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HAAS Steuernachrichten
by HAAS GmbH
Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen.Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!
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Top 3 – KW 38 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
In dieser Folge geht es um Fördervereinsbeiträge können als Schulgeld abziehbar sein, 6-Monats-Frist beim Familienheim ist keine starre Grenze und Letztes Grundstück verkauft – Liquidation rettet erweiterte Kürzung nicht.
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Top 3 – KW 37 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
In dieser Folge geht es um aktuelle steuerliche Entwicklungen: Verspätungszuschlag auch bei Umsatzsteuererstattung möglich, Immobilienübertragung bei Scheidung kann Veräußerungsgeschäft sein und Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage
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Top 3 – KW 36 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
In dieser Folge geht es um aktuelle steuerliche Entwicklungen: Tod eines Mitunternehmers: Gewerbeverlust geht anteilig unter, Freiwillige Bilanzierung schließt Ist-Besteuerung aus und Erbfallkostenpauschbetrag: keine Kürzung wegen ausländischer Erwerber
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Top 3 – KW 35 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
In dieser Folge geht es um aktuelle steuerliche Entwicklungen: Jahressteuergesetz 2026: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf, Einkommensteuerreformgesetz 2027: Entlastungen und höhere Steuern geplant, Frühstartrente: 10 EUR monatlich vom Staat für die Altersvorsorge
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Top 3 – KW 34 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
In dieser Folge geht es um aktuelle steuerliche Entwicklungen: Ab 2028 könnte eine Kassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Umsatz kommen. Außerdem geht es um die Grunderwerbsteuer bei PV-Anlagen sowie die Frage, in welchem Umfang Garten und Wege bei der Steuerbefreiung für das Familienheim berücksichtigt werden können.
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Top 3 – KW 33 – Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Verfahrensrecht
Drei aktuelle BFH-Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen, die für die Praxis relevant sind: Es geht um Kindergeld nach einer kurzen Berufsausbildung, den Vorsteuerabzug bei Schadensersatzansprüchen und die Umsatzsteuer bei Krankenfahrten. Reinhören und auf den aktuellen Stand bringen!
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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, formwirksame Klageerhebung, Pflege-Pauschbetrag nachträglich geltend machen | Steuernachrichten Update KW 28
Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzReicht das Fehlen einer Gelangensbestätigung aus, um den Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen? Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, welche Nachweise Unternehmer tatsächlich benötigen.Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. (sog. Vertrauensschutz).Setzt die Gewährung des Vertrauensschutzes das Vorliegen einer Gelangensbestätigung voraus?Der SachverhaltBernd Berater war als Steuerberater unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2018 hat er über ein Internetportal einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft verkauft. Vor Abschluss des Geschäfts hatte er die USt-IdNr. der Gesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch qualifizierte Abfrage überprüft und sich einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem sich ergab, dass diese durch Herrn A als Geschäftsführer vertreten wurde.Im Juli 2018 holte Herr A den Pkw bei Bernd Berater ab. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Herr A legte einen rumänischen Personalausweis vor, den Bernd Berater prüfte und eine Kopie der Vorderseite anfertigte.Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden.Die Gelangensbestätigung, die Bernd Berater dem Abholer mitgegeben hatte, wurde ihm trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht zurückgesandt.Bernd Berater behandelte den Verkauf des Pkw als steuerfreien Umsatz.Das Finanzamt versagte Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, weil der vollständige Belegnachweis nicht erbracht war und nicht feststehe, dass das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei.Das FG folgte dieser Auffassung und stellte maßgeblich auf das Fehlen der Gelangensbestätigung ab.Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattgegeben.BFH: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzNach Ansicht des BFH ist die Gelangensbestätigung nach der seit dem 01.10.2013 geltenden Rechtslage kein zwingend erforderlicher Nachweis für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.Nach dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013 geltenden Fassung ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei aber lediglich "insbesondere" als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet.Es reicht aus, wenn der Unternehmer über schlüssige Belege verfügt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Entscheidend ist somit nicht die Gelangensbestätigung, sondern die Gesamtwürdigung der Nachweisführung zum Zeitpunkt der Lieferung.Im Streitfall hat der BFH die Sorgfaltsanforderungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes als erfüllt angesehen. Bernd Berater hatte eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigung eingeholt, die Unternehmereigenschaft des Abnehmers überprüft, dessen Identität festgestellt und eine vertragliche Verpflichtung zur Warenausfuhr vereinbart.Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Einbehaltung einer Kaution oder die Zurückbehaltung der Fahrzeugpapiere, sind nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht erforderlich und können nicht als Voraussetzung für den Vertrauensschutz verlangt werden.HinweisDer BFH hat klargestellt, dass für die Frage des Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer beurteilen können, ob er gutgläubig handelt. Nachträgliche Entwicklungen – etwa das Ausbleiben der Gelangensbestätigung – dürften ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil werden.FundstelleBFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25
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Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis, Die Reichweite des § 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten, Zuordnungswahlrecht – Frist beachten | Steuernachrichten Update KW27
Freiberuflichkeit bei wachsender ZahnarztpraxisGefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Finanzgericht befassen.Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil befassen.HintergrundJe größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt werden.Sachverhalt / UrteilIm Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4 Vorbereitungsassistenten.Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr freiberuflich tätig sei.Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit führt.Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die Leistungen müssten weiterhin den sogenannten „Stempel der Persönlichkeit“ des Freiberuflers tragen.Im Streitfall waren die Gesellschafter weiterhin selbst in die Patientenbehandlung eingebunden und nahmen maßgeblichen Einfluss auf die fachliche Arbeit der angestellten Zahnärzte. Daher blieb die Freiberuflichkeit erhalten.HinweisDas Urteil zeigt, dass die Anzahl der angestellten Berufsträger allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist. Eine größere Steuerberatungskanzlei oder Arztpraxis verliert ihre Freiberuflichkeit daher nicht automatisch, nur weil mehrere Berufsträger beschäftigt werden. Entscheidend bleibt, dass die Inhaber die fachliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und die berufliche Tätigkeit prägen.Praxisinhaber dürfen sich nicht nur auf reine Verwaltungs- oder Managementaufgaben beschäftigen. Die fachlichen Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.FazitDas Sächsische Finanzgericht erteilt einer schematischen Betrachtung anhand der Mitarbeiterzahl eine klare Absage. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit kommt es weiterhin auf die tatsächliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Praxisinhaber an. Wachstum allein macht aus einer freiberuflichen Praxis noch keinen Gewerbebetrieb.FundstelleBFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24
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BFH kippt Besteuerung fiktiver Zinsen, BFH hält an 5,5 Prozent fest, Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber | Steuernachrichten KW26
Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäßIst ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befassen.Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin verfassungsgemäß.Der StreitfallOnkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente.Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden. Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben.Warum der Zinssatz so wichtig istDer gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und Wohnrechte herangezogen.Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch realitätsgerecht ist.Entscheidung des BFHDer BFH bestätigte die bisherige Rechtslage. Nach Auffassung der Richter ist die frühere Niedrigzinsphase kein ausreichender Grund, die gesetzlichen Bewertungsregeln als verfassungswidrig anzusehen.Die Richter betonen, dass § 14 BewG einen anderen Zweck verfolgt als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Während dort tatsächliche Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen, dient § 14 BewG der typisierenden und langfristigen Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen.Deshalb durfte der Gesetzgeber weiterhin an dem festgelegten Zinssatz von 5,5 Prozent festhalten.Warum der BFH an den 5,5 Prozent festhältNach Auffassung des BFH dient der gesetzliche Bewertungszins nicht dazu, die jeweils aktuelle Marktentwicklung abzubilden.Vielmehr soll er eine einheitliche und typisierende Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte ermöglichen.Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, jede Veränderung des Zinsniveaus unmittelbar in das Bewertungsrecht zu übernehmen. Auch die langjährige Niedrigzinsphase führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass die gesetzliche Typisierung insgesamt realitätsfern oder verfassungswidrig wird.Entscheidend war für den BFH zudem, dass § 14 BewG einen anderen Regelungszweck verfolgt als Vorschriften, die tatsächliche Zinsvorteile erfassen. Die gesetzlichen Bewertungsregeln sollen vor allem eine praktikable und einheitliche Bewertung wiederkehrender Leistungen gewährleisten.Bedeutung für die PraxisDie Entscheidung schafft insbesondere für Gestaltungen gegen Rentenzahlungen sowie unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten Klarheit. Trotz der Diskussionen um das niedrige Zinsniveau bleibt es bei den bekannten Bewertungsgrundsätzen des § 14 BewG.Wer Vermögen gegen Rentenzahlungen oder unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnrechten übertragen möchte, muss die steuerlichen Folgen weiterhin anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln ermitteln.FundstelleBFH-Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 35/23
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Belegsammlung reicht nicht, Russische Wertpapiere, Gesamthand bei GrESt bleibt | Steuernachrichten KW25
Arbeitszimmerkosten: Fehlende Aufzeichnungen kosten den SteuerabzugWenn Sie Arbeitszimmerkosten für selbständige Mandanten erklären, erfahren Sie hier, warum eine spätere Jahresaufstellung nicht genügt und welche Aufzeichnungen schon unterjährig angelegt werden müssen.Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert in der Praxis nicht nur an der Frage, ob der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der BFH rückt eine zweite Hürde in den Fokus: die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.Für selbständige Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung ist die Entscheidung besonders relevant. Wer die Belege im Laufe des Jahres nur sammelt und die Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Steuererklärung zusammenstellt, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.HintergrundAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung unterfallen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, etwa weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Abzug dem Grunde nach möglich.Damit ist der Fall aber noch nicht gewonnen. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass bestimmte Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der BFH stellt klar: Diese Aufzeichnungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine materielle Abzugsvoraussetzung. Fehlt die besondere Aufzeichnung, fällt der Abzug bereits dem Grunde nach weg.Das gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. EÜR-Mandanten brauchen zwar kein gesondertes Buchführungskonto. Sie müssen die betreffenden Aufwendungen aber in vergleichbarer Weise besonders erfassen, etwa in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument.SachverhaltDer Kläger war selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Seine Tätigkeit übte er im Dachgeschoss seines Eigenheims aus; zusätzlich nutzte er eine Bibliothek im Erdgeschoss. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Darin enthalten waren unter anderem AfA, Schuldzinsen und anteilige Gebäudekosten.Das FA erkannte die Kosten nur teilweise an. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Aufstellung der Gebäudekosten vor. Er hatte die Belege während des Jahres gesammelt und die Aufstellung erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung gefertigt.Das reichte dem BFH nicht. Zwar ging der BFH zugunsten des Klägers davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Auch die Nutzung mehrerer funktional zusammengehörender Räume stand dem Abzug nicht zwingend entgegen. Entscheidend war aber, dass die Aufwendungen nicht einzeln, getrennt und zeitnah besonders aufgezeichnet worden waren.Eine bloße Belegsammlung ersetzt keine besondere Aufzeichnung. Auch eine spätere Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht, wenn sie nicht auf unterjährigen, zeitnahen Einzelaufzeichnungen beruht. Der BFH verlangt eine laufende Dokumentation, aus der die einzelnen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nachvollziehbar hervorgehen.Besonders praxisrelevant ist die zeitliche Komponente. Nach der BFH-Rechtsprechung sind solche Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen; ausnahmsweise darf höchstens ein Monat zugewartet werden. Werden die Belege erst nach Ablauf des Jahres ausgewertet, ist diese Grenze überschritten.Die eigentlich streitige Frage, ob die Gebäudekosten nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufzuteilen waren, musste der BFH nicht mehr entscheiden. Ohne ordnungsgemäße besondere Aufzeichnung kam es auf die richtige Flächenberechnung nicht mehr an.Beispiel und PraxishinweisBei einem selbständigen Berater mit häuslichem Arbeitszimmer genügt es nicht, Strom-, Versicherungs-, Zins- und Reparaturbelege in einem Ordner abzulegen und am Jahresende den betrieblichen Anteil zu ermitteln. Die Kanzlei sollte für solche Mandate von Beginn an eine eigene Arbeitszimmer-Spalte, eine eigene Kostenstelle oder ein separates digitales Arbeitszimmer-Dokument einrichten.Erfasst werden sollten insbesondere Datum, Beleg, Kostenart, Gesamtbetrag, Aufteilungsschlüssel, auf das Arbeitszimmer entfallender Anteil und Zahlungsdatum. Bei jährlich feststehenden oder nur schwer laufend exakt bestimmbaren Positionen, etwa AfA oder Finanzierungskosten, sollte zumindest eine unterjährige vorläufige Erfassung erfolgen, die nach Jahresende exakt ergänzt wird.Für aktuelle Fälle ist außerdem zu prüfen, ob statt tatsächlicher Arbeitszimmerkosten die gesetzliche Pauschalregelung oder die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht kommt. Das ersetzt aber nicht die saubere Prüfung, ob bei tatsächlichem Arbeitszimmerabzug § 4 Abs. 7 EStG erfüllt ist.FazitDer BFH verschärft nicht den materiellen Arbeitszimmerbegriff, sondern die formale Umsetzung in der Gewinnermittlung. Gerade deshalb ist die Entscheidung gefährlich: Ein dem Grunde nach begünstigtes Arbeitszimmer kann seinen Betriebsausgabenabzug vollständig verlieren, wenn die erforderlichen Aufzeichnungen fehlen.Für die Praxis bedeutet das: Arbeitszimmerkosten gehören nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung auf den Tisch. Sie müssen bereits unterjährig getrennt, einzeln und zeitnah erfasst werden. Wer das nicht organisiert, verliert den Abzug, bevor über AfA, Schuldzinsen oder Flächenaufteilung überhaupt diskutiert wird.FundstelleBFH-Urteil vom 24.03.2026 – Az. VIII R 6/24
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Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24
Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren NutzungsdauerWenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.Hintergrund§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch § 11c EStDV eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.Sachverhalt Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.PraxishinweisFür die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.FazitDas FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.FundstelleFG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22
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Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23
Anforderungen an eine Betriebsstätte für den BetriebsausgabenabzugAuch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hatGemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer.Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte.Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit 0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt berücksichtigt werden dürfen.Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen.Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin maßgeblich.Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vermieden werden können.FundstelleBFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25
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Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26
Privatwagen statt Firmenwagen: Kein WerbungskostenabzugArbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.FundstelleBFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24
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Vorsteuer aus Anzahlungen, GiG bei Betriebsverpachtung, Reform Beraterprüfung | Steuernachrichten Update KW 21
Vorsteuerabzug aus AnzahlungenWenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.FazitDer BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.FundstelleBFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23
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Entlastungsprämie, Vorsteuer bei Nutzungsänderung, Sicher mit der Kasse | Steuernachrichten Update KW 20
Vorsteuerabzug und unentgeltliche WertabgabeWann führt spätere Nutzungsänderung nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern entscheidet oft ein Detail über die umsatzsteuerliche Folge: Wird der Gegenstand später privat genutzt oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.? Genau diese Abgrenzung schärft das BMF nun nach.Die Änderung ist vor allem für Vereine, Kommunen, jPöR, BgA und andere Unternehmer mit gemischten Tätigkeiten relevant. Denn nicht jede spätere nichtunternehmerische Nutzung führt automatisch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. In vielen Fällen ist stattdessen § 15a UStG zu prüfen.Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, wofür eine Eingangsleistung bezogen wird. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG erfasst.Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.Neue VerwaltungsauffassungDas BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind dabei zu beachten.PraxisbeispielEin Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen ist.Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.Besondere Bedeutung für jPöRFür jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen hoheitlichen oder sonst nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar. Auch eine Personalgestellung aus einem BgA an den Hoheitsbereich löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus.Die Folge: Der Blick richtet sich nicht auf eine fiktive Ausgangsleistung, sondern auf die richtige Zuordnung der Eingangsleistung und auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur.AnwendungsregelungDie neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn ein Unternehmer einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.Diese Übergangsregelung ist praktisch bedeutsam, aber kein Wahlrecht für einzelne günstige Fälle. Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.FazitDas BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig § 15a UStG im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.FundstelleBMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023
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Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an ArbeitnehmerWann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21).Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.FundstelleBMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117
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GiG trotz Fortführung?, Mieter-Rückbaupflicht: Aktivierung?, Aktualisierung der FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 18
Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.FundstelleBFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24
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Entnahme Arbeitszimmer: Neue 10-Jahresfrist?, Schlafender ehrenamtlicher Richter, Neues bei USt-Voranmeldungen | Steuernachrichten Update KW 17
Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere VeräußerungLiegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist?Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG.Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus?Der StreitfallIm Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen.Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft.Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.Zwar gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 EStG. Dies wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.HinweisDas FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig wurde.FundstelleFG München, Urteil vom 16.10.2025, 13 K 1234/22
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Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16
Aktenzeichen zum Grundsteuer-MusterverfahrenDas Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt. Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.FundstelleAnhängiges Verfahren 1 BvR 472/26
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Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14
Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen SportvereinsDer BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien.Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu überarbeiten.FundstelleBFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23
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Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13
Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewGfallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.FundstelleBFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23
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Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12
Rückwirkung bei LPartG-UmwandlungWenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben.Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.Beispiel und Hinweis für die BeratungspraxisIn der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.FazitDer BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.FundstelleBFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23
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Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11
AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen GrundfreibetragsAntrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.FazitDer Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.FundstelleFG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E
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Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10
Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAVKann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG.Der BFH urteilt wie folgt:Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG).Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung.FundstelleBFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09
Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.FundstelleBFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23-------------------------------------------------------------------------Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie hier.
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EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08
Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig?Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach§ 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt.Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei.Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück.Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte.Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen.Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden.FundstelleSächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23
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Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen?Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat.Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1 Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG).Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20 S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor.Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden.FundstelleFG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24
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Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06
Stellplatzkosten bei doppelter HaushaltsführungBei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle:Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze.Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft.Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage (selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig.Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann, etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche, noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren maßgeblich.Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.FazitFür die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung, wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“ sind.FundstelleBFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23
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eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen | Steuernachrichten KW05
Abrufbare eDaten und Kenntnis der FinanzbehördeIn Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden.Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben.Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest. Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt.Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste.Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.FazitDas Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt.FundstelleBFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22
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Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04
Kosten für Ozempic bei der Behandlung von FettleibigkeitSind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV.Ozempic zur Behandlung von AdipositasDas Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.Der StreitfallSusi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen.Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.Auch das FG lehnt den Abzug abIhre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.Revision beim BFH anhängigGegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VI R 12/25. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.HinweisDie Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.FundstelleFG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24
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§ 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht.Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert.Änderung der EStDVUnter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst.§ 8 EStDV sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor.Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden.Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist oder sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird.Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des § 8 EStDV in Betracht.Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme?Die Neuregelung des § 8 Satz 1 EStDV ist in allen offenen Fällen anzuwenden, § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV.Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG? Dazu trifft die Neufassung des § 8 EStDVleider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird.Nichtabziehbarkeit von GrundstücksaufwendungenNeu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, § 8 Satz 2 EStDV.Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste.Die Neuregelung des § 8 Satz 2 EStDV gilt gem. § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle.Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbarBetriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.HinweiseÄnderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)Auch § 17 StBVV wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen.Nicht umgesetzte ÄnderungenWeitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt.Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b EStDV-E) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.FundstelleSiebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372
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Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG? Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?Der StreitfallSusi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.Hessisches FG ließ Abzug zu Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.BFH verneint Abzug von SteuerberatungskostenDer BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar.HinweisAllein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.FundstelleBFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24
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Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50
Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.BMF schafft steuerfreie Pauschalen abDiese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.Neues Wahlrecht ab 2026Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.Entweder: Einzelnachweis… Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.…oder StrompreispauschaleZur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.HinweisArbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.FundstelleBMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
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Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne GelangensbestätigungWas gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein.Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus §§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen.Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE).Die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist (z.B. BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. und Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE).Fazit:Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist.FundstelleFG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)
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Keine Sonderabschreibung, Doppelte Haushaltsführung, Bewertungsstichtag | Steuernachrichten KW47
Keine Sonderabschreibung für ErsatzneubauWas gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird?Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht. Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden.Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen.Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend.Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise.Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.FundstelleBFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24
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Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten PflegezusatzversicherungWer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG).Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise.Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft.Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu.Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab.Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.Fundstellen BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20NWB PAAAK-02467
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E-Mail genügt!, Änderung trotz Bestandskraft, Spekulieren Sie mit Spekulatius – aber ohne das Finanzamt! | Steuernachrichten Update 45/25
Einspruch per E-MailWas gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des § 110 AO. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.Fazit:Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.FundstelleBFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23
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Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25
BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf ZugewinnausgleichWer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (II R 53/05, BStBl II 2008, 256) und vom 01.09.2021 (II R 40/19, BStBl II 2023, 146) hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§ 1569 ff. BGB). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass § 7 Abs. 3 ErbStG keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 ErbStG und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.FundstelleBFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21
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Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25
Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres ArbeitenWie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:Aktivrente,Teilzeitaufstockungsprämie undsteuerfreie Überstundenzuschläge.1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E)Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht2. Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E)Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.Bedingungen:Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-E)Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.FazitDas Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.FundstelleReferentenentwurf, 12.09.2025,
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Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25
Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen SchriftformerfordernissesKann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben?Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.FallEine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs:Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4 Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren Verluste auszugleichen.Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Sichtweise und wies die Klage abDie Entscheidung des BVerfGDas BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.Bedeutung für die PraxisDer Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und tatsächlich gelebt wurden.Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.FazitDas BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.FundstelleBeschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569zur Übersicht
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Emails als Geschäftsbrief, beA-Pflicht in eigener Sache?, Sprache von Rechnungspflichtangaben | Steuernachrichten Update 41/25
(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe06.10.2025Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.Nach einem Beschluss des BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 AO grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht § 200 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.FundstelleBFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)
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Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines FirmenfitnessprogrammsWie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind.Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80 Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das bloße Vorhalten eines Kfz erspart.Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60 Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.FundstelleNds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)
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Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer PersonengesellschaftWenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).FundstelleBFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24BB 2025 S. 2032 Nr. 36BB 2025 S. 2034 Nr. 36DStR 2025 S. 1927 Nr. 34DStR 2025 S. 1930 Nr. 34NWB GAAAJ-97588
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Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25
Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftBei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur Steuerneutralität.Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.Mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.FundstelleBFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23NWB GAAAJ-99049
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Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25
BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei VersicherungsprovisionenWenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom 30. April 2025 (X R 12-13/22) hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (§ 87a HGB). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.FazitDie BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.FundstelleBFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22
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Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25
Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzenDürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.Das FG Münster hat in einem Urteil vom 8. April 2025 (15 K 2500/22 U) klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.FazitDie Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.FundstelleFG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U
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Vorläufige Steuerbescheide – Grenzen der Änderung, Ärztliche Notfalldienst-Vertretung – steuerfrei?, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie I Steuernachrichten Update 35/25
Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) aufheben oder ändern.Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG geltend.Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar seien.Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin habe nicht den Mindestumfang von zwölf Monaten aufgewiesen. Deshalb sei das Medizinstudium als Erstausbildung anzusehen. Die Aufwendungen hierfür seien gemäß § 9 Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen seien zu Lasten von Sandra zu ändern.Das Finanzamt war jedoch nicht befugt die Einkommensteuer-bescheide zu ändern.§ 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO erlaubt nicht die Korrektur einer rechtswidrigen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AOvorläufigen Steuerfestsetzung.Die Finanzbehörden sind lediglich "soweit" zur Änderung befugt, als sie die Steuer vorläufig festgesetzt haben - hier die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des von der Verwaltung vorläufig angewandten Steuergesetzes, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich kein Änderungsbedarf.Nur falls das BVerfG das zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Steuergesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt, ist der vorläufige Bescheid zu seinen Gunsten zu ändern.Das Finanzamt hatte die Kosten für das Studium fälschlicherweise als Werbungskosten anerkannt. Dieser Fehler betraf die Anwendung des Gesetzes aber nicht dessen Verfassungs-mäßigkeit. Das Finanzamt hätte den Fehler von Anfang an erkennen müssen.Eine Berichtigung auf Grund § 129 AO bzw. eine Änderung nach den §§ 172 ff. AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.Fazit:Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, besteht kein Korrekturbedarf.FundstelleBFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 14/23NWB RAAAJ-97152
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1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25
Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.Der BFH verneinte diese Sichtweise.Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaftengestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.FazitWird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.FundstelleBFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23
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Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – IV R 17/22 –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten. FundstelleBFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22
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Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25
Die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23).Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11).Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.FazitMaßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.FundstelleBFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23
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