Verstoßes gegen den DSA vor. Muss Meta in seinen sozialen Netzwerken den Empfehlungsalgorithmus offenlegen? 00:14:00 – Therapiezeit für Podcasthosts: Mandalas, Badezimmerreinigung und das Berufsleben in einer Star-Trek-Welt. 00:25:00 – Alte Männer mit Podcast, steile Evolutionstheorien und mangelnde politische Plakativität. 00:32:00 – „Gut gemeint, schlecht gemacht“ – Wie die deutsche Einwilligungsverwaltungsverordnung Cookie-Banner verhindern soll, es aber nicht kann. 00:36:50 – Wer haftet bei Körperverletzungen durch Teilnahme an risikoreichen Sportarten und einem Rumpeltanz, aka Pogo? 00:50:30 – Text- und Datamining sowie die Zulässigkeit von KI-Zusammenfassungen von Podcastinhalten. 00:56:00 – Fallen bei der Beauftragung von KI-Promptern Beiträge zur Künstlersozialkasse an? 00:58:30 – Unser Feedback zum Feedback mit Dank für das Lob für Herrn Richter! 01:05:00 – Die persönliche Frage: Was sind eure größten Talente? Links zur Folge Mehr Schutz für Nutzer*innen vor toxischen Feeds: Zivilgesellschaft reicht DSA-Beschwerde gegen Meta ein. Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun (BGH, 07.02.2006 – VI ZR 20/05 „Rempeltanz“). Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV). Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135. Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133. Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65. Der Beitrag Pogo, Cookies und KI – Obiter Dictum 15 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  3. 164

    Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135

    Im Jahr 2021 wurde ein neues Gesetz zu Cookies eingeführt, das ausdrückliche Einwilligungen beim Einsatz von nicht unbedingt erforderlichen Cookies forderte (§ 25 TDDDG). Das Ziel des Gesetzes ist, den Nutzern mehr Kontrolle über ihre Privatsphäre zu geben. Doch viele Nutzer scheinen sich durch die Menge an Cookie-Bannern, die sie auf fast jeder Webseite sehen, eher belästigt zu fühlen. Den Betreibern von Webseiten fällt es wiederum schwer zu überblicken, welche rechtlichen Vorgaben sie im Hinblick auf Cookies beachten müssen. Diese Unzufriedenheit auf beiden Seiten der Cookies-Nutzung haben wir zum Anlass genommen, uns die aktuelle Rechtslage bei den Cookies erneut genauer anzuschauen. Wiedersehen und Neuauflage Bereits seinerzeit trafen wir uns in der Episode 102 „TTDSG – Cookies unter Aufsicht mit Dr. Nina Herbort, die damals für die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde tätig war und zu deren Fachbereich auch die Kontrolle der Umsetzung der Cookie-Vorgaben auf Webseiten gehörte. Nunmehr sehen wir uns vier Jahre später wieder, nachdem Dr. Herbort jetzt als Rechtsanwältin im Datenschutzrecht tätig ist und zuletzt gemeinsam mit Prof. Dr. Max von Grafenstein für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. das Gutachten „Regulation of Online Advertising“ verfasst hat. Darin stellen sie fest, dass Tracking und Profilbildung zu Werbezwecken zu Manipulation, Diskriminierung und Vertrauensverlust führen können und fordern gesetzgeberische Maßnahmen zur Cookie-Regelung. Dr. Nina Elisabeth Herbort ist Rechtsanwältin und Gründerin der Berliner Kanzlei short.law, die sich auf Datenschutz für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert hat. Ihre Fachkenntnisse erstrecken sich über technische Aspekte des Datenschutzes, digitale Dienste und Auditierung. Mit etwa sieben Jahren Erfahrung als Referentin bei Datenschutz-Aufsichtsbehörden, darunter die Berliner Beauftragte für Datenschutz, und einem EDSA-Secondment in den Niederlanden, bringt sie umfassende Expertise in ihre Tätigkeit ein. (LinkedIn und Instagram). Politik und Praxis Wir fragen Dr. Herbort, wo die Schwierigkeiten bei der gesetzlichen Regelung von Cookies liegen und besprechen in diesem Rahmen die Auswirkungen von Cookies, den Status Quo der Rechtslage und mögliche Änderungen in der Zukunft. Dabei vergessen wir auch nicht den Blick für die Praxis und erläutern, welche Elemente ein Cookie-Banner enthalten muss, um gültige Einwilligungen zur Cookie-Nutzung einzuholen. Wir danken Dr. Nina Herbort erneut für ihren Besuch und die spannenden Einblicke in die Welt des Cookie-Rechts und wünschen euch allen viel Vergnügen beim Zuhören. Zeitmarken 00:00:00 – Begrüßung unserer Gästin und Einführung ins Thema. 00:05:00 – Gibt es das perfekte Cookie-Banner? 00:06:00 – Wozu gibt es Cookie-Banner überhaupt und was ist unter dem Begriff „Cookies“ zu verstehen und was wird in den Cookies gespeichert? 00:16:30 – Die Hintergründe des Trackingmarkts und die Frage, ob die getrackten Personen diese Vorgänge sowie Risiken nachvollziehen können müssen? 00:30:00 – Kann man auf ein Cookie-Banner verzichten oder zumindest auf die Ablehn-Schaltfläche? 00:35:00 – Warum gibt es trotzdem viele Cookie-Banner, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen? 00:40:00 – Welche Bußgelder und andere Nachteile drohen, wenn Cookies widerrechtlich eingesetzt werden? 00:46:00 – Zulässigkeit von Dark Patterns als Mittel, Nutzer zu einer Einwilligungserklärung zu bewegen. 00:52:00 – Kommt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? 00:55:00 – Wann muss ein Cookie-Banner auf einer Website eingeblendet werden und welche Ausnahmen gelten? 01:01:30 – Wann kann man sich bei Cookies auf ein berechtigtes Interesse berufen? 01:09:00 – Gibt es Unterschiede zwischen einzelnen EU-Ländern? 01:17:00 – Wie könnte der Einsatz von Cookies und Werbetracking anders reguliert werden? Sollten bestimmte Verfahren verboten werden? 01:28:00 – Wird es in 20 Jahren noch Cookie-Banner geben? Der Beitrag Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  4. 163

    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Rechtsbelehrung 134

    In dieser Podcast-Folge widmen wir uns dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Dieses Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben. Es betrifft alle, die „smarte“ Produkte verkaufen oder E-Commerce-Dienste wie Onlineshops anbieten und keine „Kleinstunternehmen“ sind. Das Hauptziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an digitalen Inhalten und Einkaufsmöglichkeiten zu ermöglichen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, Barrierefreiheit umzusetzen und eine entsprechende Erklärung bereitzustellen. So soll sichergestellt werden, dass digitale Angebote für alle zugänglich sind. Unklarheiten und Fragen Wie bei jedem neuen Gesetz gibt es auch beim BFSG viele offene Fragen zur Reichweite seiner Anwendung und den damit verbundenen Pflichten. Daher erläutern wir nicht nur die wichtigsten Anforderungen des Gesetzes, sondern gehen auch auf rechtliche Unklarheiten ein. Dabei beantworten wir unter anderem folgende Fragen: Wer genau ist vom BFSG betroffen und welche Online-Angebote müssen angepasst werden? Welche Ausnahmen gelten? Mit welchen Rechtsfolgen ist zu rechnen? Welche Anforderungen werden an die Barrierefreiheit gestellt? Dankeschön Ein herzliches Dankeschön an unsere Zuhörerinnen und Zuhörer für die eingesandten Fragen. Wir hoffen Sie alle beantwortet zu haben. Falls nicht oder falls Ihr Anmerkungen, Ergänzungen und Kommentare habt, schreibt sie in die Kommentare. Viel Vergnügen beim Zuhören! Zeitmarken: 00:00 Einführung und Hintergrundinformationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). 04:00 Ziele und Regelungsinhalte des neuen Gesetzes. 05:00 Welche Produkte fallen unter das BFSG? 15:00 Regelungen für Webseiten, Online-Shops und elektronische Dienstleistungen. 18:30 Gilt das BFSG auch für Online-Videos? 21:00 Indirekte Auswirkungen auf Datenschutz- und Verbraucherinformationen? 30:00 Anforderungen an Registrierungs-, Abonnement- und Buchungsformulare. 34:00 Müssen auch kostenfreie Angebote barrierefrei sein? 40:00 Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen (Weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Umsatz). 43:00 Was sind die WCAG-Richtlinien und wie werden sie umgesetzt? 49:00 BFSG-Verordnung und Anforderungen an die Barrierefreiheit (EN 301 549). 53:00 Neue Marktüberwachungsbehörde und potenzielle rechtliche Konsequenzen. 01:10:00 Verpflichtung zur Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung. 01:11:00 Gilt das BFSG auch für Cookie-Banner? Weiterführende Links Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Verordnung zum BFSG (BFSGV).  UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). “European Accessibility Act” (EAA). „Europäische Norm für digitale Barrierefreiheit für Produkte und -Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie” (EN 301 549). Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und WCAG 2.2. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für den öffentlich-rechtlichen Bereich. „Barrierefreie Gestaltung von User Interface-Elementen“ von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und Knappschaft-Bahn-See. Tipps zu Tests mit Screenreadern (speziell NVDA). Chaosradio „Digitale Barrierefreiheit“ mit Marcus Richter. Der Beitrag Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Rechtsbelehrung 134 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  5. 162

    Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133

    „Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür!“ oder „da klebt der Kuckuck drauf“ sind gängige Redewendungen. Doch was steckt dahinter? Das lassen wir uns von Dr. Pierre Holzwarth erklären, der Gerichtsvollzieher von Beruf ist. Er erklärt uns sowohl den juristischen Ablauf (Wie kommt es eigentlich dazu, dass eine Gerichtsvollzieher*in vor der Tür steht?) als auch die praktische Umsetzung (Lassen die Vollzieher*innen mit sich reden? Wann nimmt man besser Verstärkung mit?). Es geht außerdem darum, wie man sich davor schützt, überhaupt erst in diese Situation zu kommen; darum, wann eine Gerichtsvollzieherin sinnvoller als ein Einschreiben ist und darum, wie man mit dem moralischen Dilemma umgehen kann, dass der Job „Gerichtsvollzieher*in“ zwangsweise mit sich bringt. Zum Abschluss bekommt Ihr mit https://www.justiz-auktion.de/ und https://www.zoll-auktion.de/ zwei ebay-Alternativen, zu denen Ihr nun auch die rechtliche Vorgeschichte kennt. Wir bedanken uns herzlichst bei Dr. Pierre Holzwarth für den anschaulichen Einblick in die Welt der Zwangsvollstreckung und der darin tätigen Fachkräfte und wünschen euch viel Spaß beim Hören! Dr. Pierre Holzwarth ist Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Heilbronn, Lehrbeauftragter an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen, an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie Dozent im Fachbereich Recht bei der IHK Heilbronn-Franken, Ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg und Vorsitzender des Fachbereichs Gerichtsvollzieherwesen bei der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (Landesverband Baden-Württemberg). Er ist auch auf LinkedIn und Instagram zu finden. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gasts Dr. Pierre Holzwarth. 00:04:00 – Was ist eine Zwangsvollstreckung und welche Aufgaben nehmen Gerichtsvollzieher wahr? 00:11:00 – Wie man per Gerichtsvollzieher nachweislich sicher Post zustellen kann. 00:14:00 – Wie werden Handlungspflichten, wie z.B. Vorführung als Zeuge oder zum Vaterschaftstest vollstreckt? 00:21:00 – Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder wie eine Zwangsvollstreckung wegen Geldschulden abläuft? 00:32:00 – Wer bezahlt die Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft (aka Offenbarungseid) und Pfändung von Konten und Arbeitslohn durch Vollstreckungsgerichte. 00:44:00 – Ablauf der Pfändung vor Ort: Was und wie darf gepfändet werden, wonach wird entschieden, was gepfändet wird? 00:51:00 – Was passiert, wenn die gepfändeten Sachen jemand anderem gehören? 00:56:30 – Kann man sich einer Pfändung widersetzen und kommt das in der Praxis vor? 01:01:00 – Wie werden Grundstücke gepfändet? 01:05:00 – Wie läuft eine Pfändung in der Praxis ab? 01:14:00 – Wie wird man Gerichtsvollzieher und wie sieht der Arbeitsalltag aus? 01:28:30 – Wie läuft eine Versteigerung der gepfändeten Güter ab. 01:30:30 – Von der Pfändung ausgenommene Schutzbeträge, die ein Existenzminimum sichern sollen. Der Beitrag Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  6. 161

    Weihnachtlicher Besuch – Obiter Dictum 14

    In dieser weihnachtlichen Folge unseres freien Formats* freuen wir uns sehr, zwei besondere Gäste begrüßen zu dürfen: Henry Krasemann und Stephan Dirks vom Jurafunk. Henry Krasemann ist Jurist im öffentlichen Dienst mit den Schwerpunkten Datenschutz und Informationsfreiheit, während Stephan Dirks als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tätig ist. Seit 2005 betreiben die beiden den Podcast Jurafunk und haben sich in diesem Jahr mit neuen Folgen zurückgemeldet. Wir freuen uns sehr über das Wiedersehen, insbesondere nachdem wir vor etwa fünf Jahren an dieser Stelle von ihrer kreativen Pause erfahren haben. Bei diesem Zusammentreffen müssen wir nunmehr zuerst klären, welcher Podcast nun der dienstälteste Rechtspodcast in Deutschland ist. Außerdem sprechen wir über die Haftung beim Einsatz von KI, den Hype um Dubaischokolade und – passend zur Saison – natürlich auch darüber, ob es früher wirklich mehr Lametta gab (LTO zu OLG München, Az. 6 W 927/19). Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns, wenn ihr auch beim Jurafunk vorbeischaut. Ebenfalls einen herzlichen Dank für ein schönes Jahr mit unserem Podcast! Wir wünschen euch einen entspannten Jahresausklang, schöne Feiertage und einen guten Rutsch! Wir melden uns 2025 mit neuen Folgen wieder! Marcus und Thomas Zeitmarken 00:02:50 – Der Jurafunk ist zu Gast, und die Frage steht im Raum: Wer hat hier das höchste Dienstalter?00:14:00 – Diskussion über Podcasttechnik, Künstliche Intelligenz und die Zulässigkeit automatischer Übersetzungen.00:28:00 – Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz.00:34:00 – „KI-Washing“ und die Bereinigung von Urheberrechtsfragen durch den Einsatz von KI.00:41:00 – „Früher war mehr Lametta“ – Ein Urteil [Gericht, Datum, Az.] und Harmonie unter Juristen.00:46:00 – Ab wann könnten KI-Systeme die Arbeit von Juristen übernehmen?00:59:40 – Die Faszination um Dubaischokolade.01:10:00 – Ein Ausblick in die fleißige Zukunft. Der Beitrag Weihnachtlicher Besuch – Obiter Dictum 14 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  7. 160

    Ihre Fahrscheine bitte – Rechtsbelehrung 132

    In der aktuellen Episode beschäftigen wir uns mit dem kontroversen Thema der Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein, umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bekannt. Wenn man in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein erwischt wird, droht nicht nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wird dies vorsätzlich getan, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (§ 265a StGB). Viele Menschen können die Geldstrafe jedoch nicht bezahlen und müssen stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Rechtsanwältin Hannah leitet das Legal-Team von FragDenStaat und ist Rechtsanwältin bei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte (LinkedIn). Als Teil des Vorstands vom Verein Offene Tore e.V. setzt sie sich für eine Entkriminalisierung von Fahren ohne Fahrschein ein und betreibt den Freiheitsfonds, der Menschen aus dem Gefängnis freikauft, die aufgrund von Fahren ohne Fahrschein eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen. (Bidl: Isa Lachmann) Das führt zu der Frage, ob ein solches Gesetz, das vor allem Menschen in schwierigen Lebenslagen trifft, geändert werden sollte. Daher gibt Bestrebungen, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren oder es als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat zu behandeln. Eine Befürworterin dieser Gesetzesänderung ist unsere heutige Gästin, Rechtsanwältin Hannah Vos. Sie ist auch im Vorstand des Vereins Offene Tore e.V., der mit einem „Freiheitsfonds“ Menschen aus der Haft freikauft, die aufgrund des Fahrens ohne Fahrschein inhaftiert sind. Hannah erläutert, warum die Bestrafung des Fahrens ohne Fahrschein reformiert werden sollte und wie durch das „Freikaufen“ von Inhaftierten letztlich auch der Staat Geld sparen kann. Wir danken Hannah herzlich für ihren Besuch und sind gespannt auf eure Meinung: Sollte das Fahren ohne Fahrschein weiterhin eine Straftat bleiben, zu einer Ordnungswidrigkeit oder staatlich gar nicht geahndet werden? Auf der Website des Freiheitsfonds erhaltet ihr Hintergrundinformationen zum heutigen Thema, mehr darüber, wie der Freiheitsfonds arbeitet, in welchen Städten keine Strafanzeigen gestellt werden und vor allem, wie ihr euch mit Spenden an dem Freiheitsfonds beteiligen könnt. Zeitmarken 00:03:27 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas. 00:06:00 – Was bedeutet „Fahren ohne Fahrschein“ aus juristischer Sicht und wann erweckt man den „Anschein des Ordnungsgemäßen“? 00:14:00 – Was ist der Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat? 00:19:00 – Wann wird eine Strafanzeige erstattet und wie verläuft das Verfahren bis zum Strafbefehl oder Strafurteil? 00:25:00 – In welcher Höhe werden Strafen verhängt und warum müssen deshalb so viele ins Gefängnis? 00:29:00 – Was passiert, wenn man aufgrund von Fahrlässigkeit vergisst, ein Ticket zu kaufen? 00:38:30 – Dürfen Kontrolleure jemanden festhalten? 00:41:00 – Wie funktioniert der Freiheitsfond und wie werden Geldstrafen von verurteilten Personen bezahlt? 00:45:00 – Ist das Freikaufen von Personen aus einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützig? 00:50:30 – Wäre es besser, „Fahren ohne Fahrschein“ von einer Straftat in eine Ordnungswidrigkeit zu wandeln? 01:02:00 – Wäre es nicht sinnvoller, den Zutritt zu Bahnhöfen ohne Fahrschein zu beschränken? 01:05:50 – Mit welchen gesetzlichen Entwicklungen ist in der Zukunft zu rechnen? Der Beitrag Ihre Fahrscheine bitte – Rechtsbelehrung 132 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  8. 159

    Zukunft der Gesundheitsdaten in der EU – Rechtsbelehrung 131

    In der aktuellen Episode werfen wir einen Blick auf die Zukunft des Umgangs mit Gesundheitsdaten in der EU. Ein zentraler Aspekt ist das deutsche Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und der europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS). Ziel beider Gesetze ist es, die Dateninteroperabilität zu verbessern und Forschern einen leichteren Zugang zu gesundheitsrelevanten Informationen zu ermöglichen. Beide Gesetze bieten zusammen einen rechtlichen und operativen Rahmen, der sowohl die Förderung der Forschung als auch den Schutz der persönlichen Gesundheitsinformationen sicherstellen soll. Zugleich sollen auch flexible Zugriffsmöglichkeiten für Ärzte und Gesundheitseinrichtungen auf Patientendaten eingerichtet werden, denen die Patienten jedoch widersprechen können. Der Widerspruch könnte z. B. aufgrund von potenziellen Risiken erfolgen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit dieser Daten. Denn eine leichtere digitale Zugänglichkeit kann das Risiko von Missbrauch erhöhen. Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Act im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin „Digitalisierung & Recht„.„Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn). Zum Gesundheitsdatenschutz und der Forschung mit Gesundheitsdaten hat Kristina Schreiber u.a. bei der Stiftung Datenschutz im Format “Datenschutz am Mittag” referiert (Aufzeichnung), in Kürze wird ein Aufsatz zum EU-Gesundheitsdatenraum, dem EHDS, in der PinG erscheinen. Wir freuen uns daher, erneut Dr. Kristina Schreiber begrüßen zu dürfen. Sie erläutert nicht nur den zukünftigen Rechtsrahmen für Gesundheitsdaten, sondern auch, was Gesundheitsdaten genau sind. Denn laut aktueller Rechtsprechung des EuGH könnten bereits Hinweise wie das Tragen einer Brille als Gesundheitsdaten eingestuft werden. Bedeutet das, dass man keine Brillenträger ohne deren Einwilligung fotografieren darf?… Die Antwort erfahrt ihr in der Episode, bei deren Hören wir euch viel Vergnügen wünschen. Wir danken zudem Dr. Schreiber herzlich für ihre gewohnt anschauliche und verständliche Erklärung dieses komplexen Themas. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin Dr. Kristina Schreiber. 00:03:30 – Was sind Gesundheitsdaten und warum werden sie rechtlich besonders geschützt? 00:07:30 – Deutscher oder skandinavischer Ansatz? Wie die jeweilige Landesgeschichte das Verständnis vom Umgang mit Gesundheitsdaten beeinflusst. 00:09:30 – Das weite, aber kontextabhängige Verständnis des EuGH von Gesundheitsdaten. 00:11:30 – Muss man Brillenträger fragen, bevor man sie fotografiert? 00:20:00 – Einwilligung, Behandlungsverträge und berechtigte Interessen – Wann dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden? 00:35:30 – Müssen Gesundheitsdaten technisch und organisatorisch besonders geschützt werden? 00:45:30 – Wann dürfen Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verwendet werden? 00:51:00 – Wie wird die Forschung mit Gesundheitsdaten dank dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und dem EU-Gesundheitsdatenraum (EHDS) erleichtert? 00:56:30 – Was ist der EU-Gesundheitsdatenraum? Wie soll die Freigabe von Daten für Behandlungs- und Forschungszwecke funktionieren? 01:00:30 – Elektronische Patientenakte und die Entscheidung für die Widerspruchslösung statt einer Einwilligung der EU-Bürger. 01:16:30 – Kompatibilität von Wearables mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum und Einsatz von KI. Weitere Episoden mit Dr. Kristina Schreiber „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106 Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121. Urteile zur Episode EuGH, 04.10.2024 – C-21/23 „Lindenapotheke“ – Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert ausdrückliche Einwilligung des Kunden. EuGH, 01.08.2022 – C-184/20 – Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Definition besonderer Kategorien personenbezogener Daten) ist weit und kontextbezogen auszulegen. „Stiftung Datenschutz: Gesundheitsdatenforschung und Datenschutz: Was ändert sich durch GDNG und EHDS?“ – Aufzeichnung der Präsentation mit Dr. Kristina Schreiber. Der Beitrag Zukunft der Gesundheitsdaten in der EU – Rechtsbelehrung 131 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  9. 158

    KI-Verordnung erklärt – Rechtsbelehrung 130

    Mit der im August 2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung der EU (kurz „KI-VO“, englisch: „AI Act“) übernimmt die Europäische Union eine Vorreiterrolle bei der Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Die KI-VO betrifft nahezu alle, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen – ob Unternehmen, Freiberufler*innen, Behörden oder in bestimmten Fällen sogar Privatpersonen. Es lohnt sich also, einen genaueren Blick auf die neuen Regelungen zu werfen: Welche KI-Systeme sind verboten? Welche gelten als so risikobehaftet, dass sie strengen Prüfverfahren unterzogen werden müssen? Und wann müssen Ergebnisse von KI-Systemen als solche kenntlich gemacht werden? Zudem sprechen wir über die neuen Bußgelder, die sogar noch höher ausfallen können als die der DSGVO. Dabei unterstützt uns als Expertin Aurea Verebes, die als Datenschutzbeauftragte und Auditorin Unternehmen berät, die KI bereits einsetzen oder dies in Zukunft vorhaben. Sie ist Datenschutzbeauftragte und Auditorin für die ISO-Normen 27001 und 42001. Bei der Plesnik GmbH leitet sie den Aufbau einer neuen Abteilung für KI-Compliance. Sie ist Expertin für den Verbraucherrat der DIN e.V. und partizipiert an der Entwicklung von KI-Normen auf deutscher und europäischer Ebene. Aurea entdeckte durch das Programmieren mit Python ihr Interesse an KI. Die Erkenntnis, wie datenintensiv KI-Technologien sind, führte sie zum Datenschutz. (Foto Bastian Ramakers) Wir bedanken uns herzlich bei Aurea für ihre Unterstützung und Expertise – und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören! Zeitmarken 00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin. 05:00 – Wer ist von der KIVO betroffen? 20:00 – Was ist eine KI? 29:00 – Risikokategorien der KI-Verordnung. 34:00 – Was fällt unter die Hochrisiko-KI? 48:00 – Ab jetzt muss auch das Urheberrecht beachtet werden. 51:00 – Fußt alles auf Vertrauensbasis? 1:01:00 – Anforderungen an KI-Entwickler und Betreiber. 1:11:00 – Emotionserkennung im Bewerbungsgespräch. 1:20:00 – Haftung für KI-Schäden und KI-Kompetenz. 1:31:00 – Sanktionen und Bußgelder bei Verstoß gegen die KI-Verordnung. 1:36:00 – Kennzeichnung von KI-Inhalten und Deepfakes. 1:42:00 – ISO 42001 als Prüfungs-Rahmen für die KI-Prüfung. Folgen der RBL zum Thema KI Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113. Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114. EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115 Weiterführende Links KI – Praxisleitfaden für Datenschutzbeauftragte von Aurea Verebes. KI-Verordnung (KI-VO) – Ratgeber für Unternehmen mit FAQ und Checklisten von Thomas Schwenke. Der Beitrag KI-Verordnung erklärt – Rechtsbelehrung 130 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  10. 157

    Digitale Forensik – Rechtsbelehrung 129

    Haben E-Mails einen Beweiswert? Kann man Protokolldateien vertrauen? Und welche digitalen Beweismittel kommen im Strafverfahren am häufigsten zum Einsatz? In der heutigen Episode dreht sich alles um „Digitale Forensik“. Dabei geht es um die Untersuchung krimineller Handlungen mithilfe von IT-Technik. Wir klären, welche digitalen Spuren – wie E-Mails, Protokolldateien oder Daten auf Computern und Mobiltelefonen – als Beweise genutzt werden können und wie man sie richtig bewertet. Als Gast begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner. Jens Ferner (LinkedIn) berät in der Kanzlei Ferner Alsdorf Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht mit Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht. Daneben ist er Softwareentwickler und zertifizierter Experte für digitale Risiko- & Krisenkommunikation (SRH). Als Experten begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie IT-Recht Jens Ferner. Rechtsanwalt Ferner erläutert nicht nur die Grundlagen der digitalen Forensik, sondern zeigt auch anhand seiner praktischen Erfahrungen, welche Rolle digitale Spuren in der Praxis spielen. Dabei wird deutlich, dass die technischen Aspekte wichtig sind, aber ihre richtige Vermittlung in Gerichtsverfahren mindestens genauso bedeutend ist. Seid daher nicht enttäuscht, dass die Wirklichkeit nicht so klar wie im Film und Fernsehen ist. Dafür ist sie mindestens genauso spannend – das werdet ihr anhand der praktischen Erfahrungen und Anekdoten, die Rechtsanwalt Ferner aus seiner Anwaltspraxis mit uns teilt, lernen. Wir bedanken uns sehr für die fundierten und unterhaltsamen Erläuterungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Jens Ferner. 00:04:00 – Was versteht man unter „Forensik“ und wie unterscheiden sich juristische von empirischen Beweisen? 00:15:00 – Was passiert, wenn sich Beweise widersprechen? 00:16:30 – E-Mails, Logdateien – Sind nicht alle digitalen Spuren, anders als physische Spuren, ohnehin manipulierbar? 00:33:00 – Einschreiben, Screenshots, Zeugen, digitale Signaturen und Beweissicherungsdienste – Wie kann man digitale Spuren und Beweise optimal sichern? 00:44:30 – Welche Rolle spielen Sachverständige vor Gericht? 00:58:00 – Welche Rolle spielt die digitale Forensik bei „analogen“ Verbrechen und wie einfach können Telefone geknackt werden? 01:03:30 – PKWs und andere unerwartete Datenquellen? 01:10:00 – Welche Relevanz haben Blockchain, Big Data und KI? Erwähnte Episoden der RBL #119 Cybercrime und White-Hat-Hacking zum Thema Penetrationstest. #98 Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt. #97 Adbusting und Wahlwerbung zum Thema Sachbeschädigung durch Verunstaltung. #61 Schifffahrt und Blockchain zum sinnvollen Einsatz von Blockchains. Der Beitrag Digitale Forensik – Rechtsbelehrung 129 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  11. 156

    Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13

    Wie versprochen, gehen wir in diesem Obiter Dictum auf eure Fragen zu den letzten Folgen der Rechtsbelehrung ein, in denen sich alles um die Zulässigkeit von Videoaufnahmen drehte (bzw. um Surveillance, Sousveillance und Equiveillance, Anm. der Verfasser ). Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126 Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128 Eure Fragen haben unserem „resident“ Gast der letzten Monate, Dr. Markus Wünschelbaum, so gut gefallen, dass er sich kurzerhand bereit erklärte, sie selbst zu beantworten. Freut euch daher auf eine spannende Diskussion, in der es unter anderem um Videos mit Autotranskript, Lippenlesefunktionen und Dashcams gehen wird. Darüber hinaus beantworten wir erneut eine private Frage an die Podcaster, diesmal zu unseren Idolen und Vorbildern. Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören! Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Zeitmarken 00:02:30 – Begrüßung des Überraschungsgastes Dr. Markus Wünschelbaum. 00:05:30 – Diskussion über die unbefugte Aufzeichnung nichtgesprochenen Wortes durch Transcript und Lippenlesen. 00:22:30 – Erörterung der Möglichkeit, eine Öffentlichkeit im Sinne des § 201 StGB durch Ansage oder Stream herzustellen. 00:30:00 – Diskussion über das Recht zur Lüge und den Begriff „Jura“. 00:33:00 – Ist es zulässig, bei einer Behandlung durch Unfallsanitäter zur Sicherheit des Opfers zu filmen. 00:39:00 – Bedingungen unter denen Dashcams genutzt werden dürfen. 00:42:00 – Feedback zum Steuerrecht. 00:44:00 – Wann greift die DSGVO, wenn man fremde Personen „privat“ fotografiert und muss man ihnen eine Datenschutzerklärung bereitstellen? 00:55:00 – Private Frage zu unseren Idolen und Vorbildern. 01:09:00 – Entstehung der Struktur einer Episode der „Rechtsbelehrung“. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Weiterführende Links „Achtung Kamera! – Hinweise zur Videoüberwachung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden“ der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten. „Indie Fresse – Kluge Gedanken zu schönen Spielen“ (Steady) – Podcast von Marcus Richter und Denis Kogel Der Beitrag Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  12. 155

    Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128

    Mit dieser Folge beenden wir unsere „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe. In der ersten Folge („Wann darf ich Polizeikräfte filmen?„) haben wir uns gefragt, wann Bürger Polizeikräfte filmen dürfen. Jetzt drehen wir den Spieß um und klären, wann die Polizei Bürger filmen darf. Wir freuen uns, erneut Dr. Markus Wünschelbaum begrüßen zu dürfen, um zu erläutern wann Bildaufnahmen von Demonstrationen oder der Einsatz von Bodycams erlaubt und sinnvoll sind. Ebenfalls sprechen wir darüber, wann die Polizei Verdächtige oder Unbeteiligte zur Aufklärung von Straftaten filmen darf. Ein weiteres Thema ist die neue „Verordnung über künstliche Intelligenz“ (KI-VO) der EU. Diese schränkt mit vielen Ausnahmen die biometrische Auswertung von Videodaten ein. Während häufig beklagt wird, dass Maßnahamen der Aufsichtsbehörden gegen Polzeibehörden „zahnlos“ sind, verbietet die KI-VO bestimmte Maßmahmen der biomertischen Überwachung (Art. 6 Abs. 1 lit) h KI-VO). Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Unser herzlicher Dank geht an Dr. Wünschelbaum für seine immer verständlichen und anschaulichen Erklärungen. Dank ihm wird das oft komplexe Zusammenspiel von EU-, Bundes- und Landesgesetzen greifbarer. Die Folgen haben uns viel Freude bereitet und wie euer Feedback zeigt, euch auch! Wir hoffend daher auf ein baldiges Wiedersehen und wünschen euch viel Spaß beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum und Einführung ins Thema. 00:04:30 – Warum darf man auf einer Demonstration gefilmt werden? Ist das überhaupt zulässig? 00:21:00 – Welche Konsequenzen drohen, wenn die Polizei gegen Datenschutzvorschriften verstößt? 00:27:45 – Wann dürfen und wann müssen Polizeikräfte ihre Bodycams einschalten? 00:31:45 – Wann sind Bildaufnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, z.B. bei Geschwindigkeitsmessgeräten, erlaubt? 00:40:30 – Wann dürfen Verdächtige und Unbeteiligte gefilmt oder observiert werden und wann müssen diese Aufnahmen gelöscht werden? 00:59:00 – Biometrische Auswertung von Videoaufnahmen: Warum die neue EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) neue Grenzen für Polizeibehörden setzt. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Urteile und genannte Folgen VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 – VG 1 K 905.09 – Einschüchternde Wirkung des anlasslosen Filmens von Demonstrationsteilnehmern oder auch nur des Aufbaus von Kameras. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 – 7 A 10683/1 – Die Polizei darf nicht ohne Weiteres „Übersichtsaufnahmen“ von einer Kundgebung machen. „Hessendata: Erneute Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Big-Data-Analysen“ – netzpolitik.org. „Sachsen: Polizei gibt zu, in 21 Verfahren Gesichtserkennung eingesetzt zu haben“ – netzpolitk.org. Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 – Mit Katharina Nocun. Der Beitrag Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  13. 154

    Ist das Steuerrecht gerecht? – Rechtsbelehrung 127

    Mit dieser Folge erfüllt sich einer der Podcast-Hosts den lang gehegten Wunsch, zu seinen beruflichen Wurzeln zurückzukehren und über das unterhaltsamste und spannendste aller Rechtsgebiete zu sprechen: das Steuerrecht! Um dieses komplexe und vielseitige Thema umfassend zu beleuchten, haben wir einen besonderen Gast eingeladen. Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt, ein renommierter Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts, wird uns dabei unterstützen, die vielen Facetten dieses Rechtsgebiets zu erkunden. Gemeinsam werden wir die Grundlagen des Steuerrechts erläutern, die Frage der Gerechtigkeit im Steuersystem diskutieren und auf das viel diskutierte Thema der Steuerhinterziehung eingehen. Ein weiterer spannender Aspekt, den wir in dieser Episode behandeln, ist die Rolle digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz im Steuerrecht. Können diese Technologien dazu beitragen, das Steuerrecht in der Zukunft zu vereinfachen und effizienter zu gestalten? Zu Gast begrüßen Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt (LinkedIn), Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg (Verkehrsteuern, Abgabenrecht und Bewertungsrecht), Gründer und Leiter des Instituts für digitale Transformation im Steuerrecht (IdTStR) an der selbigen Hochschule und Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Fachausschusses (Digitalisierbarkeit von Steuernormen) des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDSt). Wir bedanken uns herzlich bei Professor Schmidt für den Besuch und für seine anschaulichen Erläuterungen des Steuerrechts. Denn es soll ja Menschen geben, die damit ein bisschen fremdeln sollten. Viel Vergnügen beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes. 00:08:00 – Wo ist das Steuerrecht im Rechtsgefüge verortet, und wie unterscheiden sich Steuerberater und Rechtsanwälte? 00:16:00 – Was sind „Steuern“ überhaupt und ist unser Steuersystem gerecht? 00:37:00 – Bevorzugt das Steuerrecht Großkonzerne gegenüber normalen Bürgern, wenn es darum geht, Steuern zu sparen? 00:52:00 – Was kostet uns die Steuerhinterziehung und warum gibt es nicht mehr Steuerprüfer, die gegen Steuersünder vorgehen? 01:12:00 – Könnte man das Steuersystem mittels digitaler Technologien vereinfachen und so gerechter machen? Der Beitrag Ist das Steuerrecht gerecht? – Rechtsbelehrung 127 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  14. 153

    Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126

    In der heutigen Folge knüpfen wir an die Folge 125 an, in der wir über das Filmen von Polizeikräften im Einsatz sprachen. Auch dieses Mal steht der Videobeweis im Mittelpunkt, jedoch beleuchten wir ihn aus einer anderen Perspektive: dem Verhältnis von Privatpersonen untereinander. Dabei decken wir eine breite Palette von Situationen ab – von Gewaltverbrechen über falsch geparkte Fahrzeuge bis hin zu moralisch fragwürdigem Verhalten in Sylter Strandbars. Wir sprechen über den Einsatz von Videoaufnahmen als Beweismittel und als Mittel, um potentielle Angriffe abzuwehren. Zudem betrachten wir nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch die Verbreitung und mögliche Veröffentlichung von Videobeweisen. Die rechtliche Lage ist hierbei ebenso kompliziert wie bei der Aufnahme von Polizeikräften. Deshalb freuen wir uns, auch diesmal Dr. Markus Wünschelbaum als Gast begrüßen zu dürfen, der diese komplexe Rechtslage erläutert. Wie schon bei den Aufnahmen von Polizeikräften liegt auch hier der Schwerpunkt auf der Abwägung der Rechte der aufgezeichneten Personen gegenüber den Interessen an der Aufzeichnung. Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Außerdem geben wir euch praktische Tipps, wie ihr euch in verschiedenen Situationen verhalten könnt und wie ihr prüfen könnt, ob eine Videoaufnahme zulässig ist oder besser unterlassen werden sollte. Wir bedanken uns erneut bei Dr. Markus Wünschelbaum und freuen uns schon auf die dritte Folge unserer Reihe zum Videobeweis. Beim nächsten Mal wird es darum gehen, ob staatliche Kräfte wie z.B. Polizeikräfte Bild- und Tonaufnahmen von Bürgern erstellen dürfen. Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns auf eure Kommentare, die wir wie gewohnt spätestens im nächsten Obiter Dictum aufgreifen werden. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum. 00:04:46 – Zusammenfassung der letzten Folge und die Problematik eines dynamischen Geschehens (am Beispiel der Aufnahme eines tödlichen Messerangriffs auf einen Polizisten in Mannheim). 00:17:00 – Darf ich es auf Video festhalten, wenn sich andere Menschen streiten? 00:24:00 – Ist es datenschutzrechtlich erlaubt, Videobeweise zu sichern und warum die DSGVO auch für Privatpersonen zur Anwendung kommt. 00:32:00 – Ist die Videoaufnahme das bessere Beweismittel? 00:41:00 – Ist das Fotografieren von Falschparkern erlaubt und sind Autokennzeichen personenbezogene Daten? 00:55:30 – Wie kann man einschätzen, wann ein Geschehen rechtswidrig ist, um es zu Beweiszwecken aufzeichnen zu dürfen, und was passiert, wenn man sich irrt? 01:05:00 – Macht es einen Unterschied, wem man die Aufnahmen zeigt oder sie veröffentlicht? 01:08:00 – Dürfen Videoaufnahmen als Mittel zur Vermeidung von Gefahren, z.B. das aufnehmende Smartphone in der Hand, oder gar eine dauerhafte Videoüberwachung erlaubt sein? 01:17:00 – Geht man das Risiko ein, dass die Sicherung des Videobeweises zu einer Straftat führen könnte? 01:31:00 – Dürfen die erstellten Aufnahmen später veröffentlicht werden und wann wird dies strafbar? (unter Bezugnahme auf die Aufnahme menschenverachtenden Gesängen junger Menschen in einer Sylter Strandbar). Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Weiterführende Links und Urteile VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 – Fotografieren von Falschparkern und Übermittlung an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig. BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17 – Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess. Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 mit Dr. Markus Wünschelbaum. Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82 mit Prof. Dr. Alexander Golland. Maßgebliche Gesetze: Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen. Erwägungsgrund 50 zur DSGVO „Weiterverarbeitung“. §§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung § 24 KUG – Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen durch Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit. § 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Der Beitrag Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  15. 152

    Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125

    Wenn die DSGVO im Zusammenhang mit Videoaufnahmen die Rede ist, dann geht es meistens um Verbote der Videoaufnahme. In der heutigen Folge zeigen wir jedoch, dass die DSGVO nicht nur verbietet, sondern ganz umgekehrt dann Videoaufnahmen im angemessenen Umfang erlauben und damit Bürgerrechte stärken kann. Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Videoaufrüstung auf beiden Seiten Videoüberwachung und Bodycams sind inzwischen bei der Polizei weit verbreitet. Gleichzeitig haben Bürger mit Smartphones die Möglichkeit, Polizeieinsätze zu filmen. Das kann helfen, sich gegen ungerechtfertigte Maßnahmen zu wehren oder diese vor Gericht zu beweisen. Doch während der Einsatz von Videoaufnahmen durch Polizisten rechtlich geregelt ist, ist das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürger rechtlich kompliziert. Dies liegt an der Rechtslage, die zu einem rechtlichen Hindernislauf werden kann. Tonaufnahmen und Strafbarkeit Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass das Filmen von Polizisten bei Versammlungen nicht grundsätzlich unberechtigt ist. Trotzdem wird dies oft durch § 201 StGB umgangen. Dieser Paragraph verbietet die Aufnahme nicht-öffentlich gesprochener Worte. Ursprünglich gegen heimliche Diktiergeräte gedacht, wird er nun gegen Videoaufnahmen von Bürgern verwendet. Polizeimaßnahmen werden von Strafgerichten oft als nicht-öffentlich und deren Aufnahmen als strafbar und als Beweismittel nicht verwertbar eingestuft. Eine Ausnahme besteht, wenn die Polizisten nicht darauf vertrauen konnten, dass sie nicht von Dritten gehört werden. DSGVO als Maßstab Unser Gast hält diese komplizierte Rechtslage für unzufriedenstellend und unnötig. Seit 2018 gibt es nach seiner Ansicht mit der DSGVO ein Gesetz, das als Maßstab dienen kann. Es berücksichtigt den Zweck der Videoaufnahme und die Schutzinteressen von Bürgern und Polizisten. Obwohl die DSGVO ein EU-Gesetz ist und die EU das Strafrecht nicht regeln darf, argumentiert unser Gast, dass die DSGVO auch das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt. Änderung der Rechtsprechung in der Zukunft Die Meinung unseres Gastes hat uns überzeugt. Die Frage bleibt jedoch, ob Strafgerichte akzeptieren werden, dass die DSGVO das Strafrecht zugunsten der Bürger prägt. Was denkt ihr? Sollten Gerichte weiterhin die (faktische) Öffentlichkeit berücksichtigen oder nach der DSGVO beurteilen, ob Videoaufnahmen erlaubt sind? Wir freuen uns auf Eure Kommentare, bedanken uns herzlichst bei Dr. Markus Wünschelbaum und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Dieser Podcast ist der erste Teil einer zweiteiligen Reihe. Im zweiten Teil werden wir mit Dr. Markus Wünschelbaum über den generellen Einsatz von Videoaufnahmen als Abwehr- und Beweismittel gehen. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Zeitmarken 00:01:00 – Vorstellung unseres Gastes und Einführung in das Thema 00:08:00 – Wann darf man Filmaufnahmen von Polizeibeamt:innen nach gegenwärtiger Rechtslage aufnehmen? 0:19:00 – Die „faktische Öffentlichkeit“ und wann Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen nichtöffentlich und deren Aufnahme strafbar ist. 00:27:00 – Bedarf es einer Anpassung des Strafrechts an die modernen Gegebenheiten? 00:34:00 – Wechsel im Zeitgeist: Warum sollte man nach 80 Jahren ein Strafgesetz anders anwenden? 00:37:00 – Wann ist eine nicht-öffentliche Tonaufnahme von Polizeibeamt:innen laut der DSGVO erlaubt? 00:45:00 – Effet utile: Kann sich die DSGVO mittelbar auf das Strafrecht auswirken? 00:50:00 – Kann das Aufnehmen von Polizeibeam:innen mit berechtigten Interessen der Bürger gerechtfertigt werden? 00:58:00 – Wie sind die Chancen, dass Strafgericht ihre Rechtsprechung ändern und die DSGVO in Strafverfahren anwenden? 01:08:00 – Beweisverwertungsverbote als Folge unerlaubter Aufnahmen 01:14:00 – Praxistipps: Was sollte man beachten, bevor man eine Kamera auf Polizeibeamt:innen richtet? Weiterführende Links und Urteile “Aufnahmen von Polizeieinsätzen von der DSGVO gedeckt: Kein Film ist illegal” von  Dr. Christoph Schnabel und Dr. Markus Wünschelbaum in der LTO. „Aufnahmen von der Polizei im Einsatz – eine notwendige datenschutzrechtliche Korrektur von § 201 StGB“ von Christoph Schnabel/Markus Wünschelbaum in „Strafverteidiger“ (StV), 6/2024, S. 405. „Polizisten beim Lügen erwischt – Angeblicher Angriff auf Beamte“ – Bericht in der TAZ zu dem Freispruch eines Feuerwehrmannes in Hamburg nach Veröffentlichung einer Videoaufnahme. BVerfG, 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 – Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden. OLG Düsseldorf, 04.11.2022 – 3 RVs 28/22 – Keine Strafbarkeit am Rande einer Demonstration OLG Zweibrücken StraFo 2022, 479 – Keine Öffentlichkeit an einem abgelegenen Teich LG Köln, 03.09.2020 – 111 Qs 45/20 – Faktische Öffentlichkeit bei 15-20 feiernden Personen LG Aachen, 19.08.2020 – 60 Qs 34/20 – Faktische Öffentlichkeit bei einer anderen Person im Tankstellenbereich LG Kassel, 23.09.2019 – 2 Qs 111/19 – „lautstarke“ Äußerungen am Bahnhof, die von einer in der Nähe befindlichen Menschengruppe überhört werden, führen zum Strafausschluss LG München I, 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 – Es ist strafbar, Dienstgespräche von Polizisten während einer Demo aufzunehmen Maßgebliche Gesetze: §§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung § 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung. 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  16. 151

    Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 12

    In unserem freien Format „enthüllen“ wir, warum Juristen oft in Gesetzen Details sehen, die für andere unsichtbar bleiben. Wir gehen dabei auf juristische Methoden ein, wie Gesetze interpretiert und weiterentwickelt werden. Wie dies in der Praxis funktioniert, demonstrieren wir bei der Beantwortung des Kommentar von Jo zu der Cannabisfolge: Braucht man wirklich 6 Monate an einem Ort, um Cannabispflanzen anzubauen? Zudem sind wir sind stolz darauf, dass wir nun sagen können, dass wir der Podcast sind, in dem die designierte Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Specht-Riemenschneider, bereits zu Gast war! Das, obwohl es an den Umständen der Ernennung von Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten viel zu kritisieren gibt (dazu mehr unten in den Links). Zum Abschluss diskutieren wir privat über Fallout, bevor Game of Thrones zur Hilfe kommt und den Podcast wieder auf die ordentliche juristische Schiene setzt. Wir freuen uns über euer Feedback, eure Bewertungen bei iTunes und Spotify sowie über Kommentare und Fragen! Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes, Spotify und Kommentare oder Fragen! Zeitmarken 00:02:00 – Motivation zum Podcasten, Feedback, Lob und Kommentare 00:15:00 – Juristische Methodenlehre oder wie kann ich unklare Gesetze verstehen? 00:30:00 – Analogie und Teleologische Reduktion, und Hühner und Cannabisbrownies 00:48:00 – Die Bundesdatenschutzbeauftragte war bei und Intransparenzen bei der Wahl der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten 00:55:00 – Wie kann man gegen die gegen die Veröffentlichung von Prankvideos vorgehen? 01:13:00 – Fallout und Game of Thrones Links zu den diskutierten Themen und Folgen „Datenschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt – Gerichte weisen Eilantrag zurück“ zur Bewerbung von Malte Engeler bei fragdenstaat.de. „Für eine transparente Datenschutzaufsicht“ – Kampagne von Malte Engeler „Lang­jäh­rige Daten­schutz­be­auf­tragte bekommt keine zweite Chance“ zum Fall der ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Thiel bei der LTO. Kostenloses Webinar von der Stiftung Datenschutz: „Im Wege eines transparenten Verfahrens„? – Auswahl- und Ernennungsverfahren von LfDI in Deutschland mit Dr. Carlo Piltz am 16. Mai 2024, 13:00 Uhr. Der Beitrag Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 12 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  17. 150

    Grünes Licht für Cannabis: CanG erklärt – Rechtsbelehrung 124

    „Es ist verboten, Cannabis zu besitzen“ – Das Cannabis-Verbot gilt laut § 2 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich weiterhin fort. Ab dem 1. April treten jedoch nach einem umkämpften politischen Prozess Ausnahmen in Kraft, die wir gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelrecht, Patrick Welke, erläutern. Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, LinkedIn, Instagram. Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, LinkedIn, Instagram. Das politische Hin und Her findet sich auch in dem Gesetz wieder, das an vielen Stellen halbherzig und zum Teil realitätsfern wirkt. Dennoch findet auch unser Gast, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist, und erläutert, welche Ausnahmen nun für den Besitz, die Aufzucht oder den gemeinsamen Anbau von Cannabis-Pflanzen in Anbauvereinen bestehen. Ihr erfahrt u.a. wie hoch die zulässige Cannabisbesitzmenge ist, welche Zugangswege zu Cannabis bestehen, die anhaltenden Herausforderungen beim Autofahren, und ob Cannabisgeruch zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Wir danken Patrick Welke für seine Erläuterung und Ansichten aus der Sicht eines Strafpraktikers und wünschen euch viel Spaß beim Hören dieser Folge. Zeitmarken 00:00:00 – Willkommen: Vorstellung unseres Gastes und Themenüberblick. 00:03:00 – Rückblick: Die bisherige Rechtslage zu Cannabis. 00:06:00 – Neuerungen: Erlaubte Cannabis-Mengen für Privatbesitz und Eigenbedarf. 00:10:30 – Bezugsquellen: Richtlinien für den legalen Erwerb von Cannabis. 00:18:30 – Verantwortungsvoller Umgang: Richtlinien zum Konsum von Cannabis. 00:20:40 – Fahrtüchtigkeit: Grenzwerte und Regeln für Cannabis und Autofahren. 00:30:00 – Rechtsfragen: Stellt Cannabisgeruch einen gültigen Grund für Hausdurchsuchungen. 00:48:30 – Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen (auch bekannt als „Cannabis Social Clubs“), Mitwirkungspflichten der Mitglieder und Grenzen der Cannabisabgabe. 00:54:00 – Wie sind die Pläne für die Zukunft des Cannabisvertriebs, ist eine gewerbliche Abgabe in Sicht? 01:00:00 – Senkung des Strafrahmens, Ordnungswidrigkeiten und Neuprüfung von laufenden Verfahren. 01:08:00 – Gibt es Änderungen bei medizinischem Cannabisgebrauch? 01:18:00 – Ist mit einer Rücknahme des Gesetzes zu rechnen? Links zur Folge Erwähnte Podcasts „Grasland“ – Der VICE-Podcast über die Cannabis-Legalisierung (mit Marcus Richter). Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast) mit unserem Gast Patrick Welke. Der Beitrag Grünes Licht für Cannabis: CanG erklärt – Rechtsbelehrung 124 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  18. 149

    AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 123

    In dieser Rechtsbelehrung heißen wir Prof. Dr. Alexander Thiele willkommen, der ausführlich die verschiedenen Aspekte und Herausforderungen eines Parteiverbotsverfahrens erklärt. Damit wollen wir Euch eine Hilfestellung in der Debatte um Parteiverbote geben und gleichzeitig die juristischen Grundlagen solcher Entscheidungen beleuchten. Zu Gast begrüßen wir Prof. Dr. Alexander Thiele, Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der universitären Fakultät für Rechtswissenschaften der BSP Business and Law School in Berlin (LinkedIn). Er hat zuletzt hat zuletzt die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Schuldenbremse vertreten, ist associate editor des Verfassungsblogs mit Schwerpunkt auf EU-Recht und zu seinen aktuellen Veröffentlichungen zählen: „Das Grundgesetz. Verständlich erklärt„, Reclam 2023 sowie „Defekte Visionen – Eine Intervention zur Zukunft der Europäischen Union„, Campus 2024. Was ist eine politische Partei juristisch betrachtet? Wir leiten die Folge mit der juristischen Definition einer politischen Partei, ihrer notwendigen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen ein, diskutieren anschließend über die finanziellen Aspekte und Vorteile, die Parteien genießen, einschließlich der Teilnahme an Wahlen und Zuteilung politischer Posten. Besonders im Fokus steht dabei das Parteiprivileg gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes und die Frage, wer einen Antrag auf Parteiverbot stellen kann, sowie die Bedingungen, unter denen ein solches Verbot gerechtfertigt sein könnte. Voraussetzung, Ablauf und Dauer eines Parteiverbotsverfahrens Ein zentrales Thema des Podcasts ist das Parteiverbotsverfahren selbst: Wie wird es initiiert, welche Rolle spielt die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ dabei, und welche Aussagen oder Verhaltensweisen von Parteianhängern können zu einem Verbot führen? Wir betrachten dabei auch die Hürde einer notwendigen „Potentialität“, d.h. Relevanz einer Partei, sowohl nach nationalen Maßstäben als auch im Kontext der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ebenfalls beleuchten wir die Bedeutung der Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und diskutieren die Distanzierungspflicht einer Partei von verfassungsfeindlichen Aussagen ihrer Mitglieder. Verbot von Landesparteien und Grundrechtsverwirkung Wir sprechen auch über die Auswirkungen, die ein Verbot einer politischen Partei haben könnte oder umgekehrt die Zurückweisung eines Verbotsantrags. Außerdem überlegen wir uns andere Möglichkeiten, wie man mit verfassungsfeindlichen Parteien umgehen kann. Dazu zählt, dass man ihnen vielleicht die finanzielle Unterstützung streicht oder bestimmten Leuten in der Partei bestimmte Grundrechte nicht mehr zubilligt. Umfassender Überblick Trotz ihrer überdurchschnittlichen Länge liefert die Episode einen tiefgreifenden Einblick in die vielschichtigen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Überlegungen, die bei der Frage nach einem Verbot politischer Parteien eine Rolle spielen. Wir bedanken uns herzlichst bei Prof. Thiele und hoffen, Ihr findet Freude am Hören und seid genauso gespannt auf den Austausch mit uns über eure Kommentare, die wir in unserer nächsten Diskussionsrunde gerne aufnehmen und diskutieren werden. Zeitmarken 00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung unseres Gastes (samt Bericht zum Verfahren als Vertreter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht). 00:06:30 – Vorstellung des Themas und der Correctiv-Recherche als Anlass. 00:08:50 – Was ist eine Partei juristisch betrachtet und was sind ihre Voraussetzungen und Organisationsstrukturen? 00:22:00 – Finanzierung, Teilnahme an Wahlen, Posten für Funktionäre und weitere Vorteile, die Parteien genießen. 00:29:00 – Das Parteiprivileg und das Parteiverbot entsprechend Art. 21 Grundgesetz und wer einen Verbotsantrag stellen kann. 00:38:00 – Kann bei evidenter Verfassungsfeindlichkeit eine Pflicht bestehen, einen Verbotsantrag zu stellen? 00:49:30 – Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren ab und wie lange dauert es, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet? Ist ein Schnellverfahren möglich? 00:57:30 – Was ist die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, auf deren Beeinträchtigung die zu verbietende Partei ausgehen muss? 01:06:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei 01:08:00 – Welche Aussagen und welches Verhalten von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern können der Partei zugerechnet werden? Gibt es eine Distanzierungspflicht der Partei? 01:18:00 – Welche Relevanz haben die Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und warum schränkt ein Parteiverbotsverfahren die Möglichkeit ihrer Beobachtung ein? 01:21:00 – Ab wann wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet? Ist der Einsatz von Gewalt notwendig? Und hat die Größe der Wählerschaft eine Relevanz? 01:24:30 – Welche Folgen hätte die Zurückweisung eines Antrags auf ein Parteiverbot und kann nicht bereits ein Verbotsverfahren auf die geprüfte Partei demokratisierend wirken? 01:32:00 – Was passiert als Folge, nachdem eine Partei verboten wurde. 01:35:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei als Maßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. 01:39:00 – Kann ein Parteiverbotsantrag erneut gestellt werden? 01:43:00 – Welche Relevanz haben die Feststellungen und Einstufungen des Verfassungsschutzes für das Bundesverfassungsgericht? 01:45:00 – Kann statt der Bundespartei nur ein evidenter verfassungsfeindlicher Landesverband verboten werden? 01:48:30 – Ist der Entzug der Parteifinanzierung eine einfachere Alternative zum Parteiverbot? 01:53:00 – Können alternativ Parteifunktionären die Bürgerrechte entzogen werden (sog. Grundrechtsverwirkung gem. Art. 21 GG)? Maßgebliche Artikel des Grundgesetzes Art 21 GG(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Art 18Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Weiterführende Links „Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil 1-3)“ von Mathias Hong beim Verfassungsblog. „Das kleine Parteiverbot – Lässt sich die Junge Alternative über das Vereinsrecht verbieten?“ von Kathrin Groh im Verfassungsblog. „Wehrhafte Demokratie – Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung“ von Lorenz Wielenga im Verfassungsblog. „Thüringen-AfD verbieten?“ von Gertrude Lübbe-Wolff im Verfassungsblog. „Wie rea­lis­tisch ist eine Ver­wir­kung von Grund­rechten für Höcke und Co.?“ von Dr. Max Kolter bei LTO. „Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteiverbot“ von Christian von Coelln beim Verfassungsblog. Parteiverbote in Deutschland, Österreich und der Schweiz (Wikipedia). VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 (VG Köln erlaubt Beobachtung durch Verfassungsschutz). „BVerfG-Urteil gegen NPD könnte auch AfD betreffen – Breite Zustim­mung für NPD-Finan­zie­rungs­aus­schluss“ in der LTO zum Urteil BVerfG, 23.06.2021 – 2 BvB 1/19. „Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“ – Pressemitteilung zum Urteil BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13. Der Beitrag AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 123 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  19. 148

    Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland

    Gemeinsam mit unserem Gast, dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, begeben wir uns auf das Abenteuer, oder noch besser gesagt, in den Irrgarten des internationalen Urheberrechts. Anlass ist das Copyright, das Anfang des Jahres 2024 für den Film „Steamboat Willie“, den ersten Film mit Mickey Maus, ausgelaufen ist. In den Medien las man dazu zum einen, dass Mickey Maus nun vom Copyright befreit ist, zum anderen aber auch, dass das nicht für alle Mickey-Maus-Versionen zutrifft und in Deutschland eh nicht gilt. Dieses schutzrechtliche Durcheinander nahmen wir uns zum Anlass, es nicht nur zu entknoten, sondern euch darüber aufzuklären, wann die Nutzung fremder Werke erlaubt und wann sie verboten ist. Zu Gast begrüßen wir Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Hamburg, umtriebig in Netz (Website & Blog, LinkedIn) und auf Papier (Kommentar Schadenrecht). Dabei kommen wir auch zu der Frage, ob angesichts der Entwicklung im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ das Urheberrecht in der heutigen Konstellation noch sinnvoll ist und ob Werke oder die Gemeinfreiheit nicht erst nach 70 Jahren, sondern vielleicht schon viel eher gemeinfrei werden sollten. Was denkt ihr? Wie viele Jahre gebt ihr dem Urheberrecht in der heutigen Form? Wir bedanken uns bei Stephan für seine spannenden und unterhaltsamen Ausführungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema 00:10:00 – Schöpfungshöhe: Was genau schützt das Urheberrecht und welche Aspekte von Mickey Mouse sind geschützt? 00:25:00 – Identifizierung des Urhebers: Wer gilt als Urheber eines geschützten Werks? 00:35:00 – Besonderheiten bei Auftragsarbeiten im US-Recht 00:38:00 – Die Kunst der Abwandlung: Wie stark muss ein Originalwerk verändert werden, um keinen Urheberrechtsverstoß zu begehen? 00:46:00 – Urheberrechtsfristen: Nach welcher Zeit werden Werke gemeinfrei und was bedeutet „Public Domain“ genau? 00:51:00 – Die „Flucht ins Markenrecht“: Wie Mickey Mouse auch als Marke Schutz findet. 00:57:00 – Internationales Urheberrecht: Welches nationale Recht und welche Urheberrechtsfristen sind ausschlaggebend? 01:10:00 – Schutz von Werktiteln: Wie werden Namen und Titel urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. „Steamboat Willie“ oder „Mickey Mouse“, geschützt? 01:20:00 – Die Zukunft des Urheberrechts: Ist mit einer Verlängerung der Urheberrechtsdauer zu rechnen, oder weist die Entwicklung der KI in die entgegengesetzte Richtung? Vorhergehende Folgen mit Stephan Dirks Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49 (Jura-Podcast). Weihnachten mit Juristen – Rechtsbelehrung Folge #71. Links zur Folge „Steamboat Willie“ auf YouTube. „Plagiat statt Parodie“ – Rechts­st­reit um Asterix“ bei LTO. Der Beitrag Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  20. 147

    Jugendsünden – Obiter Dictum 11

    In unserem freien Format sprechen wir zum einen über (potentiell) strafrechtlich relevante Jugendsünden aus der Vergangenheit eurer Podcast-Hosts. Wenn Ihr übrigens mehr über uns erfahren möchtet, könnt Ihr das in diesen Video-Interviews: Videointerview mit Marcus Richter. Videointerview mit Thomas Schwenke. Des Weiteren erläutern wir das Bezahlmodell von Meta, die Zulässigkeit der Anti-Adblocker-Maßnahmen von YouTube und Ihr könnt der einzigartigen Konstellation, bei der sich ein Meta- und ein YouTube-Premium-Abonnent in einem Podcast treffen, beiwohnen. Wir möchten abschließend bei unseren Hörerinnen und Hörern bedanken und wünschen euch entspannte Feiertage und ein großartiges Jahr 2024! Apropos Weihnachten: Den erwähnten Podcast „Indiefresse“ von Richter könnt Ihr hier abonnieren und bei Steady unterstützen! Dankeschön! Zeitmarken 00:00:00 – Begrüßung, Schlittenfahren, Wombats und Unterbodenbeleuchtung für Aktenschränke. 00:13:00 – Videointerviews mit den Hosts der Rechtsbelehrung mth-training. 00:15:00 – Werbung für den besten Gaming-Podcast „Indiefresse“ von Marcus Richter und Denis Kogel. 00:18:00 – Aufruf zu mehr Podcast-Liebe. 00:23:00 – „Einwilligung oder Geld“ – das neue „freiwillige“ Bezahlmodell von Meta. 00:33:00 – Verstößt der Adblocker-Blocker von YouTube gegen das Gesetz? 00:36:45 – Jugendsünden: Hacking, Datenhehlerei, Ausspähen von Daten und die Strafbarkeitsverjährung bei Cybercrime. 00:45:00 – Ausspähen von Daten als Wette. 00:52:00 – Digitale Zutrittsverbote im Bundeswaldgesetz? 00:58:00 – Klimagewissen als Kündigungsgrund? Der Beitrag Jugendsünden – Obiter Dictum 11 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  21. 146

    Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121

    Der „Data Act“ (Deutsch: „Datengesetz“) ist der zentrale Bestandteil der digitalen Datenstrategie der Europäischen Union. Ihr Zweck ist es, den digitalen Wandel voranzutreiben und die digitale Wirtschaft zu stärken, indem Daten für Nutzer, Unternehmen oder öffentliche Stellen verfügbar gemacht werden. Recht auf Echtzeitzugriff auf Daten und Cloudswitching Gemäß den neuen Regelungen sollen Nutzer in Echtzeit auf ihre Daten zugreifen können, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen. Diese Daten entstehen beispielsweise bei der Nutzung von Smartphones, vernetzten Fahrzeugen, Smarthome-Applikationen usw. Nutzer sollen in der Lage sein, diese Daten auch anderen Unternehmen bereitzustellen, um so z.B. einfacher einen Anbieterwechsel vornehmen zu können. Gleiches gilt für bei Clouddiensten gespeicherte Daten. Diese sollen auf Grundlage des Data Acts ebenfalls einfach zu anderen Anbietern transferiert werden können (sog. „Cloud-Switching“). Recht von Unternehmen auf fremde Nutzerdaten Für den Datenfluss sind jedoch nicht nur die Nutzer verantwortlich. Auch Unternehmen können andere Unternehmen zur Bereitstellung dieser Nutzungsdaten vernetzter Geräte auffordern. Allerdings dürfen nur nicht-personenbezogene Daten bereitgestellt werden. Auswirkungen des Data Acts auf die Datenverfügbarkeit Der Data Act zielt darauf ab, umfassende Änderungen bei der Verfügbarkeit der Daten zu bewirken. Vor allem große Daten-Monopolisten wie Meta oder Google, die als sog. „Gatekeeper“ fungieren (s. dazu unsere Folge „Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten“ ), sind von diesen Änderungen betroffen. Sie müssen Daten bereitstellen, dürfen diese jedoch nicht für eigene Zwecke anfragen. Auch Hersteller smarter Produkte wie Apple, Bosch oder Samsung müssen die bisher selbst genutzten Daten ihrer Geräte Dritten zur Verfügung stellen. Datenschutz und der Data Act Die Pflicht, Nutzungsdaten bereitzustellen, steht zudem im Konflikt mit den Datenschutzvorgaben der DSGVO. Dateninhaber, werden sich so zwischen den Herausgabepflichten des Data Acts und den Herausgabeverbot der DSGVO finden. Der Data Act bietet jedoch keine Lösung für diesen Konflikt, sondern verweist lediglich darauf, dass die DSGVO eingehalten werden muss. Herausforderungen und Ausblick Die Frage, wie der Datenschutz umgesetzt werden soll, ist nur eine der Herausforderungen, die der Data Act mit sich bringt. Um alle relevanten Fragen des Data Acts zu beleuchten und zu erläutern, welche Änderungen auf uns zukommen, haben wir daher Dr. Kristina Schreiber, eine Expertin für das Recht der Daten und der digitalen Regulierung, eingeladen. Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Governance Act, der Ende 2022 im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn).Dr. Kristina Schreiber war bei uns bereits in der Folge „„Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht“ zu Gast. Wir bedanken uns bei Kristina für den Besuch und die sehr verständlichen und anschaulichen Erläuterungen zu den bevorstehenden gesetzlichen Veränderungen und auch Punkten, die bisher unklar sind. Wir wünschen euch viel Vergnügen beim Hören und freuen uns, wenn ihr unseren Podcast empfehlt oder auf den Plattformen eurer Wahl positiv bewertet! Zeitmarken 00:00:00 – Einführung ins Thema und Vorstellung unserer Gästin. 00:05:30 – Besteht ein „Eigentum an Daten“ und wem stehen die Rechte an Daten zu? 00:11:00 – Was ist das Ziel des Gesetzgebers, was soll mit dem Data Act erreicht werden? 00:12:00 – Welche Daten sind Gegenstand des Data Act? 00:20:00 – Wie werden Geschäftsgeheimnisse geschützt? 00:23:00 – Wie werden Nutzer über die Datenweitergabe informiert, welche Rechte stehen ihnen nach dem Data Act zu? 00:28:00 – Wie vertragen sich die Rechte nach dem Data Act mit den Pflichten zum Schutz der Nutzer nach der DSGVO? 00:32:00 – Ausnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen und gibt es Schlupflöcher, um den Data Act auszuweichen? 00:35:00 – Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wenn die Daten nicht, nicht in Echtzeit oder nicht lesbar vom Hersteller bereitgestellt werden? 00:39:30 – Was darf für die Bereitstellung der Daten verlangt werden und dürfen sie von Wettbewerbern verwendet werden? 00:45:30 – Wie werden die Verstöße gegen den Data Act geahndet, wie hoch sind die Strafen? 00:54:00 – Wann tritt der Data Act in Kraft und ab wann gilt er? 00:55:00 – Können Unternehmen auf die Datenerhebung verzichten oder müssen sie gar Daten „auf Vorrat“ speichern? 00:56:30 – Welche Funktion hat der Data Governance Act, was sind Datenplattformen und wie funktionieren „Datenspenden“? 01:02:00 – Gibt es ein Recht auf Zugang von Daten für und bei Behörden? 01:05:40 – Kommen noch mehr digitale und Datenregelungen auf uns zu? 01:08:00 – Cloudswitching und faire Verbraucherklauseln. 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  22. 145

    Sexroboter, Ethik, Moral und Recht – Rechtsbelehrung 120

    In der heutigen Episode tauchen wir in die Welt der Sexroboter ein, ein Gebiet, das durch Innovationen in KI und Robotik zunehmend an Bedeutung gewinnt. Wir freuen uns, zu diesem Thema Iris Phan, eine Expertin auf dem Gebiet der Sexroboter, begrüßen zu dürfen. Mit einem Hintergrund in Recht und Philosophie forscht Iris zu den ethischen und rechtlichen Dimensionen von Sexrobotern und führt uns durch die vielschichtigen Aspekte dieses Themas. Iris Phan ist Volljuristin der Stabsstelle IT Recht, Lehrbeauftragte für Roboterethik am Institut für Philosophie der Leibniz Universität Hannover, promoviert und forscht im Bereich zur Künstlichen Intelligenz aus rechtlicher und ethischer Sicht am Beispiel des Sexroboters und Mitbegründerin der Datenschutztagung Privacy Ring (Webseite, LinkedIn, X, Instagram) Gemeinsam erörtern wir, was die ethischen und rechtlichen Fragestellungen bei Sexrobotern so einzigartig macht. Wir diskutieren, was genau unter dem Begriff „Sexroboter“ zu verstehen ist und ob es spezielle gesetzliche Regelungen für sie geben sollte. Sind die aktuellen Gesetze, beispielsweise in Bezug auf Gewährleistung, Produktsicherheit, Jugendschutz oder das strafrechtliche Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, ausreichend? Ein besonders sensibles Thema ist die Nachbildung real existierender Personen in Form von Sexrobotern und deren mögliche Verwendung in pornografischen Filmen. Hierbei beleuchten wir die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Fragen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Datenschutz, insbesondere wenn KI-Systeme zum Einsatz kommen und Sexroboter Daten an die Server ihrer Hersteller senden. Zum Abschluss der Episode setzen wir uns kritisch damit auseinander, inwiefern Sexroboter unsere sozialen Beziehungen beeinflussen könnten – sowohl im negativen als auch im positiven Sinne. Ein großes Dankeschön geht an Iris für die spannenden Einblicke. Wir wünschen euch viel Spaß beim Hören und sind gespannt auf eure Kommentare und Gedanken zur Folge. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin, Iris Phan. 00:03:00 – Wie stehen Moral, Ethik und Recht im Verhältnis zueinander? 00:11:00 – Welche Aspekte machen die Forschung zu ethischen und rechtlichen Fragen bei Sexrobotern besonders interessant? 00:15:30 – Was genau versteht man unter „Sexrobotern“, und inwiefern haben sie Gemeinsamkeiten mit „Tamagotchis“? 00:27:00 – Benötigen Sexpuppen spezielle gesetzliche Regelungen oder genügen die regulären Bestimmungen zur Produktsicherheit und Gewährleistung? 00:33:00 – Jugendschutz und die Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild („Child-like looking Sexdolls“) nach § 184l StGB und deren Einsatz zu Therapiezwecken. 00:44:00 – Ist die Nachbildung von existierenden Personen als Sexroboter erlaubt und wie sieht es mit deren Einsatz in pornografischen Filmen aus? 01:00:00 – Welche Datenschutzrisiken entstehen durch den Einsatz von KI und die Kommunikation von Sexrobotern mit den Servern der Hersteller? 01:08:00 – Kann der Einsatz von Sexrobotern als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen werden? 01:09:00 – Sollten Hersteller von Sexrobotern eine Diversität in den Erscheinungsformen ihrer Produkte gewährleisten? 01:15:00 – Könnte die Verbreitung von Sexrobotern das zwischenmenschliche Verhalten beeinträchtigen oder im Gegenteil gegen soziale Isolation helfen? Der Beitrag Sexroboter, Ethik, Moral und Recht – Rechtsbelehrung 120 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  23. 144

    Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119

    Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben. Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter. Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch für legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur Überprüfung der Sicherheitssysteme. Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden. In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast eingeladen haben. Zu Gast: Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster. (Webseite, LinkedIn) Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt. Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von Jana hören könnt. Viel Vergnügen beim Zuhören! Teaser Teaser für die Rechtsbelehrung 119 „Cybercrime und White-Hat-Hacking“ Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und Erklärung von White-, Grey- und Black Hat Hacking. 00:08:00 – Definition von Daten gemäß dem Strafgesetzbuch. 00:14:00 – Gesetzliche Verbote und Kriterien für unerlaubtes Hacking sowie Methoden zur Nachweisführung bei Daten-Ausspähung. 00:20:00 – Erlaubte Hacking-Szenarien und deren Unklarheiten sowie die sicherere strafrechtliche Route über das BSI. 00:27:00 – Penetrationstests und die Bedingungen, unter denen Daten nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. 00:34:00 – Cyberkriminalität und Berechtigung zur Anzeige, 00:40:00 – Strafbarkeit des Besitzes von Hacking-Software und die Problematik der zulässigen Mitnutzung (sog. Dual Use). 00:53:00 – Grey Hat Hacking, Wirksamkeit und Zeitpunkt von Einwilligungen in „Bounty“-Programme. 01:03:00 – Überwindung von Zugangshindernissen, Datenspende und die Offenlegung von Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen einer „Responsive Disclosure“. 01:14:00 – Meldung an das BSI, Staatstrojaner, das Beispiel Belgien und die Frage, ob weniger Strafverfolgung zu mehr digitaler Sicherheit beitragen könnte. 01:24:00 – Zusammenfassung: Konkrete Ratschläge für White Hat und Grey Hat Hacking. Weiterführende Links: „Der Zweck heiligt die Mittel? Zulässigkeit und Grenzen des White Hat Hackings“ im DFN-Infobrief Recht 07/2023 – Beitrag von Johanna Voget. „Hacks für mehr Cybersicherheit!“ – Podcast „Weggeforscht“ mit Jana Vogett. „Hackerparagrafen: Sicherheit für die Sicherheitsforschung“ bei Netzpolitik, von Anna Biselli. „36C3 – Hackerparagraph § 202c StGB // Reality Check“ – Vortrag von Rechtsanwalt Ulrich Kerner. „Einschüchterungsversuch : CDU blamiert sich mit Anzeige gegen IT-Expertin“ – SZ zum Fall Lilith Wittmann und CDU Connect. „Belgium legalises ethical hacking: a threat or an opportunity for cybersecurity?“ von By Charlotte Somers, Koen Vranckaert, and Laura Drechsler. „Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig“ – BVerfG zu Dual-Use-Tools im Verfahren BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az.: 2 BvR 2233/07. Besprochene Gesetze: Ausspähen von Daten, § 202a StGB, Abfangen von Daten § 202b StGB und Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202c StGB und Datenhehlerei § 202d StGB. Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98. Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  24. 143

    NIS-2 Richtlinie: Pflicht zur Cybersicherheit – Rechtsbelehrung 118

    Die Tradition sperriger Abkürzungen setzen wir in dieser Episode mit der zweiten „Netz- und Informationssystemsicherheitsrichtlinie“, kurz NIS-2 fort. Die Richtlinie NIS-2 definiert Mindest­standards für Cybersecurity, die Unternehmen und Einrichtungen, die als sog „kritische Infrastrukturen“ eingestuft werden, beachten müssen. Als Neuerung sieht die NIS-2-Richtlinie vor, dass Leitungsorgane (Geschäftsführung, Vorstand etc.) für die Überwachung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen Sorge tragen sollen und mit eigenem Vermögen für Verstöße haften. Zu Gast begrüßen wir Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, die uns einen detaillierten Einblick in die NIS-2-Richtlinie gibt und erklärt, warum die Änderungen für die Cybersicherheit für Unternehmen und damit mittelbar auch für uns alle von Bedeutung sind. Zu Gast: Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Dozentin der Nordakademie, Gründerin Rechtsanwaltskanzlei Sieling (IT / Datenschutz / Arbeitsrecht), Twitter: @carola_sieling, LinkedIn. Wir bedanken uns bei Carola sehr für den unterhaltsamen Besuch und wünschen Euch viel Spaß beim Hören! P.S. Hier das Foto von der Aufnahme, die erklärt, warum einer der Podcaster sich dank seiner Internetverbindung nur punktuell zum Gespräch dazuschalten könnte. Kapitel 00:00:00 – Einführung in das Thema mit unserer Expertin Carola Sieling. 00:09:00 – Die Bedeutung kritischer Infrastrukturen und ihre Schutzbedürftigkeit. 00:18:00 – Notwendige Schritte zur Erhöhung der Cybersicherheit in Unternehmen und Institutionen. 00:34:00 – Die finanziellen Konsequenzen: Bußgelder und die erweiterte Haftung von Geschäftsführern. 00:44:00 – Welche Rolle spielen Subunternehmer und Dienstleister in kritischen Infrastrukturbereichen? 00:50:00 – Steht uns eine Welle von EU-Bürokratie bevor oder führt der Weg zu einer konsistenten Cybersicherheitsstrategie? Links zur Folge Homeoffice – Rechtsbelehrung Folge 86 mit Carola Sieling. Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2-Richtlinie) – Informationsseite der EU. Volltext der RICHTLINIE (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mittels des „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes“ (NIS2UmsuCG). Der Beitrag NIS-2 Richtlinie: Pflicht zur Cybersicherheit – Rechtsbelehrung 118 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  25. 142

    Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten – Rechtsbelehrung 117

    In dieser Folge tauchen wir zusammen mit unserem Gast, Dr. Sebastian Louven, tief in die Thematik des Digital Markets Act (DMA) ein. Fairer Wettbewerb in digitaler Wirtschaft Der DMA stellt einen Regulierungsrahmen der Europäischen Union dar, dessen Hauptziel es ist, einen fairen Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf sogenannten „Gatekeepern“ – dominierenden Unternehmen, die den Zugang zu entscheidenden Märkten kontrollieren. Unter diesen noch zu bestimmenden „Gatekeepern“ finden sich nicht nur Anbieter sozialer Plattformen wie Meta, sondern auch Suchmaschinen- oder Webbrowser-Anbieter wie Google, Marketingplattformen wie Amazon oder verschiedene Messenger-Dienste. Der DMA bringt auch Vorteile für Verbraucher mit sich, während gleichzeitig die Geschäftsmodelle von großen Technologieunternehmen aus den USA wie Amazon, Google oder Meta stark eingeschränkt werden. Kein „Threads“ wegen DMA? Eine erste Reaktion auf den DMA ist die Entscheidung von Meta, die gesamte EU vom Zugang zur neuen App Threads auszuschließen. Diese Alternative zu Twitter erfreut sich großer Beliebtheit, vor allem dank der sofort großen Nutzerbasis, die auf die Verknüpfung von Threads mit Instagram zurückzuführen ist. Nutzer mit einem vorhandenen Instagram-Konto müssen die beiden Konten unzertrennlich miteinander verknüpfen. Diese Zusammenführung von personenbezogenen Daten wird jedoch durch den DMA erheblich begrenzt. Angesichts der drohenden Strafe von bis zu 20% des Umsatzes bei Verstößen gegen den DMA scheint Meta kein Risiko eingehen zu wollen. Interoperabilität bei Messengern Im Kontext der Messenger-Dienste führt der DMA eine weitere Verpflichtung für große Messenger-Anbieter ein: die Pflicht zur Interoperabilität. Wir werden diskutieren, ob und wann es möglich sein könnte, beispielsweise mit WhatsApp-Nutzern über Telegram, Signal oder Threema zu kommunizieren. Unser Gast: Dr. Sebastian Louven Dr. Sebastian Louven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, ist Partner bei der Louven Rechtsanwälte PartGmbB, einer auf Kartellrecht und Telekommunikationsrecht spezialisierten Kanzlei. Er ist Autor verschiedener Fachkommentare und war bereits in den Episoden 53 und 87 unser Gast. Mehr zu und von Dr. Louven: Webseite (https://louven.legal/), bei LinkedIn oder bei Twitter). Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Sebastian Louven für seinen lehrreichen und spannenden Einblick in den DMA und wünschen unserer Zuhörern und Zuhörerinnen viel Vergnügen beim Zuhören. Zeitmarken 00:00:00 – Einführung in das Thema und Vorstellung unseres Gastes, Sebastian Louven. 00:04:40 – Was ist das DMA und welche Aufgaben erfüllt es? 00:17:00 – Was versteht man unter den „Gatekeepern“, auf die das DMA angewendet wird? 00:21:30 – „Wenn die Kommission ihre Zähne zeigt“ – wie hoch sind die Bußgelder im DMA? 00:34:00 – Verpflichtung zur Interoperabilität von Messenger-Diensten und die Aussichten auf eine tatsächliche Umsetzung. 00:45:00 – Werden Anbieter von Messenger-Diensten mit Hilfe des DMA enteignet? 00:51:30 – Verbot der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Diensten (z.B. Instagram, Facebook und WhatsApp). 00:59:00 – Ist das DMA der Grund, warum es kein Threads in der EU gibt? 01:08:00 – Kein Geld für Meta wegen Mastodon? 01:12:00 – Einschränkungen des selbstbegünstigenden Verhaltens von Amazon, Google und anderen Handels- und Werbeplattformen. 01:19:00 – Kann das DMA gegenüber US-Unternehmen überhaupt durchgesetzt werden? 01:23:00 – Haben die Lobbyisten von Meta und Google versagt? 01:27:00 – Ab wann kommen die Vorteile des DMA zum Tragen? Weiterführende Links EuGH Urt. v. 04.07.2023, Az. C-252/21 – Entscheidung im Facebook-Verfahren – Der EuGH entschied, dass das Bundeskartellamt Datenschutzbestimmungen berücksichtigen und die Zusammenführung von Nutzerdaten untersagen durfte. „Erste Klage gegen Plattformgesetz: Zalando will kein „systemisches Risiko“ sein“ – bei heise online. „Was würde Karl Marx zur Datenschutz-Grundverordnung sagen?“ – Video des Vortrag von Dr. Malte Engeler bei der Digitalkonferenz re:publica 2023. Mastodon-Recht für Instanz-Admins – Nutzungsbedingungen, Datenschutz und Digital Services Act – Rechtsbelehrung 112 mit Dr. Malte Engeler. TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 mit Dr. Simon Assion. Der Beitrag Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten – Rechtsbelehrung 117 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  26. 141

    Glück + Recht = Glücksspielrecht – Rechtsbelehrung 116

    Als wir 2018 eine Episode über Gewinnspiele aufzeichneten, planten wir, eine Folge zum Thema Glücksspielrecht folgen zu lassen. Dem Plan kommen wir, mit einer kaum relevanten zeitlichen Verzögerung nun nach und Ihr erfahrt in dieser Episode alle relevanten rechtlichen Grundlagen von Gewinnspielen. Der hauptsächliche Unterschied zu Gewinnspielen liegt dabei darin, dass Glücksspiele grundsätzlich verboten sind und eine staatliche Genehmigung benötigen. Sollte diese nicht vorhanden sein, kann sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme an solchen Glücksspielen strafbar sein. Grenze zwischen erlaubten Gewinnspielen und verbotenen Glücksspielen Die Grenze zum Glücksspiel kann dabei schnell überschritten werden. Beispielsweise, wenn bei einem Firmenfest eine Lotterie mit Einsatz organisiert wird oder Nachbarn sich zu einem Pokerabend mit Geldeinsatz treffen. Auch sogenannte „Lootboxen“ in Computerspielen könnten als unerlaubtes Glücksspiel angesehen werden. Für Influencer, die Werbung für Glücksspiele machen, ist das Glücksspielrecht ebenfalls relevant, da zumindest die Behörden die Werbung für Gewinnspiele durch Influencer untersagen. Zu Gast: Rechtsanwalt Marcus Röll Glücksspiele sind jedoch nicht nur ein spannendes, sondern auch rechtlich komplexes Thema. Daher freuen wir uns, in dieser Episode als Experten zum Thema Glücksspielrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marcus Röll als Gast begrüßen zu dürfen. Als Gast begrüßen wir Rechtsanwalt Marcus Röll, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei BENESCH Rechtsanwaltspartnerschaft mbB. Marcus Röll ist u.a. auf das Glücksspiel- und Gaststättenrecht spezialisiert und Herausgeber des bald erscheinenden Werks „Glücksspielrecht in Deutschland„. Links: Website, LinkedIn, Instagram, Twitter. Wir wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas. 00:03:00 – Was genau ist Glücksspiel und müssen Glücksspielgewinne versteuert werden? 00:13:00 – Die Strafbarkeit der Teilnahme an verbotenen Glücksspielen und… Entschuldigung, ich bin zu spät ;). 00:29:00 – Ein Glücksspiel erfordert einen entgeltlichen Einsatz, aber wann liegt genau ein Entgelt vor? 00:39:00 – Sind Lootboxen in Computerspielen als verbotenes Glücksspiel anzusehen? 01:06:00 – Ist es möglich, das bei verbotenen Glücksspielen gewonnene Preisgeld zurückzufordern? 01:20:00 – Influencer und die Problematik der verbotenen Werbung für Glücksspiele. Weitere Informationen zum Thema: Link zum Aufsatz: Krainbring/Röll, “Zur glücksspielrechtlichen Bewertung von Beutekisten (Lootboxen)”, ZfWG 2018, 235-241: https://benesch.de/wp-content/uploads/2023/05/Beitrag_Krainbring_Roell_ZfWG_0304_18.pdf  Entscheidung Bundesverwaltungsgericht “Wetten aufs Wetter”, Pressemitteilung mit Link zum Urteil:: https://www.bverwg.de/090714U8C7.13.0 Entscheidung Bundesverwaltungsgericht “Super-Manager”, Urteil: https://www.bverwg.de/161013U8C21.12.0 Musternebenbestimmungen zur Werbung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zum Online-Poker: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/Musternebenbestimmungen_virtuelle_automatenspiele_online_poker.pdf. Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (erlaubte Glücksspielanbieter): https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/whitelist Erwähnte Folge: Gewinnspiele & Recht – Rechtsbelehrung Folge #68. Der Beitrag Glück + Recht = Glücksspielrecht – Rechtsbelehrung 116 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    Abmahnung von Musiknutzung in Social Media und KI-Leid im Alltag – Obiter Dictum 10

    In unserem Format „Obiter Dictum“ werfen wir einen Blick zurück auf vergangene Episoden, gehen auf das Feedback unserer Zuhörer*innen ein und diskutieren Themen, die uns sowohl im rechtlichen Bereich als auch privat beschäftigen. Mit der aktuellen Podcast-Episode erfüllen wir zweifelsohne all diese Anforderungen. Es geht diesmal um Abmahnungen aufgrund der Nutzung von Musik bei Tiktok und Instagram, Nutzung der Abkürzungen „i.V.“ sowie „i.A.“, Entstehung eines neuen Urheberrechtsmythos und Einblicke in unsere Schlaf- und Arbeitsgewohnheiten. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen uns auf Ihre Kommentare, Empfehlungen und Bewertungen bei iTunes oder Spotify. Zeitmarken 00:00:00 – KI in unserem Alltag und wie sie beinahe einen Wohnungsmietvertrag verhindert hat. 00:17:00 – Was ist eigentlich der Unterschied zwischen „i.A.“ und „i.V.“ und sollte man diese Namenszusätze im Alltag noch nutzen? 00:28:00 – Abmahnungen wegen der Nutzung von Musik bei TikTok sowie Instagram und rechtssichere Alternativen. 00:51:45 – Ist es wirklich erlaubt, bis zu 15 Sekunden aus fremden Musikstücken ohne Erlaubnis zu nutzen? Wir betrachten, wie ein Copyright-Mythos entsteht. 00:56:00 – Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Doppelgänger auf KI-generierten Bildern? 01:00:00 – KI-Datenbanken und Urheberrechte an Software. 01:08:00 – Unsere Tagesrhythmen, Wecker und können Anwält*innen auch weniger arbeiten? Angesprochene Folgen und weiterführende Links Wann verletzen KI-Portraits das allgemeine Persönlichkeitsrecht? – „Kreativ [ge]recht“-Podcast von Rechtsanwalt Sebastian Deubelli mit Alexander Karst. Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40. Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29. Die Angebots- und Buchungsseite, auf der Ihr Herrn Richter als Host und Berater für Radio- und Podcastsendungen oder als Moderator für Eure Veranstaltung buchen könnt (und solltet!). Der Beitrag Abmahnung von Musiknutzung in Social Media und KI-Leid im Alltag – Obiter Dictum 10 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115

    In den letzten beiden Podcasts haben wir uns den Gefahren der „Künstlichen Intelligenz“ (KI) im Bereich des Urheberrechts und des Datenschutzes gewidmet. In dieser Folge befassen wir uns mit der Frage, wie gesetzliche Maßnahmen dazu beitragen können, die von KI-Technologien ausgehenden Risiken für die Gesellschaft und einzelne Menschen zu minimieren. Der „Artificial Intelligence Act“ der EU Im Mittelpunkt der gesetzlichen Entwicklung steht der „Artificial Intelligence Act“ der EU, der bereits seit 2021 als Gesetzesentwurf vorliegt und sich gegenwärtig im Gesetzgebungsprozess befindet. Es gibt schon viele Gesetze, die bei Intransparenz, Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten oder Diskriminierung einspringen und Unterlassungspflichten, Bußgelder, Strafen oder Schadensersatzansprüche für Betroffene begründen können. Doch in kritischen Bereichen wie medizinischer Versorgung, Bildung, Verkehr usw. könnte eine nachträgliche Regulierung von Verstößen zu spät kommen. Dies gilt auch für eine in einer KI angelegte Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Hautfarbe. Herausforderungen und Anpassungen im Gesetzgebungsprozess Der AI-Act soll bereits im Vorfeld durch Verbote, Auditierungs- oder Transparenzpflichten verhindern, dass die vorgenannten Risiken bereits in der KI-Software angelegt werden. Allerdings wurde der Gesetzgebungsprozess von der rasanten technologischen Entwicklung und universell einsetzbaren Tools wie ChatGPT überholt. Daher befindet sich der Gesetzgebungsprozess in einer Krise und muss neu justiert werden. Zu Gast: Prof. Philipp Hacker Als Gast begrüßen wir Prof. Dr. Philipp Hacker, Inhaber des Lehrstuhls für Recht und Ethik der digitalen Gesellschaft an der European New School of Digital Studies der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), dessen aktueller Forschungsschwerpunkt in der Regulierung digitaler Technologien, insbesondere künstlicher Intelligenz liegt (Website, LinkedIn). Um diese grundlegenden Fragen zu erläutern, freuen wir uns, Prof. Philipp Hacker als Gast gewinnen zu können. Als Experte für EU- und KI-Recht berät er nationale und EU-Institutionen als Sachverständiger und kann nicht nur Einblicke in das Gesetzgebungsverfahren geben, sondern auch erklären, wann es sinnvoll ist, KI zu regulieren und wann übermäßige gesetzliche Regulierung sogar negative Auswirkungen haben könnte. Wir bedanken uns bei Prof. Philipp Hacker für seine Expertise und vor allem für die anschauliche und nachvollziehbare Erläuterung dieser gesetzlichen Entwicklung, die trotz ihrer Brisanz und zeitlichen Dringlichkeit noch in den Kinderschuhen steckt. Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und verweisen gerne auf die folgenden Linktipps zu Publikationen von Prof. Hacker sowie weiterführenden Links zum Podcast. Inhaltswarnung: Im Podcast wird im Zusammenhang mit den Risiken von KI auch das Thema Suizid und Kindesmissbrauch angesprochen. Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 Kapitel 00:00:00 – Einführung zum Thema. 00:02:30 – Vorstellung unseres Gastes Prof. Philipp Hacker und seine Beratung im EU-Gesetzgebungsprozess. 00:07:00 – Wie kam der Entwurf des AI-Acts zustande? 00:10:00 – Autonomie, adaptive Systeme, maschinelles Lernen und was der AI-Act unter dem Begriff „Künstliche Intelligenz“ versteht. 00:25:00 – An wen richtet sich der AI-Act? Gilt er auch für Privatpersonen? 00:29:00 – Ist der AI-Act überhaupt notwendig? Es gibt bereits viele Gesetze, die Gefahren durch KI regeln. 00:40:30 – Werden Regelungen nicht bereits durch das „Digitale Dienste Gesetz“ abgedeckt? 00:54:30 – Gründe, warum ChatGPT auch ohne AI-Act bereits verboten werden könnte. 00:58:30 – Der AI-Act soll für einen Compliance-Rahmen sorgen, indem bestimmte Risikoszenarien geregelt werden. 01:04:00 – Was Schrauben für das Spaceshuttle mit KI-Regelungen und der Bedrohung des EU-Standorts zu tun haben. 01:09:00 – „Die USA sind Weltmeister in KI, die EU ist Weltmeister in KI-Regulierung“ – Ein Ausblick auf internationale KI-Regulierung mit dem AI-Act als Goldstandard? 01:14:00 – Wie hoch werden die Bußgelder sein und wird es eine „KI-Polizei“ geben? 01:19:00 – Wann ist mit dem AI-Act zu rechnen und wird er auch für zukünftige Entwicklungen, wie AGIs oder gar technologische Singularität, anwendbar sein? Publikationen von Prof. Hacker zum Thema KI-Regulierung The European AI Liability Directives – Critique of a Half-Hearted Approach and Lessons for the Future – Der Artikel untersucht die Vorschläge der Europäischen Kommission zur KI-Haftung und zeigt, dass sie in Kombination mit dem EU-KI-Gesetz einen Brüssel-Effekt in der KI-Regulierung auslösen könnten, schlägt jedoch Verbesserungen vor und skizziert eine umfassende Zukunftsperspektive für KI-Haftung und Regulierung, einschließlich nachhaltiger KI (von Philipp Hacker; 01/2023). Regulating ChatGPT and other Large Generative AI Models – Der Artikel untersucht die Regulierung von großen generativen KI-Modellen wie ChatGPT im Kontext der aktuellen Diskussion um vertrauenswürdige KI-Regulierung und schlägt eine neue Terminologie sowie vier Strategien vor, um sicherzustellen, dass solche Modelle vertrauenswürdig sind und zum Nutzen der Gesellschaft eingesetzt werden. Auf S. 12 geht der Artikel auch auf die Entscheidung der italienischen DPA zur Sperrung von ChatGPT ein (von Philipp Hacker, Andreas Engel, Marco Mauer; 04/2023). Beyond Incompatibility à unser neuestes Paper mit einem neuen, diskriminierungsreduzierenden Algorithmus für KI-Systeme und DMA-Compliance – Der Artikel präsentiert einen neuen, diskriminierungsreduzierenden Algorithmus für KI-Systeme und DMA-Compliance (FAIM), der verschiedene Fairness-Kriterien verbindet, um unfaire Vorhersagen zu verbessern und rechtliche Anforderungen zu erfüllen (von Meike Zehlike, Alex Loosley, Håkan Jonsson, Emil Wiedemann, Philipp Hacker, 12/2022). Regulating Gatekeeper AI and Data: Transparency, Access, and Fairness under the DMA, the GDPR, and beyond – Der Artikel argumentiert, dass die wirkungsvollsten EU-Regeln für KI-Anwendungen in der digitalen Wirtschaft im kürzlich verabschiedeten Digital Markets Act statt im vorgeschlagenen KI-Gesetz zu finden sind und untersucht dessen Auswirkungen auf KI-Modelle und zugrundeliegende Daten in vier Schlüsselbereichen (von Philipp Hacker, Johann Cordes, Janina Rochon; 12/2022). Substantively smart cities – Participation, fundamental rights and temporality – The European AI Liability Directives – Critique of a Half-Hearted Approach and Lessons for the Future – In diesem Artikel geht es um die Frage, wie man Technologie nachhaltig sowie zukunftssicher gestalten und dabei auf Bürgerbeteiligung, Achtung der Menschen- und Grundrechte sowie Anpassungsfähigkeit an technologische Veränderungen basiert Rücksicht nehmen sollte. „Me, myself and AI – Regulierung künstlicher Intelligenz“ – Podcast mit Prof. Philipp Hacker bei Härting.fm. Konferenztipp: „Legal and Technical Challenges of Large Generative AI Models“ in Genf, Schweiz mit Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Veranstaltet von Philipp Hacker (European New School of Digital Studies, European University Viadrina, Germany) und Sarah Hammer (University of Pennsylvania Law School, USA). Referenzierte Podcastfolgen und weiterführende Links Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114. Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113. „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106. Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42. ChatGPT: Italienische Datenschutzbehörde stellt Bedingungen für Betrieb – News bei heise online. Amazon scraps secret AI recruiting tool that showed bias against women – News bei Reuters. Belgian man dies by suicide following exchanges with chatbot – News bei The Brussels Times. OpenAI ist jetzt ClosedAI – bei Netzpolitik.org. „12 Millionen Bilder kopiert“: Getty klagt auch in den USA gegen Stability AI – News bei heise online. Der Beitrag EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114

    Bild: Mindjourney und Marcus Richter, 2023 (mehr zum Bild im Podcast) In unserer vorangegangenen Folge haben wir uns mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit KI beschäftigt (#113). Diesmal stehen der Schutz von Daten und Persönlichkeitsrechten im Vordergrund. Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich könnte der Einsatz von KI-Generatoren zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Wer beispielsweise personenbezogene Daten oder Fotos von Personen einer KI zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, gegen die Vorgaben des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild der betroffenen Person zu verstoßen. Zudem wäre die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungsrechten der betroffenen Personen nach derzeitigem Stand kaum möglich. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Daten verarbeitet werden und in welchem Umfang die Anbieter zur Löschung verpflichtet sind oder ob diese überhaupt möglich ist. Deepfakes Im Entwurf des AI-Acts, einem auf EU-Ebene verhandelten und unmittelbar geltenden Gesetz zur Regulierung von KI, werden „Deepfakes“ definiert: Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Art. 52 Abs. 3 AI-Act-Entwurf vom 21.04.2021 Sollte das Gesetz in Kraft treten (worauf ab ca. 2025 gerechnet wird), müssten Deepfakes als solche gekennzeichnet werden. Wir stellen uns jedoch die Frage, ob der AI-Act zusammen mit der DSGVO, dem KUG (§§ 22, 33) und den Persönlichkeits– sowie Urheberrechten ausreichend Schutz bietet, insbesondere bei Verbreitung und Veröffentlichung von Deepfakes. Sollte es zu einem Anstieg von Verletzungen dieser Rechte durch Deepfakes kommen, könnte ein Verbot der Herstellung von Deepfakes in Betracht gezogen werden. Ähnlich wurde bereits zuvor die Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, beispielsweise im Fall von „Unfall-Gaffern“, unter Strafe gestellt (§ 201a StGB). Außerdem fragen wir uns, ob Deepfakes im Geschäftsleben als virtuelle Influencer oder als Ersatz für Schauspieler eingesetzt werden dürfen. Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 Kapitel 00:00:00 – Einführung in das Thema. 00:04:00 – Anwendbarkeit der DSGVO auch bei Privatpersonen? 00:10:30 – Wer ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich? 00:22:00 – Gemeinsame Verantwortlichkeit und Haftung mit KI-Anbietern? 00:28:00 – Wie kann KI rechtssicher eingesetzt werden? 00:49:30 – Definition und Kennzeichnungspflichten von Deepfakes nach dem AI-Act. 00:53:00 – Schutz der Rechte betroffener Personen bei Deepfakes. 01:01:00 – Recht am eigenen Bild und Stimme bei Deepfakes von öffentlichen Personen. 00:09:00 – Akzeptanz von Deepfakes bei Prominenten, StreamerInnen, YouTuberInnen oder InfluencerInnen. 01:12:00 – Verbot von Herstellung von Deepfakes? 01:17:45 – Postmortales Persönlichkeitsrecht und Nachbildung von SchauspielerInnen. 01:22:00 – Einsatz von Deepfakes im Geschäftsleben. 01:35:00 – Schutz von Geschäftsgeheimnissen, virtuelle Influencer und Wettbewerbsrecht. 00:40:00 – Kennzeichnungspflichten für Deepfakes und Chatbots. Erwähnte Folgen Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113. Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82. Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21. Der Beitrag Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113

    Ein neuer Podcast als RIECKVUMIISIS MECHIS oder nur eine Grafik, die von der KI-Software DALL·E 2 von unserem eigentlichen Logo abgeleitet wurde? KI-Assistenten und -Generatoren wie Chat-GPT und Dall-E von OpenAI werden immer mehr zu einem Teil unseres täglichen Lebens. Noch vor eineinhalb Jahren haben wir die rechtlichen Fragen rund um KI auf theoretischer Ebene diskutiert (#95). In dieser Folge hingegen können wir bereits auf unsere eigenen Erfahrungen mit KI im Rahmen unserer Arbeit und unseres Alltags zurückgreifen. Sei es beim Konzipieren von Podcast-Themen, beim Schreiben von E-Mails oder Artikeln und bei deren Illustration (wobei die KI-Illustration in dieser Folge noch die Grenzen der KI aufzeigt). Auch wenn die Qualität von KI-Ergebnissen weiter rasant zunehmen dürfte, stellen sich nicht nur Haftungsfragen, sondern u.a. auch viele andere rechtliche Fragen, z.B. zu Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Verbraucher- oder Arbeitsrechten. In dieser Folge möchten wir mit dem Urheberrecht bzw. den Urheberrechten beginnen, deren Verletzung bereits in ersten Klagen gegen KI-Anbieter angeprangert wird. Wir diskutieren unter anderem, ob KI-generierte Werke oder Inputs von „Prompt Engineers“ urheberrechtlich geschützt sind, sie ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen und wie man sich gegen Data-Mining schützen kann. Ebenso sprechen wir darüber, ob der Einsatz von KI im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen oder Arbeitsaufgaben zu einem Vertragsbruch führt. In den nächsten Folgen wollen wir weitere Themen behandeln, wie z.B. Deepfakes oder Haftungsfragen. Wie immer freuen wir uns auf Eure Anregungen, Fragen und Ideen. Das Gleiche gilt für diese Folge, und wenn Sie Kommentare, Ergänzungen oder Fragen haben, werden wir sie gerne in die nächsten Folgen aufnehmen. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare. Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 Kapitel 00:00:00 – Worüber sprechen wir? Vorstellung von KI-Generatoren, wie z.B. Chat GPT, DALL-E oder Midjourney. 00:05:00 – Vom Affen über den Menschen bis hin zu KI-Schöpfern – wessen Werke sind urheberrechtlich geschützt? 00:17:00 – Bloß neue Abnahmemodelle dank KI? 00:21:45 – Wer haftet für KI-Fehler? 00:23:30 – Dürfen Arbeitnehmer und Freiberufler KI-Tools einsetzen? 00:35:00 – KI-Werke als doppelte Schöpfung? 00:41:30 – „Prompt Engineers“ und der urheberrechtliche Schutz von Prompts. 00:59:00 – Ist Data Mining, d.h. das Trainieren von KI anhand von Büchern, Bildern und anderen Werken Dritter, ohne deren Erlaubnis erlaubt? 01:06:00 – „Enteignung“ von Künstlern, Data Laundering und wie kann ich mich davor schützen? 01:15:00 – Können die Nutzer von KI-Werken verklagt werden? 01:19:00 – Ausblick auf Deep Fakes und KI-Haftung. Der Beitrag Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  31. 136

    Alles, außer Recht – Zehn Jahre Rechtsbelehrung

    Rund 10 Jahre ist es nun her, dass der Jurist Thomas Schwenke und der Journalist Marcus Richter beschlossen ein Podcastexperiment zu wagen. Aus dem Experiment sind 100 Folgen „Rechtsbelehrung“ geworden. Ging es anfangs vor allem um Datenschutz, Online-Urheberrecht und andere Digitalthemen, wagten sich die Podcaster bald auch mit Gästen ins Straf-, Patent– oder das Weltraumrecht vor. Diese Vielfalt und die Tiefe der Themen hätten wir ohne unsere Gäste nie vermitteln können. Daher möchten wir uns bei unseren Gästinnen und Gästen aufs herzlichste bedanken und sind schon auf die nächsten Besuche gespannt! Natürlich wäre ein Podcast nichts ohne die Hörerinnen und Hörer, denen unser größter Dank gehört. Der Podcast ist für Euch und wir freuen uns nicht nur, dass Ihr so zahlreich zuhört, sondern auch über Eure Kommentare und Vorschläge für die nächsten Folgen. In dieser Jubiläumsfolge geht es aber ausnahmsweise nicht um das Recht. Ganz im Gegenteil, nutzen wir den Anlass über die Entstehung der Rechtsbelehrung zu sprechen und die uns von Euch gestellten Fragen zu beantworten. Alles außer Recht! Viel Vergnügen beim Zuhören und auf die nächsten 10 Jahre! Diese Episode gibt es mit Vor und Nachspann auf den Videokanälen von Herrn Richter: Angespielt.tv bei Twitch und bei YouTube Kapitel 00:00:00 – Warum eine RBL ohne Recht? 00:05:00 – Käsekuchen oder was anderes an Kuchen? 00:09:00 – Was würde der Welt ohne die RBL fehlen. 00:13:40 – „7 vs. wild“ oder habt Ihr vor den Podcast größer zu machen oder gar ins Fernsehen zu kommen? 00:21:00 – Was gibt uns der Podcast persönlich? 00:24:00 – Musstet Ihr schon einmal eine Folge abbrechen? 00:26:00 – Wie sah Eure Technik damals auch und wie ist der Stand heute? 00:32:00 – Wie seid Ihr zusammen gekommen (Link zum Blog-Beitrag mit Verweis auf die Trackbackfolge, die leider nicht mehr auffindbar ist)? 00:38:00 – Erstes Foto (s. Bild unten). 00:42:45 – Interne Zahlenvorgaben und aktuelle Zahlen (10-13k Abrufe pro Folge, am höchsten 150k der Folge zur DSGVO) 00:45:00 – Hatten wir mal zwischendurch keine Lust mehr? 00:49:00 – Habt Ihr Euch verändert und entwickelt Ihr Euch weiter? 00:51:00 – Wie funktionieren Motivation und Dramaturgie (Beispiel unserer Redaktionspläne, Folge 104 oder Folge 109)? 00:56:00 – Fahrrad oder Auto? 00:58:40 – Wie sorgt Ihr für Eure Gesundheit und was macht Ihr in der Freizeit (Fertiggerichte = Tiefkühlgerichte). 01:08:00 – Erfahrung in einem Floating-Tank. 01:10:00 – Rechtsbelehrung live (und spontan). 01:11:00 – Was habt selbst aus der Rechtsbelehrung gelernt? 01:15:00 – Seid Ihr politisch aktiv? Die älteste Aufnahme der Podcast-Hosts aus dem Jahr 2012. Der Beitrag Alles, außer Recht – Zehn Jahre Rechtsbelehrung erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  32. 135

    Mastodon-Recht für Instanz-Admins – Nutzungsbedingungen, Datenschutz und Digital Services Act – Rechtsbelehrung 112

    Mit dieser Episode möchten wir den Betreiber*innen von Mastodon-Instanzen einen Überblick der für sie geltenden Rechte und Pflichten geben und zu ihrer Rechtssicherheit beitragen. Dabei blicken wir auch auf die Zukunft, wenn ab Februar 2024 einige nationalen Regeln für soziale Netzwerke (insbesondere das NetzDG) durch den europäischen Digital Service Act (DSA) ersetzt werden. Das Gesetz bringt neue Moderations-, Melde- und Begründungspflichten mit sich. Ob und inwieweit diese Vorgaben auch Betreiber*innen von Mastodon-Instanzen erfassen, ist bisher noch offen. Wir versuchen uns an einer Einschätzung. Als Ergebnis dieser Folgen mussten wir insgesamt feststellen, dass die geltenden Gesetze leider eher nicht für nicht-kommerzielle, dezentrale soziale Netzwerke gemacht wurden. Was jedoch nicht heißt, dass sie dem Betrieb von Mastodon-Instanzen kategorisch entgegenstehen. Als Gast begrüßen wir Dr. Malte Engeler, der nicht nur Jurist, sondern auch selbst Betreiber der Mastodon-Instanz legal.social. Da auch Herr Richter mit podcasts.social eine Mastodon-Instanz betreibt, ist dafür gesorgt, dass diese Folge einen hohen praktischen Bezug aufweist. Als Gast begrüßen wird Dr. Malte Engeler, Richter am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein und derzeit im Rahmen einer Abordnung im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz tätig. Twitter, Mastodon, Web. Wir danken Dr. Engeler für den Besuch sowie die großartigen Unterstützung und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Die Mastodon-Profile der Podcaster – Malte Engeler / Marcus Richter / Thomas Schwenke / Rechtsbelehrung. Hinweis: Diese Episode beinhaltet keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Hinweise und Rechtsansichten der Teilnehmer. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler. 00:05:00 – Darf die Mastodon-Software von allen genutzt werden (Copyleft und Beibehaltung von Lizenzen und offenem Quellcode)? 00:11:00 – Kurze Einführung zu Mastodon und zum Fediverse. 00:16:00 – Impressumspflicht bei Mastodon? 00:26:00 – DSGVO, Datenschutzerklärung, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Auftragsverarbeitungsvertrag. 00:43:45 – Zutrittsbeschränkungen, AGG und Hausrechtsvorteile bei dezentralen Netzwerken. 01:07:00 – Nutzungsbedingungen, Inhaltsbeschränkungen und nachträgliche Änderungen. 01:18:00 – Wird mit den Nutzenden ein Vertrag samt Leistungspflichten und Haftungsfolgen abgeschlossen? 01:26:00 – Kommt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zur Anwendung? 01:30:00 – Haftung für rechtswidrige Inhalte der eigenen und instanzfremden Nutzer. 01:40:00 – Anwendbarkeit des Digital Services Act (DSA) und seiner Ausnahmen auf Mastodon-Instanzen. 01:56:00 – Besteht ein Risiko für Unternehmen, die Mastodon nebenbei betreiben? 02:03:00 – Welche Pflichten und Bußgelder bringt der DSA mit sich? 02:16:45 – Steuerpflichten und Besteuerung von „Spenden“. 02:20:00 – Schützt die Gründung von Vereinen, UGs und GmbH vor Haftung? 02:26:00 – Als Erwähnung: UrhDAG / Interpersonelle Kommunikationsdienste / Digitales Verbraucherrecht. Links zu weiteren Quellen „Zwischen Katzen-GIFs, politischem Diskurs und gelebter Utopie – Rechtliche Fragen rund ums Fediverse„, Rebecca Sieber, Tagungsband der Telemedicus Sommerkonferenz 2022, S. 141 bis 155. „Mastodon statt Twitter? Was Musk-Flüchtige in dem alternativen Sozialen Medium erwartet“ Einführung in Mastodon von Eva Wolfangel bei RiffReporter. „Über das Betreiben einer Mastodon-Instanz“ von rixx. „Virtuelles“ Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast). AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast). Impressum – Das große Update – Rechtsbelehrung 94. Der Beitrag Mastodon-Recht für Instanz-Admins – Nutzungsbedingungen, Datenschutz und Digital Services Act – Rechtsbelehrung 112 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  33. 134

    Kunst, Kleber und Sitzblockaden – Rechtsbelehrung 111

    Kaum etwas polarisiert derzeit mehr als Aktionen der Klimaaktivisten, die sich in Museen oder auf Straßen festkleben. Während manch ein Politiker Klimaaktivisten mit Terroristen gleich setzt, finden diese, dass die Klimakrise ihr Handeln rechtfertigt. Wie immer nähern wir uns in der Rechtsbelehrung den heiß umstrittenen Sachverhalten aus juristischer Perspektive und haben daher die Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht Alexandra Braun eingeladen. Gemeinsam prüfen wir die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, Nötigung sowie Totschlags und stellen fest, dass deren Vorliegen gar nicht so eindeutig ist. Ebenso schauen wir uns an, ob eine Klimakrise tatsächlich ein Recht zu Protestaktionen begründet oder es sich um klassischen zivilen Ungehorsam handelt, bei dem Straftaten aus Gewissensgründen in Kauf genommen werden. Die Strafverteidigerin Alexandra Braun ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht (Website, Twitter und Mastodon) Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass jede/r von uns eigene Rechtsansichten vertritt und andere Meinungen durchaus vertretbar sind. Was jedoch am Ende der Folge klar werden dürfte, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie es von manchen PolitikerInnen, JournalistInnen, aber auch KlimaaktivistInnen behauptet wird. Wir bedanken uns bei Alexandra herzlichst für Ihren Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Zum Jahresabschluss wird es wieder eine Folge Obiter-Dictum geben, in der wir in weihnachtlicher Runde Eure Fragen beantworten werden (die auch unrechtlich und privat sein können). Wir freuen uns über Eure Einreichungen, entweder via Kontaktformular, per E-Mail an [email protected] via Twitter oder Mastodon. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin.00:04:00 – Hausfriedensbruch durch Klimaproteste im Museum .00:14:00 – Sachbeschädigung an Gemälden durch Bewerfen mit Lebensmitteln.00:24:00 – Berechnung von Geldstrafen und Grenze zur Vorbestrafung.00:30:00 – Sind die Klimaaktivisten durch die Klimakrise als Notwehr- oder Notstandsgrund gerechtfertigt, bzw. entschuldigt?00:49:00 – Begehen Personen, die sich auf den Asphalt kleben, eine verwerfliche Nötigung oder aufgrund eines klimaschädlichen Verhaltens von den Reisende hinzunehmen?01:18:00 – Darf man die Klimaaktivisten von der Straße zerren oder sonst tätlich angreifen?01:23:00 – Liegt Körperverletzung oder ein Totschlag vor, wenn Ambulanzen aufgehalten werden und Personen zu Schaden kommen?01:34:00 – Verstößt vorsorgliches Wegsperren von Klimaaktivisten für mehrere Wochen gegen die Versammlungsfreiheit? Erwähnte Urteile Und Folgen BVerfG, 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 – Sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ zur Nötigung und Einstufung von Sitzblockaden als friedliche Versammlung.BVerfG, 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – Sog. „Brokdorf-Entscheidung“, in der sich das BVerfG erstmalig und eingehend mit der Versammlungsfreiheit befasste.Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98.Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 mit Katharina Nocun. Der Beitrag Kunst, Kleber und Sitzblockaden – Rechtsbelehrung 111 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    Drohszenario Insolvenz – Rechtsbelehrung 110

    Wann bin ich insolvent? Eine Frage, die sich weder Unternehmen noch Verbraucher gerne stellen. Geht sie doch stets mit gravierende wirtschaftlichen Problemen einher. Allerdings kann die Nichtbeachtung dieser sog. „Insolvenzreife“ zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Sie kann mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen geahndet werden (z.B. bei Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer oder dem Straftatbestand des Bankrotts, der auch Privatpersonen umfasst und maximal eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren nach sich ziehen kann). Aber auch umgekehrt müssen Kunden oder Geschäftspartner von insolventen Unternehmen wissen, wie sie agieren müssen. Denn von ihren nächsten Schritten hängt es ab, ob und wie sie zumindest noch einen Teil ihrer Forderungen erhalten. Aufgrund dieser Bedeutung des Insolvenzrechts, möchten wir heute dessen Grundlagen vorstellen. Dazu freuen wir uns mit der Rechtsanwältin Judith Schmid, eine Expertin im Insolvenzrecht als Gästin begrüßen zu können. Dank ihrer anschaulichen Erläuterungen erfahren wir, wann eine Insolvenz droht, welche Ziele sowie Folgen sie hat und wie sie wieder endet. Als Gästin begrüßen wir Judith Schmid, die als Rechtsanwältin und Counsel bei Dentons Unternehmen in Bereichen des Insolvenzrechtes, insbesondere bei insolvenzrechtlichen und außergerichtlichen Restrukturierungen sowie Transaktionen in wirtschaftlichen Krisenfällen sowie JuristInnen im Insolvenzrecht schult (LinkedIn). Wir bedanken uns herzlich für den Besuch, wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen und über Kommentare und positive Bewertungen. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung unserer Gästin und des Insolvenzrechts.00:13:00 – Wie weit im Voraus müssen Unternehmen planen?00:17:00 – Welche Motivation besteht für eine Insolvenzverschleppung?00:23:00 – Ablauf eines Insolvenzverfahrens vom Antrag, über die Bestellung eines Insolvenzverwalters und Verteilung der Insolvenzmasse oder Unternehmenssanierung bis zu dessen Abschluss.00:29:30 – Was sind die Ziele der Insolvenzordnung?00:35:00 – Bestellung von Insolvenzverwaltern und -verwalterinnen.00:40:30 – Verteilung der Insolvenzmasse.00:48:00 – Rückgabe von Geschenke an die Familie und andere Fälle die Anfechtung von Geschäften oder Vermögensverfügungen durch den Insolvenzverwalter.00:57:00 – Insolvenzplan und Unternehmenssanierung,01:14:00 – Die Privatinsolvenz von Verbrauchern und Selbständigen. Der Beitrag Drohszenario Insolvenz – Rechtsbelehrung 110 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109

    Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten […]Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen. Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen). Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht. Dieses Spannungsfeld zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung. Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert. Philipp Quiel, LL.M. (Europäisches Wirtschaftsrecht) ist Counsel bei Piltz Legal mit Fachbereichen Datenschutz und IT-Recht, Schriftleiter bei der Fachzeitschrift „Datenschutz-Berater„ und Dozent für Datenschutzrecht an der Fachhochschule Westküste.Website, Twitter: @philippquiel, LinkedIn Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Philipp Quiel.00:04:00 – Dateneigentum und wer bestimmt über die „eigenen“ Daten?00:10:00 – Darf man der Auskunft mit der Löschung zuvorkommen?00:12:40 – Zusammenspiel der Datenschutzhinweise mit dem Auskunftsrecht.00:17:00 – An wen darf eine Auskunft gerichtet werden, z.B. an Polizei, Vermieter, Nachbar, SCHUFA?00:25:00 – Wer darf Auskunftsersuchen stellen, auch Kinder und alle Menschen weltweit?00:31:00 – Wie stellt man eine Auskunft?00:33:00 – Welche Zeiträume werden vom Auskunftsrecht erfasst?00:35:45 – Wie kann die Identität der Auskunftssteller sichergestellt werden?00:41:00 – Was darf eine Auskunft kosten?00:45:00 – Müssen Auskunftsanfragen aus dem Ausland beantwortet werden?00:49:30 – Innerhalb welcher Fristen muss ein Auskunftsersuchen beantwortet werden?00:52:00 – In welchem Umfang müssen Webseitenbetreiber Auskunftsanfragen der Webseitenbesucher beantworten, z.B. im Hinblick auf Google Analytics?01:00:00 – In welcher Form müssen die Auskunft erteilt und die Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden?01:11:30 – Auskunftsansprüche im Arbeitsverhältnis und zur Gewinnung von Beweisen in Zivilverfahren.01:14:00 – Recht zur Einschränkung des Auskunftsrechts durch Vertraulichkeitsinteressen anderer Personen (z.B. von Whistleblowern).01:17:30 – Welche Bußgelder und Schadenersatz drohen, wenn die Auskunft nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.01:19:00 – Wann sind Auskunftsanfragen missbräuchlich?01:21:30 – Beantwortung von Auskunftsanfragen in einem abgestuften Verfahren. Der Beitrag DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    TikTok, Google Fonts, Moral und Berufsklischees – Obiter Dictum 8

    In unserem freien Format merken wir zunächst, dass unser 10-jähriges Jubiläum vor der Tür steht, wir aber noch nichts geplant haben (Vorschläge sind in den Kommentaren oder per Kontaktformular willkommen). Daher widmen wir uns lieber den Datenschutzvorwürfen gegenüber TikTok, erörtern den Begriff des „Grundsatzurteils“ und sprechen über die Abmahnungen wegen Google Fonts. Anschließend folgt der Kommentare-kommentier-Block, gefolgt von den Antworten auf Eure Fragen. Wir beantworten, ob die Rechtsbelehrung uns im Berufsleben hilft und welche Berufsklischees wir erfüllen. Viel Vergnügen beim Zuhören und neue Fragen sind auf den o.g. Wegen ebenfalls herzlichst willkommen. Kapitel 00:06:30 – TikTok kennt uns besser, aber anscheinend noch nicht gut genug.00:19:30 – Was ist unter Grundsatzurteilen und Präzedenzfällen zu verstehen?00:29:50 – Themenplanung, Filmaufnahmen von Polizisten und Vorteile von Gedächtnisprotokollen.00:37:00 – Abmahnungen wegen Google Fonts, US-Datentransfers und das Wirken der Datenschutzaufsicht über die Nutzer.00:45:00 – Kommentar-Feedback (Werbemailings, Updatepflicht, Airtagversagen, Privates Tracking, Konservierungsstoffrechtsprosa und Cookie-Walls ).01:14:20 – Fragerunde: Wirkt sich die Rechtsbelehrung positiv auf unser Berufsleben aus und welche Berufsklischees erfüllen wir? Links zur Folge Erste OLG-Entscheidung: Wann Filmauf­nahmen von Poli­zei­ein­sätzen strafbar sind – LTO.de.Alle Beweise und Gegenmaßnahmen Google Fonts Abmahnungen – von RA Peter Harlander Harlander.Erste Hilfe bei Abmahnungen wegen Google Fonts – von Kremer Rechtsanwälte.AIRGUARD IM TEST : Die beste Android-App gegen Airtag-Stalking – Golem. Der Beitrag TikTok, Google Fonts, Moral und Berufsklischees – Obiter Dictum 8 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    Greenwashing – Rechtsbelehrung 108

    „Greenwashing“ bezeichnet den Versuch von Organisationen, durch Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen. So lautet die Definition des Greenwashings durch unseren Gast Sebastian Laoutoumai LL.M., der als Rechtsanwalt Unternehmen, bei der Nutzung sog. „Green Claims“ berät. Unser Gast ist Sebastian Laoutoumai, LL.M. der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei der Kanzlei Löffel Abrar in den Bereichen Werbung, Influencer, Marketing, Datenschutz, Medienrecht und Urheberrecht berät (Website, Twitter, LinkedIn) Die Anzahl der Green Claims ist groß und dazu gehören neben Umweltsiegeln viele Begriffe, wie z.B. klimaneutral,nachhaltig,grün,bio,fair,emissionsfrei,schadstofffrei oder recycelt. Das Gesetz gibt (noch) nicht vor, welche Anforderungen von Unternehmen erfüllt müssen, um diese Begriffe nutzen zu dürfen. Stattdessen legen Gerichte in einer zunehmenden Zahl an Urteilen und Entscheidungen fest, ob, in welchem Kontext oder mit welchen Zusatzhinweisen Green Claims verwendet werden dürfen. Bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten drohen den Unternehmen dabei Abmahnungen seitens der Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsschützer als auch Gewährleistungs- sowie neuerdings Schadensersatzansprüche der Verbraucher. In der Zukunft plant die EU im Rahmen des sog. „Green Deals“ zudem weitere Gesetze, Richtlinien und Maßnahmen, die dem Greenwashing Einhalt und den Umweltschutz fördern sollen. Wie diese Regelungen dann tatsächlich ausfallen, müssen wir abwarten. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass in der EU Erdgas und Atomkraft künftig auch als nachhaltig gelten sollen. Viel Vergnügen beim Zuhören, wie das Recht dem Greenwashing entgegentritt (oder sich zumindest darum bemüht). P.S. Die vielzitierte Brötchentüte: Kapitel 00:00:00 – Begrüßung unseres Gastes und Vorstellung des Themas Greenwashing sowie dessen rechtlicher Relevanz.00:08:30 – Folgen unerlaubten Greenwashings und Rechte der Verbraucher auf Gewährleistung sowie Schadensersatz.00:00:00 – Begrifflichkeiten und Nachhaltigkeitssiegel.00:00:00 – Beispiele und Urteile (z.B. Weglassen des Netzteils als „Umweltschutzmaßnahme“ von Apple, „klimaneutrale“ Müllbeutel oder „emissionsfreie“ Teslafahrzeuge) .00:40:00 – Werbung mit Selbstverständlichkeiten.00:48:00 – Reklamehafte Übertreibung.00:52:00 – Green Deal der EU und künftige Entwicklung des Umweltschutzes auf Rechtsbasis. Weiterführende Links Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing von Sebastian Laoutoumai (Mit Checkliste für zulässige Green Claims).Landgericht Kleve sieht kein Greenwashing bei der Werbung mit „klimaneutral“ von Sebastian Laoutoumai.LG Kiel, 02.07.2021 – 14 HK O 99/20 “klimaneutrale” Müllbeutel, aber Begriff “klimaneutrale” zu nah am Logo.OLG Stuttgart, 25.10.2018 – 2 U 48/18 – Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Plastikflasche mit der Bezeichnung „Ocean bottle“ mit der Aussage 50% aus „Plastikmüll aus dem Meer“.LG Düsseldorf, 19.07.2013 – 38 O 123/12 U  Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. der Werbung mit „klimaneutralen Kerzen“ – Tats. nicht klimaneutral produziert, aber CO2-Zertifikate erworben – “CO2-Zertifikate sind kein gleichwertiger Umweltschutz”.vzbv verklagt Tesla – bei vzbv.de. Der Beitrag Greenwashing – Rechtsbelehrung 108 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    AirTags & Co – Wieviel Tracking ist erlaubt? – Rechtsbelehrung 107

    Kleine Tracking-Geräte, wie z.B. die AirTags von Apple, erfreuen sich großer Beliebtheit. Das ist kein Wunder, denn sie helfen verlorene Hausschlüssel, den Parkplatz des Autos oder ein entlaufenes Haustier wieder ausfindig zu machen. Neben Gegenständen, eignen sich diese Tracking-Geräte aber auch dazu, den Aufenthaltsort von Menschen unbemerkt zu bestimmen. So können Kinder, Arbeitnehmer, der eigene Partner oder fremde Personen überwacht werden. Doch spätestens bei dieser Art der Ortsbestimmung drängt sich die Frage auf, ob der Einsatz der kleinen Tracking-Geräte nicht gegen das Datenschutzrecht, die Privatsphäre oder sogar gegen Strafgesetze verstößt. Unser Gast ist Rechtsanwalt Stefan Hessel, Rechtsanwalt sowie Co-Head Digital Business Unit bei reuschlaw und Experte im Bereich Cybersicherheit und Datenschutzrecht (Website, Twitter, LinkedIn). Um die Grenzen zwischen der zulässigen und der verbotenen Nutzung der AirTags und anderer Tracker zu ziehen, haben wir mit Stefan Hessel einen Datenschutz- und Sicherheitsexperten als Gast eingeladen. Dabei mussten wir feststellen, dass es zwar viele Verbote, aber auch Strafbarkeitslücken gibt, die der Gesetzgeber möglichst schnell schließen sollte. Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Hinweis: Wir sprechen auch das sehr sensible Thema des Stalkings mittels der Tracking-Geräte an. Jedoch können wir nur die juristischen Aspekte beim Tracking beleuchten, aber leider nicht die gesamte Problematik dieses komplexen Themas abbilden. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.00:04:00 – Technik (Bluetooth, GPS) und Hinweis auf die Sensibilität des Themas.00:07:30 – Tracking von eigenen und fremden Sachen sowie Gegenständen und Anwendbarkeit der DSGVO bei Privatpersonen.00:24:00 – Auch wenn die DSGVO nicht anwendbar ist – Liegt die Verletzung der Privatsphäre vor?00:29:00 – Strafbares Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), strafbare Nachstellung, (§ 238 StGB) und liegt eine Strafbarkeitslücke beim digitalen Stalking vor?00:44:00 – Strafbarkeit von Datenschutzverstößen und staatliches Tracking.00:47:00 – Tracking von Postpaketen, Sachen auf Reisen und Datenschutzprivilegien für JournalistInnen (Art. 85 DSGVO).00:53:00 – Tracking von Haustieren.00:56:00 – Tracking von Kindern und betreuten Personen.01:04:00 – Tracking von Partnerinnen.01:05:00 – Standortbestimmung und Bewegungsprofile im Beschäftigungsverhältnis sowie Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen.01:16:30 – Tracking von Mietautos, E-Rollern und anderen Fahrzeugen.01:22:00 – Können Apple und andere Anbieter wegen unerlaubten Trackings belangt werden? Links zur Folge OVG Hamburg, 15.10.2020 – 5 Bs 152/20 – „Lagerung von Patientenakten ist keine Verarbeitung im Sinne der DSGVO“.Allgemeines Persönlichkeitsrecht & Privatsphäre.§ 202a – Ausspähen von Daten.§ 238 StGB – Nachstellung.§ 42 BDSG – Strafbarkeit wegen Datenschutzverstößen (z.B. Weitergabe von Daten aus dem Melderegister von Jens Ferner).Strafbarkeit der Ortung von Personen durch Apple AirTag – von Lena Leffer und Michelle Weber in der LTO.Cybersicherheits-Expertin Galperin: „Apple Airtags sind höchst gefährlich“ in derStandard.at.Bundesservice Telekommunikation — enttarnt: Dieser Geheimdienst steckt dahinter von Lilith Wittmann.Digitales Kinderzimmer – Rechtsbelehrung 88.LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2019 – L 16 KR 182/18 – GPS-Tracker als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich.VG Lüneburg, 19.03.2019 – 4 A 12/19 – Die ständige GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens verstößt gegen Beschäftigtendatenschutz.DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 zur Ergänzung der Funkanlagenrichtlinie (Sicherheitsanforderungen für drahtlose und vernetzte Geräte). Der Beitrag AirTags & Co – Wieviel Tracking ist erlaubt? – Rechtsbelehrung 107 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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    „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106

    Am ersten 01. Januar 2022 trat eine der bedeutendsten Reformen des Verbraucherrechts seit 20 Jahren in Kraft. Ziel dieser von der EU ausgehenden Gesetzesänderung ist es vor allem, die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in einer digitalen Welt, bzw. „smarten“ Welt zu stärken. So kann nicht nur die Gewährleistung nicht mehr in den AGB ausgeschlossen werden. Neu ist auch die Pflicht zu Software-Updates, die anders als bisher für Jahre bestehen kann. Ebenso neu ist, dass Daten als Entgelt anerkannt werden und Apps oder E-Books, die bisher als „kostenlos“ oder „gratis“ bezeichnet wurden, nicht mehr so bezeichnet werden dürfen. Als Expertin lotst uns Rechtsanwältin Dr. Kristina Schreiber durch die Vielzahl der neuen Verbraucherrechte, die den Unternehmen noch einiges an Kopfzerbrechen bereiten dürften. Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn). Kapitel: 00:00:00 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas.00:05:00 – Erläuterung der Begriffe „digitale Produkte“, „Waren mit digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte“.00:19:00 – Objektive Erwartung als Maßstab für Mängel und kommt eine Flut von Kontrollkästchen auf uns zu?00:28:00 – Unbestimmte Fristen und Herr Richter sieht ein Richterrecht.00:32:00 – Erleichterung durch Abschaffung des Erfordernisses der Nachfristsetzung.00:35:00 – Aktualisierung der Pflichten und Risiken für Verkäufer.00:42:00 – Gewährleistungsausschluss bei Softwarelizenzen?00:52:00 – Bezahlen mit Daten und die Folgen für Verkäufer.00:58:00 – Bezahlen mit Cookies und (freiwilligen) Spenden.01:05:00 – Spenden und die „Gewährleistungsgier“ oder die Frage, wer an die Verkäufer denken?01:18:00 – iPhone als Mangel und Verbraucherrecht als Innovationshemmnis? Links zur Folge Warenkauf-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG).“Digitale-Inhalte-Richtlinie” der EU (Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen).Neue §§ 327 bis 327u BGB zur Regelung von digitalen Produkten.Digitalisierung & Recht – Der Blog unserer Gästin.“Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb” – Das Buch unserer Gästin.Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte – Übersicht von Dr. Schwenke. Der Beitrag „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  40. 127

    Endlich Urlaub – Obiter Dictum 7

    Zwischen Tür und Angel – Die Beschreibung dieser Obiter-Dictum-Folge fällt kürzer als sonst aus. Das liegt daran, dass sie kurz vom Abflug in den Urlaub hochgeladen wird und der Verfasser dieses Beitrags daher freundlich auf die folgende Liste der Themen verweist, sich verabschiedet und viel Vergnügen beim Zuhören wünscht. Themen 00:00:00 – Gemeinnützigkeit und Schleichwerbung.00:13:30 – Telegram hat auch gute Seiten (Feedback zu der Folge 103 „Telegram“).00:22:00 – Einfluss des Krieges und Redaktionsunterstützung (Feedback zu der Folge 105 „Sperrung von Accounts in Social Media“).00:30:00 – Es ist nicht alles schlecht, aber auch nicht gut, wir schauen mal (Feedback zu der Folge 104 „NFTs & web3“).00:39:30 – Themenvorschläge, Buße, Fashion, Geschlechterquote und Vorurteile.00:50:00 – Verschränkte Arme, Hemden, Anzüge, Außenwirkung und der Bildungsmarcus.00:56:00 – Juristen liegen nie falsch und trotzdem hat man sie nicht hinreichend lieb.01:05:00 – Ein neues Mikrofon, Markus am Schnitt und Entschleunigung.01:15:00 – Urlaub! Der Beitrag Endlich Urlaub – Obiter Dictum 7 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  41. 126

    Sperren, Löschen, Faxen – Rechtsbelehrung 105

    Der Sperrung des eigenen Social Media Accounts folgt häufig als erstes ein Gefühl der Ohnmacht. Denn was kann man schon gegen US-Netzwerke wie Facebook oder Twitter unternehmen? Sie diktieren die Verhaltensrichtlinien und können sie selbst per Accountsperrung oder Löschung von Postings durchsetzen. Dass die Macht der Social-Media-Plattformen jedoch nicht grenzenlos ist, erklärt unser Gast, Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl. Er hat bereits selbst erfolgreich Verfahren gegen soziale Netzwerke geführt und kann daher von seinen Erfahrungen aus der Praxis berichten und Tipps geben, wie man sich gegen eine unberechtigte Sperrung wehren kann. Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter). Dr. Kahl verweist insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021, in dem es um die Account-Sperrung wegen „Hassrede“ auf der Plattform Facebook ging. Der BGH entschied, dass auch wenn soziale Netzwerke privatrechtliche Unternehmen sind, sie trotzdem auf die Grundrechte ihrer Nutzer, insbesondere die Meinungsfreiheit, Rücksicht nehmen und bei Sperrungen transparent sowie zurückhaltend sein müssen. Allerdings hat man mit den sozialen Plattformen einen mächtigen Gegner vor sich, so dass die Verteidigung gegen eine Sperrung doch einige rechtliche Finesse erfordert. Dazu gehört auch der Einsatz modernster Kommunikationsmittel, zu denen auch das… Fax gehört. Wir bedanken uns bei Dr. Kahl herzlichst für den spannenden Einblicke in die praktische Welt des Rechts und merken erneut, dass an dem Sprichwort „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge“ viel dran ist. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Jonas Kahl, Einführung in das Thema.00:00:00 – Wann und auf welcher Grundlage werden Accounts gesperrt und wann ist die Sperrung zulässig?00:23:00 – Begründung, Gegenvorstellungsverfahren und Einsatz von Faxgeräten.00:34:00 – Benötigt man RechtsanwältInnen um sich erfolgreich wehren zu können und wer trägt die Verfahrenskosten?00:53:00 – Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Account-Sperrung?01:01:00 – Ist Shadownbanning zulässig oder gar einer Sperrung vorzuziehen?01:12:00 – Wie kann man umgekehrt gegen unerwünschte Social-Media-Postings vorgehen und gibt es noch ein Recht auf Anonymität in sozialen Netzwerken oder gilt die Klarnamenpflicht?01:17:00 – Dürfen Schriftsätze und Kommunikationen aus den Verfahren veröffentlicht werden? Links zur Folge BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20 – BGH zur Begründung und Verfahrenspflichten bei Sperrung von Facebook-Accounts auf Grundlage der AGB.„Sperrungen in sozialen Netzwerken: Verfahrensrechtliche Vorgaben des BGH“ von Dr. Jonas Kahl und Franziskus Horn (Beitrag aus K&R, 2021, S. 703 – 707).Prozess gegen die Sperrung eines AFD-Satire-Tweets eines Grünenpolitikers (Einstweilige Verfügungen (LG Nürnberg-Fürth, LG Dresden), Rücknahme Berufung durch Twitter).BGH, 27.01.2022 – III ZR 3/21 – BGH zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken.LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 – 2-03 O 48/19 und OLG Dresden, 20.08.2020 – 4 U 784/20 – Ablehnung von Schadensersatzansprüchen bei Account-Sperrung. Erwähnte Folgen Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 mit Dr. Jonas Kahl.TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 mit Dr. Simon Assion.“Virtuelles” Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast). Der Beitrag Sperren, Löschen, Faxen – Rechtsbelehrung 105 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  42. 125

    Mit Web3 und NFTs in eine bessere Welt? – Rechtsbelehrung #104

    Hinter dem Begriff „Web3“ steckt nichts Geringeres als die Vorstellung einer Welt, die in einem bisher unbekannten Maße vernetzt und digital verwaltet wird. Diese Idee entspricht dem bekannteren Begriff des „Internet der Dinge„. Allerdings sollen im web3 nicht nur Kraftfahrzeuge, die Hausbeleuchtung oder der Kühlschrank vernetzt werden. Vielmehr soll das web3 auf Grundlage von Blockchains, NFTs und Smart Contracts unsere Gesellschaft gerechter, datenschutzfreundlicher, effizienter und sicherer machen. Es mehren sich jedoch auch die kritischen Stimmen, die nicht nur die technischen und rechtlichen Möglichkeiten dieser Versprechen hinterfragen. Sie befürchten sogar, dass das web3 genau das Gegenteil erreichen und die wirtschaftliche Ungleichheit als auch Niedergang des Datenschutzes in einem bisher unbekannten Maße begünstigen könnte. Als Gast begrüßen wird Dr. Malte Engeler, derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig, zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein und bald in Berlin im Bundesjustizministerium tätig. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Zu den Kritikern des web3 gehört auch unser Gast Dr. Malte Engeler, der sich für die Idee der Datensouveränität dank Blockchain nicht begeistern kann und dem web3-Enthusiasmus eines der Podcasts-Hosts entschieden entgegen tritt. Wir bedanken uns für die spannende Diskussion, in deren Rahmen wir zuerst mit den NFTs und Blockchains sowie Smart Contracts die technischen Grundlagen des web3 betrachten, um anschließend deren rechtliche sowie gesellschaftliche Auswirkungen zu besprechen. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns über Eure Ansichten in den Kommentaren. Hat das web3 das Potenzial unsere Gesellschaft zu verändern und wenn ja, dann zum Besseren oder haltet Ihr eher die Befürchtungen von Dr. Engeler für berechtigt? Inhalte des Podcasts 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler.00:06:00- Blockchains, NFTs und die technischen Grundlagen des web3.00:21:00 – AGB, Abstraktionsprinzip und rechtliche Wirksamkeit von NFTs.00:38:00 – Mehr Schein ein Sein? Das Web3 und seine Ideale.00:45:30 – Urheberrechtsverstöße durch Blockchains.01:05:00 – Wäre Recht auf Eigentum an eigenen Daten ein Gewinn oder auf Dauer ein Verlust für die Verbraucher?01:14:00 – Smart Contracts und die (noch) fehlende Exekutive.01:20:00 – Enthusiasmus vs. Realität. Weiterführende Links Falls Ihr Euch bisher mit dem web3 gar nicht beschäftigt habt oder zu dem Thema weitere Fragen habt, empfehlen wir die folgenden Quellen: „web3 – Ein vergiftetes Versprechen“ von unserem Gast Dr. Malte Engeler bei Netzpolitik.org.„Das Dritte Web“ – von dem Informatiker tante.„Web3 ist das Internet, das es zu verhindern gilt“ von Patrick Beuth bei Spiegel Online.Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast) Der Beitrag Mit Web3 und NFTs in eine bessere Welt? – Rechtsbelehrung #104 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  43. 124

    Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103

    Der Messenger “Telegram” steht derzeit im Mittelpunkt einer Diskussion, in der es um die Kontrolle des Meinungsaustausches in sozialen Medien geht. Über Telegram können Nutzerinnen und Nutzer weitgehend unbehindert Straftaten in Form von Beleidigungen oder Todesdrohungen begehen. Denn der laut eigenen Angaben von Dubai aus agierende Dienst, gibt sich bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen oder Erteilung von Auskünften besonders unkooperativ. Aus diesem Grund überlegen die staatlichen Stellen nicht nur gegen Telegram selbst, sondern gegen Apple und Google vorgehen. Beide Unternehmen bieten Telegram zum Download in ihren Appstores an und wurden daher von der deutschen Innenministerin Faeser als “Brandbeschleuniger für rechtsextremistische und Verschwörungstheorien” bezeichnet. Ob dieses Vorgehen „über die Bande“ zulässig ist und Telegram ein Medienintermediär und ein soziales Netzwerk, besprechen wir mit unserem Gast und Experten Dr. Jonas Kahl. Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter). Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen uns auf Eure Ansichten in den Kommentaren. Kapitel 00:01:30 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema.00:04:30 – Probleme bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen gegenüber Telegram.01:12:00 – Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und die Frage, ob Telegram ein soziales Netzwerk ist.00:31:20 – Können Maßnahmen gegen Apple und Google als Medienintermediäre nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) verhängt werden?00:51:00 – Welche konkreten Maßnahmen können ergriffen werden, wird Telegram im Vergleich zu anderen Messsenegeranbietern ungleich behandelt und ist die politische Einmischung überhaupt zulässig?01:05:00 – Wird es mit dem kommenden Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act (DSA)) der EU einfacher gegen Telegram vorzugehen? Leseempfehlungen zum Thema Regulierung von Telegram: Wo der Gesetzgeber juristisch ansetzen könnte – von Dr. Jonas Kahl. Telegram: Ein Verbot über den Medienstaatsvertrag?  von Dr. Jonas Kahl und Simon Liepert bei der Legal Tribune Online. Der Beitrag Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  44. 123

    Anwalts-Zen, Jubiläumsstimmung und Gewinnspiel – Obiter Dictum 6

    Liebe Zuhörerinnen und liebe Zuhörer, zum Abschluss des Jahres haben wir die längst fällige Folge des Obiter Dictums, unseres freien Formats, mitgebracht. Freut Euch auf eine bunte Themenvielfalt, die vom Rückblick auf vergangene Folgen sowie Plänen für unser Zehnjähriges, über das Staatsangehörigkeitsrecht, die Strafbarkeit für die Fälschung von Impfausweisen, Tonaufnahmen von Polizisten bis zu Fragen der Impfpflicht reicht. Wie es sich für eine Weihnachtsfolge gehört, gibt es auch Geschenke. Wir verlosen jeweils zwei Exemplare der folgenden Bücher und bedanken uns bei den Verlagen für deren Bereitstellung: Formularhandbuch Datenschutzrecht – von Dr. Ansgar Koreng und Dr. Matthias Lachenmann aus dem Verlag C.H. Beck. Influencer-Marketing – Rechtshandbuch von Michael Terhaag und Christian Schwarz aus dem Nomos-Verlag. Teilnahmevoraussetzungen: Teilt den Beitrag zu unserer Folge.* *Ihr könnt auch gewinnen, wenn Ihr @RBL_rfm bei Twitter vertaggt, bei uns unter dem Beitrag zur Folge kommentiert oder die im Podcast genannten Hashtags nennt (und ja, wir sollten demnächst die Teilnahmevoraussetzungen vorab absprechen ;) ) Das Gewinnspiel endet am 22. Januar 2022 und der Ordnung halber findet Ihr hier die Teilnahmebedingungen sowie Datenschutzhinweise. Wir wünschen allen TeilnehmerInnen viel Erfolg, Euch allen schöne Feiertage und ein großartiges neues Jahr! Viel Vergnügen beim Zuhören! Themen 00:06:00 – Der Unterschied zwischen Zen-Mönchen und JuristInnen.00:10:00 – Gewinnspiel00:16:00 – Rückblick auf zurückliegende Folgen und Antworten auf Eure Kommentare.00:31:00 – Staatsangehörigkeit im Weltraum.00:34:00 – Fälschung von Impfausweisen und Frisöre als rechtliche Informationsquellen.00:39:30 – Aufzeichnung von Polizisten und Verstoß gegen die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.00:44:00 – Dürfen Rechtsanwälte Rechtsfragen im Internet beantworten?00:48:00 – Das urheberrechtliche Zitatrecht im wissenschaftlichen und unwissenschaftlichen Bereich.00:53:30 – Wie werden oder sollten wir unser zehnjähriges Jubiläum feiern?01:03:00 – Impfpflicht und ihre Verhältnismäßigkeit. Links zur Folge Keine Privatadresse mehr im Impressum? Hoffen auf Drucksache 19/7714! (Abschluss der Recherche) von Matthias Andrasch.Aufkleber: Was tun bei Hausdurchsuchung?Udo Vetter – Sie haben das Recht zu schweigen 2006 [23C3].Darf man Poli­zei­ein­sätze filmen? Von Dr. Markus Sehl 26.10.2021 in der LTO. Der Beitrag Anwalts-Zen, Jubiläumsstimmung und Gewinnspiel – Obiter Dictum 6 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  45. 122

    TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102

    Ab dem 01. Dezember 2021 gelten neue Cookie-Regeln im § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Dabei holt der Gesetzgeber nach einer indirekten Rüge des EuGH, die Umsetzung der sog. „Cookie-Richtlinie“ von 2009 nach (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie). Das Gesetz spricht nunmehr klar von einer Einwilligungspflicht für alle Cookies, die für die von Nutzern gewünschten Onlinedienste nicht unbedingt erforderlich sind. Was jedoch „gewünscht“ und was „unbedingt erforderlich“ ist, klärte der Gesetzgeber nicht. Das, obwohl diese diese beiden Begriffe sehr unterschiedlich ausgelegt werden, wovon auch diese Podcastfolge zeugt. Wenn unsere Gästin und der anwaltliche Teil der Podcastshosts ihre Meinungen gegenüberstellen, werden Unterschiede zwischen der zum einen von wirtschaftlichen Interessen und zum anderen vom Verbraucherschutz geprägten Sichtweisen deutlich. Das gilt auch bei der Frage, wie die Schaltflächen eines „Cookie-Banners“ formuliert werden müssen. Zu Gast begrüßen wir Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion). Zu Gast ist Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion). Einigkeit besteht jedoch weitestgehend bei der Einschätzung zu Regelungen für Einwilligungsverwaltungsdienste, die Cookie-Banner in der Zukunft ersparen sollen (sog. „Personal-Management-Services“, PIMS, geregelt im § 26 TTDSG). Auch die diskutierte Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht, gegen rechtswidrige Cookie-Nutzung und unzureichende Einwilligungsverfahren vorzugehen, sehen beide als gegeben an. Wobei der behördliche Fokus bis dato auf der tatsächlichen Umsetzung der Anforderungen durch die Unternehmen und weniger auf Bußgeldverhängung liegt. Wir bedanken uns bei Dr. Herbort für das spannende Gespräch sowie die Einblicke in die Datenschutzaufsicht und wünschen allen viel Vergnügen beim Zuhören. P.S. Dieser Podcast ist die zweite Folge und unserer zweiteiligen Reihe zum TTDSG. In der ersten Folge gaben wir gemeinsam mit dem ePrivacy-Experten Dr. Simon Assion einen generellen Überblick auf die neuen Regelungen für Telekommunikation (z.B. Messenger, bzw. „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“, wie sie gesetzlich nun heißen), Telemedien (z.B. Webseiten, die Regelungen zu Cybersicherheit oder eben den Cookies beachten müssen) und den digitalen Nachlass: „TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101.“ P.P.S. Ergänzende Ratschläge für die Praxis finden sich im Beitrag „TTDSG: Neue Regeln für Cookies – Praxistipps und Checkliste für Google Analytics & Co“ von Dr. Schwenke. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und eine kurze Zusammenfassung der vorhergehenden Folge.00:06:00 – Was sind Cookies und Browser Prints  und warum bedarf es zusätzlicher Regelungen zur DSGVO? 00:19:30 – Was hat sich eigentlich geändert – alles neu oder bloß ein Reboot?00:23:30 – Wann bedarf der Einsatz von Cookies keiner Einwilligung, wann ist ein berechtigtes Interesse ausreichend ?00:30:00 – Ein Streitgespräch zur Notwendigkeit von Cookies00:37:00 – Müssen Websites wie in den 90ern aussehen?00:39:30 – Wie muss ein Cookie-Opt-In aussehen, um den Anforderungen an eine Einwilligung zu genügen?00:42:50 – Ist eine „Alle Ablehnen“-Schaltfläche erforderlich?00:44:20 – Wird die Einwilligungspflicht bei Cookies jetzt endlich ernst genommen?00:47:50 – Wie gehen Behörden gegen fehlerhafte Cookie-Banner vor?00:29:20 – Beschwerden von noyb gegen „Cookie-Walls“ und Medienwebseiten und das Kopplungsverbot.00:53:20 – Wer ist zuständig gegen unrechtmäßiges Tracking vorzugehen?00:59:20 – Bußgelder, Unterlassungsanordnungen, Auskunftsverfahren und Abmahnungen.01:05:20 – PIMS: Die „Personal-Management-Services“ und der Traum vom Ende der Cookie-Banner.01:10:20 – „Dark Patterns“ und „Nuding“ bei der Schaltflächengestaltung. Der Beitrag TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  46. 121

    TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101

    Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) tritt am 01. Dezember 2021 ein neues Datenschutzgesetz in Kraft. Wobei, trotz des Namens, geht es weniger um den Datenschutz an sich. Vielmehr dient das Gesetz dem Schutz der Privatsphäre im Rahmen der digitalen Kommunikation und auf „Endeinrichtungen“, wie z.B. auf Computern, Smartphones oder in Kraftfahrzeugen (so genannte „ePrivacy„). So werden z.B. E-Mail und Messenger als „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“ dem Fernmeldegeheimnis unterworfen, welches den Inhalt und die Umstände der Kommunikation schützt. Auf der anderen Seite wirken viele Regelungen nicht zu Ende gedacht oder nur in Ansätzen geregelt, wie z.B. die Regelungen zum digitalen Nachlass. Auch die Vorschriften zur Klarnamenpflicht sowie Abschaffung von Cookie-Bannern, sind eher Ideen und Wunschvorstellungen, denn klare Regeln. Damit wir in diesem Regelungskomplex den Überblick nicht verlieren, haben wir mit Dr. Simon Assion einen Experten für ePrivacy zu Gast. Als Sachverständiger durfte er bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem neuen Gesetz Stellung nehmen. Im Februar 2022 erscheint zudem sein Handkommentar zum TTDSG, in dem er als Herausgeber zur Klärung der gesetzlichen Unsicherheiten beitragen wird. Dr. Simon Assion ist als Counsel und Experte für Informations- und Kommunikationsrecht bei der international tätigen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird tätig. Er ist zudem Mitbegründer von Telemedicus, des juristischen Internetprojekts zu allen Rechtsfragen der Informationsgesellschaft, war Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zum TTDSG und ist Herausgeber des Handkommentars zum TTDSG, der im Februar 2022 im Nomos Verlag erscheinen wird. (Website, Twitter deutsch/ englisch, LinkedIn) Wir bedanken uns herzlichst für den Besuch und wünschen viel Vergnügen mit diesem akustischen Kommentar (d.h. eine Sammlung von juristischen Erläuterungen, Ansichten und Empfehlungen) zum TTDSG. P.S. Das TTDSG enthält auch Neuregelungen zu Cookies, auf die wir im Rahmen der Folge kurz eingehen. Für eine ausführliche Betrachtung der „Cookie-Regelungen“ verweisen wir auf die Folge: „TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102„. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes.00:04:50 – Wofür ist das TTDSG eigentlich da?00:07:00 – Was versteht man unter klassischer Telekommunikation und was sind die neu dazu gekommenen „nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste“?00:16:00 – Ist die Rechtsbelehrung ein Telemedium?00:19:00 – Kinderschutz vs. Fernmeldegeheimnis bei der Kommunikation über Messenger.00:32:00 – Müssen auch private und unternehmerische Anbieter von Messengern oder anderen Kommunikationsnetzen das TTDSG beachten?00:36:30 – Sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen Internets erlauben, Telekommunikationsanbieter?00:41:00 – Sind Telekommunikationsanbieter zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verpflichtet und wie dürfen sie die Metadaten verwenden?00:56:00 – Warum das Gesetz eigentlich falsch benannt ist und es weniger um den Datenschutz, sondern viel mehr um den Schutz der elektronischen Privatsphäre geht.00:59:00 – Wie steht die DSGVO im Verhältnis zum TTDSG und der EU-ePrivacy?01:05:30 – Klarnamenzwang: Ist das Recht auf eine anonyme Nutzung sozialen Netzwerken und anderen Onlinediensten verpflichtend?01:10 00 – Pflicht zu IT-Sicherheit, z.B. Updatepflichten und Übermittlung von Daten auf Webseiten via https sowie Abschaltung von APIs (Schnittstellen).01:15:00 – Welche Behörde ist für die Ausführung des TTDSG eigentlich zuständig? Die Bundesnetzagentur, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder Datenschutzbehörden der Bundesländer?01:20:00 – PIMS – Werden Cookie-Banner bald obsolet?01:29:00 – Digitaler Anlass: Dürfen Erben alle Privatnachrichten der Verstorbenen in sozialen Netzwerken lesen?01:34:00 – Wie hoch sind die Strafen und Bußgelder? Der Beitrag TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  47. 120

    Das Weltraumrecht – Rechtsbelehrung Folge #100

    Für die hundertste Folge haben wir uns ein außergewöhnliches Rechtsthema gewünscht und was passt da besser als das Weltraumrecht. Daher laden wir unsere ZuhörerInnen und Zuhörer auf eine Reise oberhalb der 100 Kilometer über der Erde ein. Dort treffen wir auf Dr. Ingo Baumann, einen der wenigen Experten im Weltraumrecht. Er erklärt uns jedoch, dass die meisten Probleme des Weltraumrechts, wie z.B. volle Satellitenumlaufbahnen, Weltraumschrott oder der Abbau von Rohstoffen ihre Ursachen doch eher auf der Erde haben. Und das, wo der Weltraumvertrag den Weltraum als einen Ort des Friedens, Teilens und der Zusammenarbeit definiert. Die Entwicklung des so genannten „New Space“ deutet jedoch mehr auf eine Kommerzialisierung des Weltraums hin. Aber trotz der manchmal trüben Aussichten, vergessen wird natürlich nicht, die wirklich wichtigen Fragen zu stellen: Sind Backpfeifen auf der Internationalen Raumstation strafbar? Welche Nationalität haben Weltraumbabies? Sind Mondgrundstücke verkäuflich und wie sieht eigentlich der artgerechte Umgang mit Aliens aus? Und ist es vielleicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte, von „artgerecht“ zu sprechen?“ Wir wünschen Euch genauso viel Vergnügen beim Zuhören dieser Folge, wie wir es bei der Aufnahme hatten und danken für die Treue bei der ersten 100! Ein ganz herzliches Dankeschön geht zudem an Dr. Ingo Baumann für seine lebendigen Schilderungen und Geduld mit der Vielzahl unserer Fragen! Dr. Ingo Baumann hat zum internationalen Recht der Satellitenkommunikation promoviert, ist Gründungspartner der Kanzlei BHO Legal und als Rechtsanwalt auf nationale und europäische Hochtechnologie- sowie Forschungsprojekte spezialisiert (Webseite, LinkedIn).  Kapitel 00:02:05 – Begrüßung unseres Gastes Dr. Ingo Baumann.00:03:33 – Was ist das Weltraumrecht?00:05:00 – Wo beginnt der Weltraum?00:08:00 – Ist das Internet im Weltraum ein „rechtsfreier Raum“?00:15:00 – Der „Weltraumvertrag“ und welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?00:21:00 – Wer hat Vorfahrt, wenn es im Orbit eng mit Satelliten und Weltraumschrott voll wird?00:31:00 – Mondgrundstücke, eine sinnvolle Investition?00:34:00 – New Space und der neue Trend zu nationalen Weltraummining-Gesetzen.00:40:00 – Wem gehören Aliens?00:45:00 – Welche Nationalität werden im Weltraum geborene Kinder haben?00:49:30 – Wie wird man WeltraumrechtlerIn?00:55:30 – Welche Entwicklungen sind in der Zukunft zu erwarten?00:59:00 – Wer haftet, wenn Satelliten vom Himmel fallen.  Der Beitrag Das Weltraumrecht – Rechtsbelehrung Folge #100 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  48. 119

    Sind Sie geimpft? – Corona und Arbeitsrecht – Rechtsbelehrung 99

    Darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten abfragen? Wenn es nach den Arbeitgebern ginge, dann wäre die Frage zu bejahen. Das ist verständlich, denn immerhin müssen sie für einen angemessenen Schutz der ganzen Belegschaft sorgen. Auch viele Arbeitnehmer wüssten gerne, ob ihre Kolleginnen und Kollegen über einen Impfschutz verfügen. Von der Seite der Datenschutzbehörden wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Impfstatus um ein besonderes geschütztes Gesundheitsdatum handelt (Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Oktober 2021). Daher kann er nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgefragt werden, wie z.B. bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Kindertagesstätten. Livia Merla ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und vertritt als Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbb Steuerberater aus Berlin Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. (Website / Instagram @mgp_arbeitsrecht) Zusammengefasst gibt es eine Menge rechtlicher Unsicherheit, zu deren Klärung wir gerne beitragen möchten. Zu diesem Zweck haben wir mit der Rechtsanwältin Livia Merla eine Expertin eingeladen. Sie erläutert uns nicht nur die rechtlichen Hintergründe, sondern auch, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Zeiten im Umgang miteinander handeln sollten. Dafür möchten wir uns bei Livia Merla herzlichst bedanken und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:02:00 – Vorstellung unserer Gästin Livia Merla.00:05:00 – Gibt es (noch) ein Recht auf Homeoffice?00:08:30 – Dürfen Ungeimpfte schlechter gestellt werden?00:11:00 – Dürfen Arbeitnehmerinnen nach dem Impfstatus gefragt werden?00:16:00 – Verbietet das Maßregelungsverbot ungeimpfte KollegInnen schlechter zu behandeln?00:22:00 – Feiern mit Querdenkern00:27:00 – Darf man bei Impfauskunft lügen?00:30:00 – Darf nach den Testergebnissen gefragt werden?00:40:40 – Ist der Impfstatus tatsächlich ein praktisches oder eher ein mediales Problem? Der Beitrag Sind Sie geimpft? – Corona und Arbeitsrecht – Rechtsbelehrung 99 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  49. 118

    Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98

    Kann denn eine Beleidigung zu einer Hausdurchsuchung führen? Diese Frage stellten wir uns, nachdem ein kritischer Tweet zu einem Strafantrag und rund drei Monate später zu einer Hausdurchsuchung führte. Den Strafantrag hatte der Hamburger Innensenator Andy Grote gestellt, nachdem er sich durch die Aussage „Du bist 1 Pimmel“ in seiner Ehre herabgesetzt fühlte. Da mit den Tweet sein widersprüchliches Verhalten während der Corona-Pandemie angeprangert wurde, kam schnell der Verdacht auf, dass die Hausdurchsuchung politisch motiviert sein könnte. Diesen Vorfall nahmen wir daher zum Anlass, um nicht nur über die Unabhängigkeit sowie Motivation von Staatsanwaltschaften, sondern generell über die Gründe für Hausdurchsuchungen, deren Bewilligung durch ErmittlungsrichterInnen, Vor-Ort-Maßnahmen der beteiligten Polizistinnen sowie Möglichkeiten sich gegen sie zu verteidigen, zu diskutieren. Die Strafverteidigerin Alexandra Braun ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht (Website, Twitter und „TATORT“-CHECK bei Stern.de) Als Expertin zum Thema haben wir die Hamburger Strafverteidigerin Alexandra Braun eingeladen, die uns durch die „Hausdurchsuchung“ führt und Tipps zum richtigen Verhalten gibt. Hierfür bedanken wir uns herzlichst und hoffen trotzdem, dass unsere HörerInnen diese Tipps am besten erst gar nicht benötigen werden. Falls doch, gern geschehen! Viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:02:30 – Vorstellung unserer Gästin, der Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht, Alexandra Braun.00:05:00 – Was passiert, wenn die Polizei an der Tür klingelt und wie sollte man sich verhalten?00:11:00 – Gibt es eine Anwesenheitspflicht bei der Hausdurchsuchung und sollten Zeugen und ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden?00:14:00 – Sind Video-  und Tonaufnahmen erlaubt?00:17:00 – Welche Wohnungsbereiche dürfen durchsucht und welche Sachen dürfen beschlagnahmt werden?00:22:00 – Hausdurchsuchung im Homeoffice von Geheimnisträgern und freiwillige Herausgabe von Sachen.00:25:00 – Dürfen zufällig gefundene Tatmittel (z.B. Drogen oder Wahlplakate), die gar nicht gesucht wurden (Zufallsfunde) beschlagnahmt werden?00:27:00 – Wie sollte man sich nach dem Ende der Durchsuchung verhalten und sollten die vorgelegten Unterlagen unterzeichnet werden?00:30:00 – #Pimmelgate und die Frage, ob „Du Pimmel“ eine Beleidigung ist und eine Hausdurchsuchung rechtfertigt?00:37:00 – Darf ein Innensenator als Dienstherr der Staatsanwaltschaft, auf eine Durchsuchung in eigener Sache Einfluss nehmen und was passiert, falls die Durchsuchung am Ende rechtswidrig war?00:45:00 – Begründet eine rechtswidrige Hausdurchsuchung Schadensersatzansprüche?00:48:00 – Wann darf die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragen und was prüfen ErmittlungsrichterInnen, bevor sie ihm stattgeben.00:55:00 – Kann bei Gefahr in Verzug auch ohne einen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden?00:58:00 – Mit welchen Rechtsmitteln kann man gegen eine Hausdurchsuchung vorgehen?00:59:40 – Wird Nettigkeit und Freundlichkeit vergolten?01:05:00 – Braucht die Strafverteidigung eine „moralische Entkopplung“? Der Beitrag Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  50. 117

    Adbusting und Wahlwerbung – Rechtsbelehrung 97

    Als „Adbusting“ (Beispiele) wird die Verfremdung, Veränderung oder Umgestaltung von Werbung auf öffentlichen Außenflächen bezeichnet. Adbusting – Kunst oder Vandalismus? Adbusting ist meistens politischer Natur und ist vermehrt ab sechs Wochen vor politischen Wahlen zu beobachten. Ab dann dürfen Parteien den öffentlichen Raum für sich beanspruchen und versuchen auf Wahlplakaten die Gunst der Wählerschaft für sich zu gewinnen. Wahlplakate werden jedoch nicht selten übermalt, mit Texten ergänzt, in ihrer Aussage verändert, überklebt oder abgerissen. Während die Adbuster sich auf die Freiheit der Meinung und der Kunst berufen, sehen andere darin bloßen Vandalismus. Ob dieser Unterschied relevant ist, welche Strafen Adbustern drohen und wie sie Straftaten am besten vermeiden können, erklären wir sowohl im Hinblick auf das Straf-, das Zivilrecht und das Urheberrecht. Anti-Grüne-Plakate Anlass für das Thema war die bei dem Vermieter von Außenwerbeflächen Ströer geschalteten Plakate, auf denen die Partei „Die Grünen“ diskreditiert wurden. Diese Plakate wurden auch von anderen Parteien kritisiert und Ströer wurde vielfach vorgeworfen, den Werbeauftrag nicht abgelehnt zu haben. Zumindest auf einem Instagram Kanal von Ströer wurde jedoch vertreten, dass der Auftrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Ob dies zutrifft und die Kritik an dem Unternehmen insoweit berechtigt war, haben wir ebenfalls geprüft und hierzu auch den Experten für Kartellrecht, Dr. Sebastian Louven befragt (den wir in den Folgen „Kartellrecht, Marktmacht und Facebook“ #53 sowie „Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen #87 als Gast begrüßen durften). Seinen vollständige Einschätzung aus kartellrechtlicher Sicht: Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann zwar unter engen Voraussetzungen einem kartellrechtlichen Kontrahierungszwang unterliegen.Das wäre dann der Fall, wenn eine Geschäftsverweigerung in Form der Ablehnung missbräuchlich wäre. Das ist dann der Fall, wenn es keine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung gibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung verlangt aber nicht nur, dass Werbung gegen Gesetze verstößt oder inhaltlich rechtswidrig ist. Auch unterhalb dieser Schwelle kann ein marktbeherrschendes Unternehmen Kriterien definieren, nach denen es Anfragen ablehnt.Das hat auch der BGH vor wenigen Wochen in seiner jüngsten Facebook-Entscheidung so festgehalten. Denn auch marktbeherrschende Unternehmen, sogar Monopolisten haben noch ein unternehmerisches Selbstbestimmungs- und Gestaltungsrecht. Sie können also ihre Produkte und Dienstleistungen selbst, frei und autonom gestalten und haben ein Ermessen.Dieses Ermessen kann jedoch kartellrechtlich überprüft werden. Nicht mehr zulässig wären willkürliche oder widersprüchliche sowie nicht zur Verfolgung eines legitimen Zwecks erforderliche und angemessene Maßnahmen. Aus diesem Grund darf eine Kommunikationsplattform etwa Verschwörungstheoretiker sperren, auch wenn deren konkret unsinnige Äußerungen in sich straflos wären.Mit derselben Begründung hätte Ströer auch eine Werbemaßnahme ablehnen dürfen, die offensichtlich auf Desinformation und Beeinflussung des Bundestagswahlkampfs ausgerichtet ist. Daraus allein kann man allerdings noch nicht schlussfolgern, dass Ströer hätte ablehnen müssen. Die Verpflichtung ist aber aus kartellrechtlicher Sicht abwegig. Wir bedanken uns bei Dr. Louven, sind auf die Kommentare zu der Folge gespannt und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören. Kapitel 00:02:20 – Ströer, Wahlwerbung und mutmaßliche Veröffentlichungspflichten.00:04:00 – Was sind die Unterschiede zwischen Wahlwerbung und sonstiger Werbung.00:06:00 – Sachbeschädigung, „Sprayerparagraph“ und Antragsdelikte.00:25:30 – Stellt das Adbusting eine Urheberrechtsverletzung oder eine zulässige Parodie dar?00:29:00 – Ist digitales und unkörperliches Adbusting, z.B. durch Änderung von Displays und Lichtprojektionen strafbar?00:31:30 – Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.00:33.30 – Diebstahl, besonders schwerer Diebstahl und geringwertige Sachen.00:40:30 – Ist das alles von der Kunstfreiheit gedeckt?00:44:30 – Verletzung von Namensrechten durch nachahmende Werbung.00:46:00 – Beleidigung oder Schmähung vom Personen und Unternehmen.00:49:30 – Darf man die Werbeplakate unbeteiligter Unternehmen für Adbusting einsetzen?00:52:00 – Hausdurchsuchung zur Verfolgung des Adbusting?00:55:00 – Abhängen und Wiederaufhängen von Wahlplakaten. Weiterführende Links und Urteile: Beispiele für Adbusting.„‚AdBusting‘ im gesellschaftspolitischen Meinungskampf“ von Oliver Lampe und Steffen Uphues in NJW 2021, 730 ($).„Wie eine Warnweste unsichtbar macht“ von Jacqueline Dinser in der taz.„Unbequemes Adbusting ist grundrechtlich geschützt“ von Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann im Verfassungsblog.„Eine Jura­stu­dentin zieht nach Karls­ruhe“ von Pia Lorenz bei der LTO.„Mit Geheimdienst, Polizei und Terrorabwehrzentrum gegen ein paar veränderte Plakate“ von Markus Reuter bei Netzpolitik.org.„Unverhältnismäßigkeit der Mittel“ von Thilo Eggerbauer in der SZ.Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den NDR wegen der Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017 ab. Der Beitrag Adbusting und Wahlwerbung – Rechtsbelehrung 97 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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Die „Rechtsbelehrung“ ist ein Jurapodcast, der sich monatlich dem Recht und seinen Auswirkungen auf moderne Technologien und die Gesellschaft widmet. Während Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die rechtlichen Hintergründe erklärt, führt der Radiojournalist Marcus Richter durch die Sendung und sorgt mit seinen Fragen und Erklärungen dafür, dass der Podcast auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.

HOSTED BY

Marcus Richter & Thomas Schwenke

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