EPISODE · Aug 1, 2026 · 18 MIN
„..Es entscheidet allein die Klägerin, was sie ‚ankotzt‘ und was nicht.“
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Der Verwaltungsgerichtshof bringt das sehr zugespitzt auf den Punkt und sagt wörtlich: ‚Unter der Geltung des Grundgesetzes entscheidet allein die Klägerin, was sie ankotzt und was nicht.‘ Damit meint das Gericht: Das Grundgesetz lässt auch drastische, emotionale Kritik zu. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte oder des Arbeitgebers, zu definieren, wann jemand sich aufzuregen hat. Entscheidend ist nur, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird – also ob es nur noch um die Vernichtung der Person oder des Unternehmens geht. Und das war hier gerade nicht der Fall.Podcast:1. EuGH - versäumte Klagefrist einer schwangeren ArbeitnehmerinArtikel:1. Kündigung wegen Beleidigung2. Kündigung und Kündigungsschutz3. Lexikon der KündigungsgründeHomepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin 🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht📍 Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin📧 E-Mail: [email protected]📞 Telefon: 030 74923060📠 Fax: 030 74923818🌐 Webpage: rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deStandort Marzahn:🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin📍 Marzahner Promenade 22, 12679 Berlin📞: 030 74 92 16 55📥: [email protected]🌐: https://www.anwalt-martin.de/
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