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EPISODE · Nov 22, 2006

22. November 2006 zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

from VielFalter - Magazin für Polyphonie · host Podcaster

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht werden hierzulande vor allem im Zusammenhang mit lenbensverlängernden Massnahmen diskutiert. Darüberhinaus können Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Instrumente sein, das Selbstbestimmungsrecht psychiatrisch Betroffener durchzusetzen... Im Beitrag verwende ich Aus-schnitte aus einem Interview mit Rene Talbot, welches H P Wittig für Radio Unerhört Marburg geführt hat. Das komplette Interview findet Ihr auf: http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=14577 Weiterhin habe ich ein Gespräch geführt mit Ralf Nikolai vom Verein Chancen, der mir nach dem Gespräch noch folgende mail mit einigen links gesendet hat: "...zunächst der Hinweis, dass fast alle Links sich auch auf den Seiten von Chancen finden. Wir informieren gerne kostenlos über das Thema. Interessierte können sich am besten per Mail über chancen.info(ät)gmx.net an uns wenden. Das Interview mit René Talbot habe ich mir noch angehört. Herr Talbot stellt mal wieder die von der Inititaive Selbstbestimmung veröffentlichte Vorsorgevollmacht (VoVo) als einzig wirksamen Schutz gegen Zwangsbehandlung dar. Das ist falsch. Die VoVo ist eine ganz normale Vorsorgevollmacht und damit im Prinziep eine selbst eingerichtete Betreuung. http://www.vo-vo.de/vovo_neu.pdf Der Schutz vor Zwangsbehandlung ergibt sich erst durch eine zusätzliche Verfügung, die auch Vereinbarung genannt wird: http://www.vo-vo.de/vovo/vertrag.htm Der Entwurf der Vorsorgevollmacht von Chancen sieht hingegen schon in der Vorsorgevollmacht vor, dass der Bevollmächtigte nur im Rahmen einer Patientenverfügung entscheiden darf, wenn eine solche vorhanden ist. http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/vorsorgevollmacht.htm Die "Bochumer Willenserklärung" des LPE NRW ist hingegen eine Mischform aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/willen3.html Der Vorteil, eine Patientenverfügung unabhängig von einer Vorsorgevollmacht auszuarbeiten, besteht darin, dass auch ein evtl. notwendiger Betreuer an die Patientenverfügung gebunden ist, wenn 1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiss was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat, 2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und 3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt. Zur besseren Akzeptanz der Patientenverfügung sollte die Broschüre des Bundesjustizministeriums beigefügt werden: http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf Die Patientenverfügung von Chancen unterscheidet sich von anderen Patientenverfügungen insofern, als dass sie dem Patienten vorbehält, auch mit "natürlichem Willen", sich für oder gegen eine Behandlung auszusprechen. Der Patient kann also auch dann noch entscheiden, wenn er nicht mehr genau wissen sollte, was er entscheidet. Nur bei Lebensgefahr darf gegen sein Willen behandelt werden. http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/patientenverfuegung.htm Die Patientenverfügung ist vor allem Betroffenen zu empfehlen, die sich auch in Krankheitsphasen noch für entscheidungsfähig halten und Patienten, die auf gar keinen Fall zwangsweise gegen ihren Willen behandelt werden möchten. Wer meint in Krankheitsphasen nicht mehr entscheidungsfähig zu sein, der sollte besser festlegen mit welchen Medikament(en) er behandelt werden möchte und welche Behandlungen er ausschließt. Im Herbst wird im Bundestag über verschiedene Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung beraten, wobei einige Palamentarier verbindliche Patientenverfügungen nur für die Sterbephase vorsehen wollen. Die "Aktion Gemeinsinn" ruft in einer Anzeigenkampange dazu auf, sich gegen die Aufweichung des Patientenwilles auszusprechen und Bundestagsabgeordnete auf das Thema aufmerksam zu machen: http://www.gemeinsinn.de/download/anzeige.pdf Schirmherr der "Aktion Gemeinsinn" ist der Bundespräsident. http://www.gemeinsinn.de/ Auch ohne Patientenverfügung darf ein Betreuter nur gegen sein Willen behandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist, also ein erheblicher Schaden vom Betroffenen oder von Dritten damit abgewendet werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es Unrecht war einen Betroffenen, der meinte Wanzen in seinen Ohren implantiert zu haben, gegen seinen Willen zu behandeln. Die von den behandelnden Ärzten geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt eine Zwangsbehandlung nicht. Detailierte Infos zum Thema Zwangsbehandlung findest du hier: http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Eine Kurzdarstellung zum Thema Betreuungsrecht mit vielen Links u.a. zum Bundesjustizministerium und den geannten Buchtipps findest du hier: http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/betreuungsrecht.htm Grüsse - Ralf" Einen Überblick über Vorausverfügungen findet Ihr auf der Seite des Antipsychiatrieverlages: http://www.antipsychiatrieverlag.de/info/voraus.htm eine weitere Meldung, die mich dieser Tage erreicht hat: Die "Irren-Offensive" Nr. 13 kombiniert mit der "ZWANG" Nr. 3 ist da - und zwar nicht nur gedruckt, sondern auch als Internetausgabe http://www.anti-psychiatrie.de (Auf dieser Homepage steht auch, wie man die gedruckte neue Ausgabe der Irren-Offensive bestellen kann) Patientenverfügung: Brief an alle Abgeordneten http://www.die-bpe.de/#brief Sonstige Adressen zum Thema: http://www.antipsychiatrieverlag.de/info/stattpsychiatrie.htm http://psychiatrie-erfahrene.de/

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