EPISODE · Dec 30, 2025 · 14 MIN
Art. 535 bis 539 - Vetorecht und Schusselrabatt
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Diese Artikel behandeln die rechtlichen Grundlagen der einfachen Gesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht, insbesondere die Geschäftsführung und das Vetorecht. Grundsätzlich sind alle Teilhaber zur Verwaltung berechtigt, wobei für gewöhnliche Geschäfte Einzelbefugnis und für ausserordentliche Handlungen Einstimmigkeit gilt. Jeder befugte Gesellschafter kann durch einen Widerspruch laufende Massnahmen stoppen, während bei Prozesseinleitungen spezifische Regeln zur Interessenkollision greifen. Zudem unterliegen die Mitglieder einem strikten Konkurrenzverbot, das Handlungen untersagt, welche den gemeinsamen Zweck gefährden könnten. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit jederzeit aus wichtigen Gründen möglich. Abschliessend wird die Haftung für Auslagen sowie die Anwendung des Auftragsrechts auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern erläutert.Wie immer gilt: Dies ist keine Rechtsberatung. Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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