EPISODE · Dec 11, 2012
Beratung für Heilberufe Folge 49: Wann darf man Mitarbeiter kündigen?
from Beratung für Heilberufe · host Beratung für Heilberufe, Michael Brüne
Lernen Sie mit Dr. Uwe Schlegel, dem Geschäftsführer der Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft ein weiteres Mitglied des Netzwerkes der Beratung für Heilberufe kennen. Er berichtet heute aus seiner Praxis als Arbeitsrechtler über die Frage, wann und wie man Mitarbeitern kündigen darf. Unser deutsches Arbeitsrecht ist ein Schutzrecht für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber hält es im wesentlichen Pflichten parat. Wichtiger Teil des Arbeitsrechts ist das Kündigungsschutzgesetz (KschG). Allerdings gilt dieses Gesetz nicht für jede Praxis und Apotheke. Praxen und Apotheken, die regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen, fallen nicht unter diese Regelungen. Allerdings ermitteln sich diese „zehn Personen“ nicht einfach durch das simple Durchzählen. Auch die geleisteten Stunden pro Woche sind ein Kriterium. Gut, dass Herr Dr. Schlegel in dieser Ausgabe genau erklärt, wie man das genau zählt. Wer aber eine größere Praxis oder Apotheke führt, der kann aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes nicht einfach und ohne guten Grund jede oder jeder Kraft einfach kündigen. Man kann sogar sagen, dass es nur noch drei Gründe gibt, die eine Kündigung überhaupt juristisch haltbar erlauben: Die betriebsbedingte Kündigung: Diese ist bei Heilberuflern relativ selten. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass sich in der Praxis oder der Apotheke etwas so maßgeblich ändert, das die weitere Beschäftigung einer Person nicht sinnvoll oder nicht zumutbar ist. Beispielsweise, wenn ein Zahnarzt sich entschließt, sein Labor abzuschaffen, muss und kann der Zahntechnikerin betriebsbedingt gekündigt werden. Die Fortsetzung ist für den Arbeitgeber einfach nicht machbar, weil die gefragten Tätigkeiten in dieser Praxis überhaupt nicht mehr erforderlich sind. Es kann beispielsweise auch passieren, dass sich ein Arzt oder Apotheker entschließt, die Reinigung der Räume an eine Firma abzugeben. Dann hat die fest angestellte Putzkraft das Nachsehen. Auch dann, wenn eine Praxis oder Apotheke in wirtschaftliche Zwangslage gerät, muss es natürlich möglich sein, Personal freizusetzen. Denn was wäre die Alternative? Wenn es in einem Betrieb schlecht läuft, gibt es nicht selten auch deutlich weniger zu tun. Hätte man kein Recht auf eine Kündigung, müsste man weiterhin (ohnehin knappes) Geld an Menschen zahlen, die kaum etwas zu tun haben. Meistens würde das die Lage einer Praxis oder Apotheke nur verschlimmern. Bei der verhaltensbedingten Kündigung gibt es viele Missverständnisse. Denn richtiges und falsches Verhalten kann oftmals ein subjektives Empfinden sein. Das Gesetz allerdings sieht es oft anders, was schädliches oder unschädliches Verhalten ist. Natürlich möchte niemand gern jemanden beschäftigen, der unfreundlich ist, langsam arbeitet oder sich schlecht benimmt. Juristisch bedeutet schlechtes Verhalten aber, das man eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Hier sind beispielsweise das zu späte Erscheinen am Arbeitsplatz oder private Telefonate während der Arbeitszeit ganz klassische Gründe. Und auch hier reicht es natürlich nicht aus, dass einmal etwas schief läuft. Ein konkretes Verhalten muss angemerkt und dann abgemahnt werden. Es muss erklärt werden, dass erst im Wiederholungsfalle eine Kündigung infrage kommt. Und auch diese Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn wieder die gleiche Pflicht verletzt wurde. Wer also dafür abgemahnt wird, dass er privat telefoniert und in der nächsten Woche zu spät zur Arbeit kommt, kann ebenfalls nicht verhaltensbedingte gekündigt werden. Vielmehr müsste dann das zu späte Erscheinen zur Arbeit ebenfalls abgemahnt werden. Die in der Person bedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist extrem schwierig. Obwohl es verlockend ist, diese persönlichen Gründe mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu verwechseln, geht es hier um etwas anders. Hier geht es nicht um ein konkretes Verhalten, sondern darum, dass wirklich die Person selbst zur Ausübung der Tätigkeit nicht oder nicht mehr geeignet is Folge direkt herunterladen
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