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EPISODE · Jan 27, 2026

Wirtschaftsnews vom 27. Januar 2026

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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland  Thema heute:     Urteil: Kunden müssen nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen – Finanztip rät zum Widerspruch      Normal021falsefalsefalseDEX-NONEX-NONE/* Style Definitions */table.MsoNormalTable{mso-style-name:"Normale Tabelle";mso-tstyle-rowband-size:0;mso-tstyle-colband-size:0;mso-style-noshow:yes;mso-style-priority:99;mso-style-parent:"";mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;mso-para-margin-top:0cm;mso-para-margin-right:0cm;mso-para-margin-bottom:10.0pt;mso-para-margin-left:0cm;line-height:115%;mso-pagination:widow-orphan;font-size:12.0pt;font-family:"Arial",sans-serif;mso-fareast-language:EN-US;} Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt. Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen Geldratgebers Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber rechtswidrig solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei zwischen 100 und 2.300 Euro. Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch mit Gas. Wer auf eine nachhaltigere Alternative wie eine Wärmepumpe umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den zuständigen Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei entstehenden Kosten dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden, wie das OLG Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25). Finanztip rät zu Widerspruch und Rückforderung „Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt man bei Finanztip. „Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden“, rät man. Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die Begriffe Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau uneinheitlich und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet, obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen teilweise überschneiden.       Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:https://www.was-audio.de/aanews/News20260127_kvp.mp3

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