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Juristische Standardwerke - Studier Jura!

Juristische Lehrbücher, Gesetze und Kommentare - liebevoll zum Podcast aufbereitet.

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  1. 103

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 6: Der juristische Bauplan unserer Verwaltung – Von Zentralisation bis New Public Management

    Willkommen zur sechsten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!Nachdem wir in den ersten fünf Lektionen intensiv beleuchtet haben, wie die Verwaltung handelt, entscheidet und von Gerichten kontrolliert wird, widmen wir uns heute dem inneren Aufbau des Staates. Wir werfen einen Blick hinter die Kulissen und schauen uns an, wer eigentlich genau hinter dem abstrakten Begriff "die Behörde" steckt und nach welchen rechtlichen Grundsätzen unsere Verwaltungsorganisation überhaupt aufgebaut ist.In dieser Lektion erarbeiten wir uns das Fundament der staatlichen Strukturen:Zentralisation vs. Dezentralisation: Wir klären, wie der Staat seine Aufgaben verteilt und warum bestimmte staatliche Sachaufgaben aus der allgemeinen Hierarchie der Zentralverwaltung in dezentralisierte Organe (wie beispielsweise die SBB, die Swissmedic oder die Universitäten) ausgelagert werden.Ämter und Organe: Du lernst den juristischen Unterschied zwischen Kollegialorganen (in denen die Willensbildung durch mehrere Personen in einer Behörde erfolgt) und Einzelorganen (dem sogenannten monokratischen System) kennen.Die Gemeindeautonomie: Die Gemeinden bilden ein wesentliches Element der föderalistischen Machtteilung, bei dem der Kontakt zwischen Privaten und Behörden am intensivsten ist. Wir arbeiten den essenziellen juristischen Unterschied zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis heraus und beleuchten die Autonomiebeschwerde vor dem Bundesgericht.Öffentliche Anstalten: Was macht eine Anstalt (wie etwa Spitäler, die SUVA oder kantonale Elektrizitätswerke) aus, wie wird ihr Grad der Selbständigkeit bestimmt und unter welchen Voraussetzungen gibt es für Private sogar einen gesetzlichen Benutzungszwang?New Public Management (NPM): Darf man den Staat wie ein privates Unternehmen führen und den Bürger als reinen "Kunden" betrachten? Wir diskutieren die wirkungsorientierte Verwaltungsführung durch Instrumente wie Globalbudgets oder Outsourcing. Gleichzeitig zeigen wir die kritischen Bedenken auf, die entstehen, wenn fundamentale rechtsstaatliche Garantien wie die Gewaltentrennung oder das Legalitätsprinzip einem rein betriebswirtschaftlichen Effizienzdenken weichen müssen.Egal ob fürs Studium oder um die komplexen Ausgliederungen des Staates im Alltag besser zu verstehen – nach dieser Lektion durchschaust du den organisatorischen Bauplan der Schweizer Verwaltung!📚 Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates und der Behördenorganisation. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 82 bis 89.Viel Spass beim Zuhören!

  2. 102

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 5_ Einspruch, Rekurs und Beschwerde – Wie du dich gegen den Staat wehrst

    Willkommen zur fünften Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!In den bisherigen Lektionen haben wir uns erarbeitet, wie die Behörden entscheiden, welche Prinzipien sie leiten und wie sie ihren Ermessensspielraum nutzen. Aber was passiert, wenn die Verwaltung dabei einen Fehler macht? Schliesslich ist niemand unfehlbar – auch nicht der Staat.In dieser Lektion wechseln wir die Perspektive und schauen uns an, wie du dich als Privatperson gegen fehlerhafte oder willkürliche Verfügungen wehren kannst. Wir bringen Struktur in den oft unübersichtlichen Dschungel des Rechtsschutzes:Rechtsbehelf vs. Rechtsmittel: Wir klären den essenziellen verfahrensrechtlichen Unterschied. Du lernst, warum ein Rechtsmittel (wie die Beschwerde) dir einen echten Anspruch auf Eintreten und eine Entscheidung gibt, während ein Rechtsbehelf (wie eine einfache Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde) formlos ist und keinen rechtlichen Anspruch auf Behandlung vermittelt.Der Rekurs (Beschwerde): Wer darf überhaupt klagen? Wir definieren die "Legitimation" und das "schutzwürdige Interesse". Ausserdem entschlüsseln wir die juristischen Fachbegriffe Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) und Devolutiveffekt (Zuständigkeitswechsel an die obere Instanz).Beschwerdegründe: Gegen was genau kannst du vorgehen? Wir unterscheiden Rechtsirrtum, Tatirrtum, Verfahrensfehler und den Ermessensirrtum.Die Kognition der Gerichte: Wie tief darf ein Verwaltungsgericht einen Fall prüfen? Du erfährst, warum Richter zwar Rechts- und Ermessensfehler korrigieren, sich bei der reinen Frage der "Unangemessenheit" einer Behördenentscheidung aber meistens zurückhalten müssen.Der Ombudsmann: Wir beleuchten die Rolle dieser spannenden Instanz, die als formloser Vermittler "wie ein Wachhund an der Kette" liegt – er darf bellen, aber nicht beissen.Egal ob für die anstehende Verfahrensrechts-Prüfung oder für die Praxis – nach dieser Lektion kennst du das System der staatlichen Kontrolle und weisst genau, mit welchen Werkzeugen Behördenfehler korrigiert werden!📚 Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 49 bis 52.Viel Spass beim Zuhören!

  3. 101

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 4: Vom Gesetzestext zur echten Entscheidung – Rechtsanwendung und Ermessen

    Willkommen zur vierten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!In den letzten Lektionen haben wir gesehen, wie die Verwaltung durch Verfügungen entscheidet und diese notfalls vollstreckt. Aber wie kommt sie inhaltlich zu ihrem Entschluss? Gesetze sind zwangsläufig abstrakt formuliert, da die Sachverhalte im täglichen Leben eine zu grosse Vielfalt aufweisen, um jeden Einzelfall messerscharf im Gesetzestext abzubilden.Heute erarbeiten wir uns, wie Behörden das Recht anwenden und wie juristischer Spielraum funktioniert:Unbestimmte Rechtsbegriffe: Was bedeutet es, wenn das Gesetz offene Begriffe wie "Bedürfnis" oder "besondere Verhältnisse" verwendet? Wir klären, wie die Behörde diesen Beurteilungsspielraum bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen (dem Tatbestand) nutzt.Das Ermessen: Wir beleuchten den durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum auf der Seite der Rechtsfolge. Du lernst den essenziellen Unterschied zwischen Entschliessungsermessen (ob die Behörde überhaupt eine Massnahme ergreift) und Auswahlermessen (welche von mehreren möglichen Massnahmen sie wählt) kennen.Auslegung des Verwaltungsrechts: Geht es streng nach dem Wortlaut, nach dem zeitgemässen Sinn und Zweck (teleologische Methode) oder nach den damaligen Absichten des Parlaments (historische Auslegung)? Du lernst, wie Juristen im sogenannten "Methodenpluralismus" vorgehen, wenn ein Gesetzestext unklar ist.Gesetzeslücken: Was passiert, wenn das Gesetz einen Sachverhalt schlichtweg zu regeln vergessen hat? Wir unterscheiden die "echte Lücke" (die vom Richter gefüllt werden darf) von einem absichtlichen "qualifizierten Schweigen" des Gesetzgebers.Egal ob für die nächste Prüfung oder für das Verständnis komplexer Behördenentscheide – nach dieser Lektion weisst du genau, wie die Verwaltung juristisch argumentiert und wo ihr Ermessensspielraum an seine rechtsstaatlichen Grenzen stösst!📚 Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 23 bis 28.Viel Spass beim Zuhören!

  4. 100

    6B_829_2025 vom 16. Juni 2026 - Der Besucherparkplatz - Oder: Private dürfen keine Strafnormen erfinden

    Darf man unbefugt auf dem Besucherparkplatz parkieren? 🚗 Wer sein Auto auf einem öffentlich zugänglichen, aber lediglich als "Besucherparkplatz" markierten Parkfeld abstellt, macht sich nicht automatisch strafbar! In dieser brandaktuellen Folge von "Bundesgerichts-Bites" nehmen wir den neuesten Leitentscheid des Bundesgerichts (6B_829/2025) unter die Lupe.Wir klären in einfacher Alltagssprache, warum eine blosse Besucher-Markierung ohne formelles Parkverbotsschild keine strafbewehrte Verhaltenspflicht schafft und weshalb man dafür keine Busse kassieren darf. Ausserdem schauen wir uns an, warum selbst die neuen Bestimmungen der Signalisationsverordnung (Art. 79 Abs. 4 SSV) daran nichts ändern und lediglich der Organisation dienen.Ein hochaktueller Fall aus dem Strassenverkehrsrecht – wie immer kurz, klar und verständlich. Zum Podcast vertont, damit ihr das nicht müsst.Viel Spass beim Zuhören!

  5. 99

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 3: Wenn der Staat den Bagger schickt – Verwaltungsverfahren und Vollstreckung

    Willkommen zur dritten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!Nachdem wir in der letzten Folge den "grauen Briefumschlag" – die staatliche Verfügung – kennengelernt haben, gehen wir heute einen Schritt weiter. Wir klären zwei entscheidende Fragen der juristischen Praxis: Wie läuft das Verfahren ab, bis eine solche Verfügung überhaupt im Briefkasten landet? Und was passiert, wenn man sich als Bürger schlichtweg weigert, einer rechtskräftigen Anordnung Folge zu leisten?In dieser Lektion erarbeiten wir uns den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die polizeilichen Druckmittel des Staates:Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren: Vom eigenen Begehren bis zur Feststellung des Sachverhalts. Wir beleuchten wichtige Rechte wie die Akteneinsicht und die Beweisaufnahme durch die Behörde.Der Verwaltungszwang: Wenn der Staat ernst macht. Wir klären, wann die Behörde zur "Ersatzvornahme" greift (und beispielsweise auf deine Kosten eine widerrechtliche Mauer einreissen lässt).Unmittelbarer Zwang: Unter welchen strengen Voraussetzungen die Verwaltung polizeiliche Gewalt oder gar Schusswaffen einsetzen darf, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.Verwaltungsstrafen: Was passiert, wenn man behördliche Anordnungen missachtet (Stichwort: Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB).Konsens und Mediation: Warum kooperatives Verwaltungshandeln oft besser ist als ein harter Rechtsstreit und wo die Grenzen von Deals mit dem Staat liegen.Egal ob für die anstehende Prüfung oder die spätere Anwaltspraxis – nach dieser Lektion weisst du genau, wie die Verwaltung ihre Entscheide formt und notfalls mit dem Bagger durchsetzt!📚 Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates und der Behördenorganisation. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 42 bis 47.Viel Spass beim Zuhören!

  6. 98

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 2: Die staatliche Verfügung im grauen Briefumschlag – Das 1x1 des Behördenhandelns

    Willkommen zurück zur zweiten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!Nachdem wir in der ersten Einheit die rechtsstaatlichen Spielregeln geklärt haben, schauen wir uns heute an, wie der Staat im Alltag konkret mit uns kommuniziert. Wenn die Behörde etwas von dir will oder dir etwas erlaubt – sei es die Steuerrechnung, die Baubewilligung oder der Entzug des Führerscheins –, nutzt sie dafür in der Regel das juristische Instrument der Verfügung.In dieser Lektion sezieren wir diesen "grauen Briefumschlag" und erarbeiten uns die rechtlichen Grundlagen:Die Anatomie der Verfügung: Welche gesetzlichen Elemente müssen zwingend erfüllt sein, damit ein behördliches Schreiben überhaupt rechtsverbindlich ist?Formvorschriften: Muss eine Verfügung immer zwingend schriftlich sein, oder ist auch das Handzeichen eines Verkehrspolizisten an der Kreuzung schon eine anfechtbare Anordnung?Bedingung vs. Auflage: Wir klären zwei Begriffe, die oft verwechselt werden, und lüften das Geheimnis des juristischen Merksatzes: "Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht."Bestandeskraft: Wann wird ein Bescheid rechtskräftig und endgültig? Und unter welchen strengen Voraussetzungen darf der Staat eine bereits getroffene Entscheidung später überhaupt noch widerrufen?Egal, ob du gerade fürs Studium lernst oder einfach wissen willst, wie du behördliche Post in Zukunft richtig liest – nach dieser Lektion bist du ein Profi in Sachen Verwaltungshandeln!📚 Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005), vorliegend an den Tafeln 35 bis 41. Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. Viel Spass beim Zuhören und Verstehen!

  7. 97

    Allgemeines Verwaltungsrecht - Folge 1: Der unsichtbare Code staatlicher Macht – Die Grundprinzipien staatlichen Handelns

    Willkommen zum Auftakt unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht!Diese Podcast-Serie orientiert sich eng an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn dieses Werk bereits einige Jahre alt ist: Die darin systematisch aufbereiteten dogmatischen Konzepte und rechtsstaatlichen Spielregeln bilden bis heute unverändert das absolute Fundament unseres Rechtsstaates und sind für das juristische Verständnis unerlässlich.In dieser ersten Einheit (basierend auf den Tafeln 14 bis 22) widmen wir uns dem unsichtbaren Code staatlicher Macht. Bevor der Staat in unser Leben eingreifen darf, muss er sich selbst an strenge Prinzipien halten. Wir erarbeiten uns heute das grundlegende Rüstzeug und klären die wichtigsten Schranken staatlichen Handelns:Das Legalitätsprinzip: Warum kein staatliches Handeln ohne Gesetz existieren darf.Die Rechtsgleichheit: Wann Gleiches zwingend gleich behandelt werden muss und was es mit der "Gleichheit im Unrecht" auf sich hat.Das Willkürverbot: Ab wann ein Behördenentscheid juristisch offensichtlich unhaltbar ist.Treu und Glauben: Warum sich Bürger auf behördliche Auskünfte verlassen dürfen.Die Verhältnismässigkeit: Warum Eingriffe immer zwecktauglich, erforderlich und zumutbar sein müssen.Egal ob zur gezielten Prüfungsvorbereitung, zum Wiederholen unterwegs oder als erster Einstieg ins Studium – mit dieser Lektion legen wir den Grundstein für dein Verständnis des Verwaltungshandelns. Viel Spass beim Zuhören!

  8. 96

    Modul 7: Migrationsrecht im Kanton Nidwalden – Bundesrecht trifft auf Kantonspraxis

    Wie setzt ein Zentralschweizer Kanton das strenge Bundesrecht konkret um? In diesem Modul schauen wir uns die Praxis in Nidwalden an und beleuchten das kantonale Einführungsgesetz (EG zum Ausländerrecht) sowie das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG). Erfahre, welche Ämter – von der Justiz- und Sicherheitsdirektion bis zum kantonalen Arbeitsamt – hier das Steuer in der Hand halten. Ausserdem klären wir, warum das Verwaltungsgericht als Einzelgericht das letzte Wort bei scharfen Zwangsmassnahmen hat. Ein kompakter Deep-Dive in den Föderalismus des Schweizer Migrationsrechts!

  9. 95

    BGE 6B_359/2024) vom 4. Juni 2026 - zu Art. 118 Abs. 3 AIG

    Eine Scheinehe eingehen, um sich in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zum Arbeiten zu erschleichen – ein klarer Fall für eine zwingende Landesverweisung? Nicht ganz!In dieser kompakten Folge analysieren wir den hochaktuellen Bundesgerichtsentscheid 6B_359/2024, der an der Schnittstelle von Straf- und Migrationsrecht für Aufsehen sorgt. Wir klären die entscheidende juristische Frage: Handelt jemand in «unrechtmässiger Bereicherungsabsicht» nach Art. 118 Abs. 3 AIG, wenn er Papiere erschleicht, nur um regulär einer Erwerbstätigkeit nachzugehen?Die Antwort des Bundesgerichts stützt sich auf eine spannende wirtschaftlich-juristische Logik – mit massiven Konsequenzen für den Wegfall der obligatorischen Landesverweisung.Eine sachliche und präzise Aufarbeitung der rechtlichen Kernargumente, spannend und verständlich aufbereitet – perfekt für Juristinnen, Juristen und alle interessierten Laien!Viel Spass beim Zuhören!

  10. 94

    Migrationsrecht - Modul 6: Einbürgerung – Die Tücken auf dem Weg zum Schweizer Pass

    Das rechtliche Endziel der Migration. In dieser abschliessenden Bonus-Folge widmen wir uns dem Schweizer Bürgerrechtsgesetz (BüG). Wir klären die exakten Hürden der ordentlichen Einbürgerung – vom zwingenden C-Ausweis bis zur 10-jährigen Wohnsitzfrist – und schauen uns an, wer vom beschleunigten Verfahren der erleichterten Einbürgerung profitiert. Zudem zeigen wir auf, warum die strengen Integrationskriterien (wie Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben) das absolute Nadelöhr bilden. Sachlich, kompakt und der perfekte Abschluss für das vollumfängliche Verständnis des Schweizer Migrationssystems.

  11. 93

    Migrationsrecht - Modul 5: Asylrecht – Schutz vor Verfolgung im juristischen Labyrinth

    Die Schnittstelle zwischen Menschenrecht und strenger staatlicher Kontrolle. Diese Episode fasst das Schweizer Asylrecht entspannt und verständlich zusammen. Du lernst die grundlegenden Unterschiede der Ausweise N, F und S kennen, verstehst das Dublin-Verfahren und erfährst, unter welchen restriktiven Bedingungen eine Erwerbstätigkeit für Schutzsuchende überhaupt möglich ist.

  12. 92

    Migrationsrecht - Modul 4: Beendigung des Aufenthalts – Wenn der Staat durchgreift

    Das schärfste Schwert des Ausländerrechts. Was passiert, wenn Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder C-Ausweise zurückgestuft werden? Wir behandeln die harten Eingriffe des Staates: Von der ordentlichen Wegweisung über Administrativhaft bis hin zur unerbittlichen strafrechtlichen Landesverweisung bei schweren Delikten. Klar, strukturiert und ohne Umschweife erklärt.

  13. 91

    Migrationsrecht - Modul 3: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit – Der strenge Filter für Fachkräfte

    Wie die Schweiz den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige steuert. Diese Folge bringt Licht in das System von Kontingenten, dem strengen Inländervorrang und den zwingenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Verhinderung von Lohndumping. Zudem werfen wir einen Blick auf die Sonderregeln, die für den sofortigen Stellenantritt im Asylbereich gelten.

  14. 90

    Migrationsrecht - Modul 2: Familiennachzug – Rechte, Fristen und knallharte Kriterien

    Familie vereint oder dauerhaft getrennt? Der Familiennachzug in die Schweiz ist streng reguliert. Diese Folge führt dich durch die komplexe Systematik nach Aufenthaltsstatus und klärt die essenziellen Voraussetzungen: Von der bedarfsgerechten Wohnung über die finanzielle Unabhängigkeit bis hin zu den strikten Nachzugsfristen. Ein Muss, um die feinen Linien zwischen rechtlichem Anspruch und behördlichem Ermessen zu verstehen.

  15. 89

    Migrationsrecht - Modul 1: Verfahren und Zuständigkeiten – Wer wirklich über deinen Aufenthalt entscheidet

    Ein Blick in den administrativen Maschinenraum des Migrationsrechts. Die Kantone stellen die Ausweise aus – doch wer hat das letzte Wort? Wir beleuchten die Kompetenzaufteilung zwischen den kantonalen Migrationsbehörden und dem Bund. Im Zentrum steht das mächtige Zustimmungsverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) und dessen Vetorecht. Sachlich, kompakt und prüfungsrelevant.

  16. 88

    Migrationsrecht - Modul 0: Die Rechtsgrundlagen – Der Source Code der Schweizer Migration

    Das Fundament verstehen, bevor man in die Tiefe geht. In dieser Einführungsfolge klären wir die entscheidende Frage: Wann gilt Schweizer Recht und wann internationales Recht? Erfahre alles über das wichtige Zusammenspiel zwischen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). Der perfekte Startschuss für alle, die das komplexe System des Schweizer Migrationsrechts wirklich durchblicken wollen.

  17. 87

    Raumplanung kompakt - Block 5 - Zweitwohnungsgesetzgebung

    Diese Episode bereitet die rechtlichen Vorgaben und Einschränkungen des Schweizer Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) streng sachlich und hochkompakt für die Prüfungsvorbereitung auf. Im Zentrum steht die Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäss Art. 75b der Bundesverfassung. Wir behandeln die absolute Grundregel, wonach in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen.Wir klären präzise die gesetzlichen Definitionen von Erst- und Zweitwohnungen sowie die behördliche Relevanz des jährlichen Wohnungsinventars zur Feststellung des Zweitwohnungsanteils. Der Hauptfokus liegt auf den komplexen, prüfungsrelevanten Ausnahmetatbeständen: Analysiert werden die restriktive Zulässigkeit von neuen Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung (beispielsweise touristisch bewirtschaftete Wohnungen), der Bau von Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben sowie die Bewilligung neuer Wohnungen innerhalb geschützter oder ortsbildprägender Bauten. Abschliessend beleuchten wir die strikten gesetzlichen Schranken bei der baulichen Erweiterung und nutzungsmässigen Änderung bereits bestehender, altrechtlicher Wohnungen. Ideal zur gezielten juristischen Repetition – absolut ohne inhaltliche Wiederholungen.Hier lang geht's zum Zweitwohnungsgesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/886/deViel Spass beim Reinhören!

  18. 86

    BGer 5A_684/2024: Nachehelicher Unterhalt - Wie lange ist angemessen? Die neueste Rechtsprechung zum Begriff der lebensprägenden Ehe.

    Die Ehedauer = Mass für die Dauer der Befristung des Unterhalts? Das war mal. Nach der neuesten Rechtsprechung seien wir daran erinnert, dass die Ehedauer nicht das einzig massgebende Kriterium darstellt. Es müssen zwingend sämtliche Faktoren nach Art. 125 Abs. 2 ZGB abgewogen werden. Wir beleuchten, warum die Unterhaltsdauer bei Ehen mit Kindern oft deutlich länger ausfällt als bei der kinderlosen Hausgattenehe und wie sich bereits bei Eheschluss bekannte Krankheiten (wie hier Morbus Crohn) auf die Lebensprägung auswirken. Hier lang geht's zum Urteil: http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-04-2026-5A_684-2024&lang=de&type=show_documentViel Spass beim Zuhören!

  19. 85

    Raumplanung kompakt - Block 4 (Bauen ausserhalb der Bauzone & RPG-2-Revision

    Diese Episode bereitet das komplexe rechtliche Regime des Bauens ausserhalb der Bauzone streng sachlich und hochkompakt für die Prüfungsvorbereitung auf. Im Zentrum steht zunächst das fundamentale Trennungsprinzip von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie das System der strikten Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG, wie beispielsweise für standortgebundene Bauten oder Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen.Den Schwerpunkt der Folge bilden die hochaktuellen und prüfungsrelevanten Neuerungen der RPG-2-Revision: Wir analysieren präzise die neuen gesetzlichen Stabilisierungsziele, wonach die Anzahl der Gebäude und die Bodenversiegelung im Nichtbaugebiet (ausgenommen im Sömmerungsgebiet) nicht weiter wachsen dürfen. Abschliessend klären wir die strengen Regeln zur zwingenden Kompensationspflicht, welche vorschreibt, dass bei einer Verfehlung der Stabilisierungsziele jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzone zwingend durch den Abbruch eines bestehenden Gebäudes kompensiert werden muss. Ideal zur gezielten juristischen Repetition.

  20. 84

    Jura kompakt - Der Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR)

    Wer von einem Vertrag profitiert, den zwei völlig andere Personen geschlossen haben, freut sich meistens einfach über das Geschenk – schliesslich musste man selbst dafür nichts aushandeln. Aber darf man sich als unbeteiligter Dritter eigentlich nur die Rosinen herauspicken, oder muss man auch die lästigen Bedingungen schlucken, die die anderen festgelegt haben? Ein kurzer Blick auf das funktionale Dreiecksverhältnis beim echten Vertrag zugunsten Dritter und die knallharte Linie des Bundesgerichts, wonach man als Begünstigter oft gnadenlos mitgefangen ist und bei einer Klage auch fremde Gerichtsstandsklauseln gegen sich gelten lassen muss.

  21. 83

    Raumplanung kompakt - Block 3: Das Baugebiet – Verdichtung & Mehrwertausgleich

    Diese Episode bereitet die rechtlichen Instrumente der Siedlungsentwicklung nach innen strukturiert und präzise für die Prüfungsvorbereitung auf. Wir behandeln zunächst den juristischen Auftrag zur haushälterischen Bodennutzung und zur inneren Verdichtung. Anschliessend analysieren wir, wie die dichte bauliche Nutzung durch Baubegriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) gesteuert wird – insbesondere durch die Überbauungsziffer als Ersatz für die frühere Ausnützungsziffer.Den Schwerpunkt der Folge bildet der komplexe Bereich des Mehrwertausgleichs: Wir klären die zwingende bundesrechtliche Vorgabe zur Abschöpfung des planungsbedingten Mehrwerts bei Einzonungen (mindestens 20 Prozent) sowie die kantonalrechtlichen Regelungen zu Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Gestaltungs- oder Bebauungsplanpflicht. Ideal zur gezielten juristischen Repetition der Verdichtungs- und Abgabemechanismen.Viel Spass beim Zuhören! Und lasst euch nicht vom plötzlichen Schweizer Akzent des Sprechers um Minute 7 herum irritieren ;-)

  22. 82

    Jura kompakt - Zession (Gläubigerwechsel ohne Zustimmung des Schuldners, Art. 164 - 174)

    Wer eine Forderung abtritt, wechselt den Gläubiger aus – aber darf man eine Schuld überhaupt umleiten, wenn der Schuldner dem Deal gar nicht zustimmen muss? Ein kurzer Blick auf das dogmatische Tauziehen um die Zession und die knallharten Regeln zum Schutz des ahnungslosen Zahlers.

  23. 81

    Raumplanung kompakt - Block 2 - Vom Richtplan zum Sondernutzungsplan

    Beschreibung: Diese Episode widmet sich strukturiert und präzise dem rechtlichen Instrumentarium der Raumplanung. Wir behandeln die drei wesentlichen Planungsebenen: Den Richtplan zur behördenverbindlichen strategischen Steuerung auf Kantons- und Gemeindeebene, die Nutzungsplanung (Rahmennutzungsplan mit Zonenplan und Baureglement) als parzellenscharfe und grundeigentümerverbindliche Festlegung der zulässigen Bodennutzung, sowie die Sondernutzungsplanung (Bebauungs- und Gestaltungspläne) für abweichende Detailregelungen zur Grundordnung (wie etwa Überbauungsziffern und Gebäudehöhen). Ideal zur gezielten juristischen Repetition.Viel Spass beim Reinhören!

  24. 80

    Jura kompakt - Schuldübernahme (Wann die Schuldübernahme wirklich befreit, Art. 175 ff. OR)

    Wer die Schulden eines anderen übernimmt, zeigt sich grosszügig – aber kann sich der alte Schuldner überhaupt entspannt zurücklehnen, wenn der Gläubiger dem Wechsel nie zugestimmt hat? Ein kurzer Blick auf die tückischen Haftungsfallen der Schuldübernahme und die Pointe, dass der in der Praxis so wichtige Schuldbeitritt im Gesetz gar nicht steht, am Ende aber trotzdem knallhart zur Solidarschuld führt

  25. 79

    Jura kompakt - Dokumentenakkreditiv (Haftungsrisiken und Dokumentenstrenge), Art. 466 ff. OR; Art. 394 ff. OR)

    Wer Waren ans andere Ende der Welt verschifft, will sein Geld sicher haben – aber wie kann eine Bank eine Zahlung garantieren, wenn sie immer nur Papiere und nie die echte Ware prüft? Ein kurzer Blick auf die unerbittliche Dokumentenstrenge und die knallharten Haftungsrisiken beim Dokumentenakkreditiv.

  26. 78

    Raumplanung kompakt - Block 1 - Das Fundament – Ziele, Prinzipien und die Verfassung

    Beschreibung: Diese Episode bereitet die rechtlichen Grundlagen der Schweizer Raumentwicklung strukturiert und präzise für die Prüfungsvorbereitung auf. Wir behandeln systematisch das Fundament in der Bundesverfassung, konkret die Vorgaben zur Nachhaltigkeit (Art. 73 BV), zum Umweltschutz (Art. 74 BV) und den eigentlichen raumplanerischen Auftrag (Art. 75 BV). Anschliessend widmen wir uns detailliert den Kernzielen und Planungsgrundsätzen nach Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Im Zentrum stehen dabei der gesetzliche Auftrag zum haushälterischen Umgang mit dem Boden und das absolute Trennungsprinzip von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Ein weiterer Fokus liegt auf dem korrekten juristischen Vorgehen bei behördlichen Ermessensentscheiden: Wir klären die rechtlich zwingende Methodik der dreistufigen Interessenabwägung (Ermitteln, Beurteilen/Gewichten und Abwägen) gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV). Ideal zur gezielten juristischen Repetition der Planungsgrundlagen.Viel Spass beim Zuhören und bis zum nächsten Mal!

  27. 77

    BGE 6B_27/2026 vom 22.04.2026 - Covid-Kreditbezüge äh -betrüge

    Wer beim Umsatz auf dem Nothilfe-Formular lügt, macht sich strafbar – aber kann man eine Bank überhaupt betrügen, wenn sie den Antrag gar nicht genauer anschauen durfte? Ein kurzer Blick auf die knallharte Linie des Bundesgerichts zum Covid-19-Kreditbetrug.Die Folge zum BGE 6B_27/2026 vom 22.04.2026

  28. 76

    Raumplanung kompakt - Auftakt zu einer sechsteiligen Serie

    Wer zieht die Striche auf der Landkarte? Warum darf man auf der einen Wiese ein Hochhaus bauen und auf der anderen nicht mal einen Schopf? In diesem Podcast tauchen wir tief in das Schweizer Raumplanungs- und Baurecht ein. Wir entwirren das rechtliche Geflecht von Bundesverfassung, Raumplanungsgesetz (RPG) und kantonalen Baugesetzen. Egal ob du Jus-Student bist, Grundeigentümer oder dich einfach für die Siedlungsentwicklung der Schweiz interessierst – wir liefern dir praxisnahes Wissen von der Interessenabwägung bis zum Baubewilligungsverfahren.Folge 1: Das Fundament – Ziele, Prinzipien und die VerfassungBeschreibung: In unserer allerersten Episode klären wir das absolute Fundament der Schweizer Raumentwicklung: Warum gibt es überhaupt Raumplanung und wo ist sie rechtlich verankert?Wir starten ganz oben in der Bundesverfassung: Dort ist nicht nur die Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und der Umweltschutz (Art. 74 BV) verankert, sondern auch der Kernauftrag der Raumplanung (Art. 75 BV). Du erfährst, warum Bund, Kantone und Gemeinden gesetzlich dazu verpflichtet sind, unseren knappen Boden haushälterisch zu nutzen und das Baugebiet strikt vom Nichtbaugebiet zu trennen.Ein besonderer Fokus liegt in dieser Folge auf dem Herzstück der täglichen Planerarbeit: Der Interessenabwägung. Egal ob Wohnraum, Landwirtschaft, Natur oder Wirtschaft – die verschiedenen Ansprüche an den Raum müssen systematisch ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Wir erklären dir, wie die Behörden mit diesem Ermessensspielraum umgehen und welche Planungsgrundsätze (wie z.B. die Schaffung kompakter Siedlungen oder der Schutz von Kulturland) den Ausschlag geben.In dieser Folge lernst du:Was die Artikel 73 bis 75 der Bundesverfassung vorgeben.Warum das Trennungsprinzip nach Art. 1 RPG die "rote Linie" der Raumplanung ist.Wie die dreistufige Interessenabwägung in der Praxis funktioniert.Warum die Siedlungsentwicklung zwingend nach innen gelenkt werden muss.Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt nicht den Blick ins Gesetz. Das RPG des Bundes hab ich mal hier verlinkt: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/1573_1573_1573/de. Für die kantonale Gesetzgebung googelt gerne selbst :-)Viel Spass beim Zuhören! Übermorgen gibt es die nächste Folge.

  29. 75

    BGE 5A_356_2025 Urteil vom 1. April 2026 - lebensprägende Eh

    Willkommen zurück zu den neuesten Entscheiden aus dem Bundesgericht!Adb wann prägt eine Ehe unser Leben wirtschaftlich so stark, dass ein lebenslanger Unterhalt gerechtfertigt ist? In unserem heutigen Deep-Dive analysieren wir das brandneue und zur amtlichen Publikation vorgesehene Schweizer Bundesgerichtsurteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026.Wir blicken auf einen spannenden Fall: Ein Paar heiratete im Alter von 57 und 62 Jahren, die Ehefrau bezog bereits zu diesem Zeitpunkt eine IV-Rente, und nach rund 15 Jahren des Zusammenlebens folgte die Trennung. Trotz des fortgeschrittenen Alters und fehlender gemeinsamer Kinder sprachen die Gerichte der Frau einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'000.– zu. Das Fazit der Richter: Diese Altersehe war "lebensprägend". Doch wie funktioniert das, wenn die klassischen Kriterien für eine Lebensprägung – wie etwa die Aufgabe der beruflichen Karriere für die Kinderbetreuung – bei einer Ehe im Pensionsalter gar nicht zutreffen? Das Bundesgericht hat genau dafür neue Massstäbe definiert und stützt sich nun auf deutlich weichere Kriterien. Hör jetzt rein und erfahre, wie dieses wegweisende Urteil das Schweizer Scheidungsrecht verändert!

  30. 74

    BGE 1C_592/2025 vom 27.02.2026 - Die A-Post Plus Falle am Wochenende – Wenn der Samstag die Frist auslöst

    Willkommen zu einer neuen Folge!In dieser Episode widmen wir uns einem prozessualen Albtraum, der jeden juristischen Praktiker ins Schwitzen bringt: Dem Fristenverlust durch eine behördliche Zustellung am Samstag. Wir analysieren den aktuellen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_592/2025 vom 27. Februar 2026). Darin geht es um einen Baustreit im Kanton Thurgau, der für die Beschwerdeführenden ein fatales Ende nahm, weil sie ihre Beschwerde zwei Tage zu spät einreichten. Der entscheidende Stolperstein war die Zustellung des behördlichen Entscheids per A-Post Plus an einem Samstag. Dieser Entscheid ist eine eindrückliche Warnung an alle Anwältinnen und Anwälte: Bei Fristenberechnungen im Verwaltungsrecht genügen allgemeine ZPO-Kenntnisse nicht – wer die genauen Zustellfiktionen und kantonalen Verfahrensordnungen nicht prüft, riskiert den Fall.🎧 Jetzt reinhören und vor teuren Formfehlern schützen!Hier lang geht's zum Entscheid: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://27-02-2026-1C_592-2025&lang=de&zoom=&type=show_document#maincontentVergesst nicht, den Kanal zu abonnieren, um keine wichtigen Gerichtsentscheide mehr zu verpassen. Teilt diese Folge gerne mit Kolleginnen und Kollegen, für die dieses Thema ebenfalls ein "Lifesaver" sein könnte!

  31. 73

    StGB - Cyberdelikte (Art. 143 ff. StGB) - Übungsfall - Warum Skimming am Bancomaten kein Diebstahl ist – Die 3-Phasen-Falle

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!" 🎧 Nach unserer letzten Episode zum Phishing bleiben wir beim elektronischen Zahlungsverkehr und knöpfen uns dessen physischen Bruder vor: Das Skimming am Bancomaten!Wir zerlegen diesen Sachverhalt im strikten Gutachtenstil und zeigen euch, warum ihr in der Prüfung gnadenlos scheitert, wenn ihr nicht messerscharf in drei separate Tathandlungen unterteilt:Phase 1: Das Ausspähen der Daten. Der Täter installiert ein Lesegerät und eine Minikamera am Automaten. Wir erklären, weshalb dies mangels einer körperlichen Sache niemals ein Diebstahl (Art. 139 StGB) sein kann und ihr hier die Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) prüfen müsst.Phase 2: Das Klonen der Karte (Die Prüfungsurfalle!). Die gestohlenen Daten werden auf einen leeren Magnetstreifen (eine "White Card") überspielt. Achtung: Das Erstellen dieses Duplikats erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), da eine unechte Computerurkunde hergestellt wird. Ein Punkt, den fast alle Studierenden vergessen!Phase 3: Der Bargeldbezug. Der Täter hebt mit der geklonten Karte Geld ab. Wir klären ein für alle Mal, warum der klassische Betrug (Art. 146 StGB) hier ausscheidet (ein Automat lässt sich juristisch nicht täuschen!) und weshalb hier der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) greift.In unseren Take-Aways fassen wir euch diese drei Phasen und die wichtigsten Konkurrenzen nochmals kompakt als Checkliste für die Prüfung zusammen.⚠️ Wichtiger Hinweis: Dieser Podcast wurde mit Hilfe von einer KI auf Basis universitärer Masterarbeiten und der aktuellen Schweizer Rechtsprechung erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte verifiziert die Abgrenzungen im Zweifelsfall immer mit euren eigenen Vorlesungsskripten.Viel Spass beim Zuhören und Mitdenken und Üben oder einfach nur Eintauchen und Verstehen!Hier, wie immer, der Link zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

  32. 72

    StGB - Cyberdelikte (Ar. 143 ff StGB) - Ein Übungsfall: Phishing ist weder Hacking noch Betrug – Die Falllösung

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!" 🎧 Heute knöpfen wir uns, wie zuletzt versprochen, einen absoluten Klausur-Klassiker im Bereich Cybercrime vor: Den Phishing-Angriff aufs E-Banking!Wir lösen den Fall Schritt für Schritt im Gutachtenstil und zeigen euch, warum ihr diese Deliktsform zwingend in zwei separate Tathandlungen aufteilen müsst:Phase 1: Das Erschleichen der Zugangsdaten. Wir klären auf, warum die Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) hierbei meistens ausscheidet, da das Opfer die Daten aufgrund der Täuschung freiwillig preisgibt und der Täter die Schutzmechanismen nicht selbst aktiv überwinden muss. Stattdessen zeigen wir euch, wie ihr die wertvollen Punkte bei der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) abholt, wenn die Phisher eine gefälschte, täuschend echte E-Mail oder Internetseite verwenden. Auch ein Blick auf das Markenschutzgesetz (Art. 62 MSchG) darf hier nicht fehlen.Phase 2: Das Leerräumen des Kontos. Sobald der Täter die erbeuteten Daten nutzt, um Überweisungen auszulösen, scheitert der klassische Betrug (Art. 146 StGB) gnadenlos – denn ein Datenverarbeitungssystem (Computer) kann man juristisch gesehen nicht "täuschen" und es unterliegt keinem Irrtum. Hier ist der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) das Mass aller Dinge.In unseren Take-Aways fassen wir diese dogmatische Zweiteilung und die Konkurrenzen nochmals kompakt für euch zusammen.⚠️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde mit Hilfe einer KI auf Basis universitärer Lehrmaterialien und der aktuellen Schweizer Rechtsprechung erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte verifiziert die Abgrenzungen im Zweifelsfall immer mit euren eigenen Vorlesungsskripten.Viel Erfolg beim Zuhören und Üben. Und an alle Hobby-Studenten: Schön, dass ihr auch mit dabei seid!Morgen gibt's gleich die zweite Übung von insgesamt drei, bevor wir mit den Freiheitsdelikten weiter machen.Hier lang geht's zum Gesetz, lest dort die Artikel nochmals nach: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

  33. 71

    StGB - Cyberdelikte (Art. 143 ff. StGB) - Überlebenskit für Falllösungen

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!" 🎧 Wir bleiben in unserer aktuellen Cybercrime-Serie und bevor wir uns dem ersten Übungsfall widmen, lasst uns ein super Methode anschauen, um IT-Sachverhalte in der Prüfung sauber zu knacken: Dem Zwiebeltrick!In diesem Falllösungs-Deep-Dive schälen wir die verschiedenen Schichten eines Cyber-Angriffs im strengen Gutachtenstil ab und zeigen euch, an welchen Schichten die meisten Studierenden (oft unter Tränen) scheitern:Die äusserste Schicht – Die Sachbegriffs-Falle (Art. 139 StGB): Wir wiederholen das eiserne Grundgesetz: Daten sind unkörperlich und somit keine "fremden beweglichen Sachen" (Art. 713 ZGB). Wer in der Klausur unbesehen den klassischen Diebstahl prüft, verliert sofort wertvolle Punkte!Schicht 2 – Hacking vs. Datendiebstahl (Art. 143bis vs. Art. 143 StGB): Wir grenzen messerscharf ab. Warum schützt das Hacking (Art. 143bis) quasi den "Hausfrieden" des fremden Systems (Eindringen), während es bei der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143) konkret um das Überwinden einer Zugriffssicherung geht, um an nicht für den Täter bestimmte Daten zu gelangen?Schicht 3 – Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB): Was passiert dogmatisch, wenn der Täter die erbeuteten Daten nicht nur kopiert, sondern anschliessend löscht, verändert oder mit einem Virus unbrauchbar macht?Der Kern – Computerbetrug (Art. 147 StGB): Das Endziel vieler Cyber-Angriffe. Wir wiederholen kurz, warum der klassische Betrug (Art. 146 StGB) mangels menschlichem Irrtum an Maschinen scheitert und wie ihr die unbefugte Verwendung der "gehackten" Daten für eine automatisierte Vermögensverschiebung unter Art. 147 StGB subsumiert.In unseren Take-Aways fassen wir euch diese "Zwiebelschichten" nochmals als praktische Checkliste für den Klausuraufbau zusammen.⚠️ Wichtiger Hinweis: Dieser Podcast wurde mit Hilfe einer KI auf Basis universitärer Lehrmaterialien und der aktuellen Schweizer Rechtsprechung erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte verifiziert die dogmatischen Abgrenzungen im Zweifelsfall immer mit euren eigenen Vorlesungsskripten und Lehrbüchern.Gleich im Anschluss gibt's den gestern angekündigten ersten Übungsfall.Viel Spass beim Zuhören und Üben oder einfach nur Eintauchen in diese spannende Materie.

  34. 70

    StGB - Warum Datenklau kein Diebstahl ist – Cyberdelikte (Art. 143 ff. StGB)

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!" 🎧 Heute legen wir das dogmatische Fundament für das modernste und am schnellsten wachsende Gebiet des Schweizer Strafrechts: Cybercrime! Die Täter sitzen heutzutage nicht mehr mit der Brechstange vor dem Tresor, sondern mit dem Laptop im Darknet. Aber wie fassen wir diese "modernen Diebe" juristisch präzise? In unserem heutigen Grundlagen-Deep-Dive sezieren wir den Übergang vom klassischen Sachbegriff zu elektronischen Daten:Die "Körperlichkeits"-Falle: Wir klären ein für alle Mal, warum das heimliche Kopieren fremder Daten oder das Entwenden von Kryptowährungen wie Bitcoin niemals ein Diebstahl nach Art. 139 StGB sein kann. Wer in der Klausur Daten als "Sache" (Art. 713 ZGB) qualifiziert, fällt gnadenlos durch!Der echte Datendiebstahl (Art. 143 StGB): Wir schauen uns die Unbefugte Datenbeschaffung an. Wir besprechen, warum der Täter zwingend eine besondere Zugangssicherung (z.B. ein Passwort oder eine Firewall) überwinden muss und weshalb bereits die blosse Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht.Hacking (Art. 143bis StGB): Worin besteht der Unterschied zum Datendiebstahl? Wir klären, warum es beim Hacking nicht um die Daten, sondern um das Eindringen in das fremde System als solches geht (Schutz des "Computerfriedens").Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) & Computerbetrug (Art. 147 StGB): Wir werfen einen Blick auf die digitale Zerstörung von Daten (inklusive Viren-Tatbestand) und erklären kurz, weshalb man eine Maschine nicht im Sinne des klassischen Betrugs "täuschen" kann.In unseren Take-Aways fassen wir die Systematik der Cyberdelikte nochmals für euch zusammen, damit ihr im nächsten Fall die Delikte sauber voneinander trennen könnt.⚠️ Wichtiger Hinweis: Dieser Podcast wurde mit Hilfe einer KI auf Basis universitärer Lehrmaterialien und des Schweizerischen Strafgesetzbuches erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte verifiziert die Abgrenzungen im Zweifelsfall immer mit euren eigenen Vorlesungsskripten. Selbstverständlich ist der Podcast auch für interessierte Laien geeignet.Wie immer gilt: die Schlauen schauen ins Gesetz https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/deMorgen gibt's den/einen Übungsfall dazu, nämlich den klassischen E-Banking Phishing-Angriff und wie man den in der Falllösung bearbeiten soll/kann.Viel Spass beim Zuhören und Lernen!

  35. 69

    OR - Handeln ohne Mandat – Die vier Gesichter der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und ihre Tücken (Art. 419 ff. OR)

    Willkommen zu einem neuen Deep-Dive unserer Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht!Heute widmen wir uns der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach Art. 419 ff. OR. Was passiert, wenn jemand in fremde Angelegenheiten eingreift, ohne dazu beauftragt zu sein? Wir bringen Licht ins Dunkel und sortieren die dogmatischen Grundlagen für euch. 🧐In dieser Folge schauen wir uns an:🚑 Die echte GoA (Altruismus): Wann ist das Eingreifen in fremde Geschäfte geboten (z.B. bei Notfällen) und welche Ansprüche auf Verwendungsersatz entstehen daraus? 🤝 Abgrenzung zur Gefälligkeit: Warum das fehlende vertragliche Bindungswollen bei alltäglichen Gefälligkeiten im Schadensfall geradewegs in die deliktsrechtliche Haftung (Art. 41 OR) führt. 🕵️ Die Geschäftsanmassung (Egoismus): Die harte Sanktion des Art. 423 OR. Warum jemand, der bösgläubig fremde Rechte für eigene Profite nutzt, den gesamten "Verletzergewinn" an den Geschäftsherrn herausgeben muss. 🚨 Der True-Crime Exkurs: Wir schlagen die Brücke ins Strafrecht und beleuchten die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB. ⏳ Verjährungsfallen: Warum das Bundesgericht bei der Gewinnherausgabe aus Geschäftsanmassung die deliktische Verjährungsfrist von Art. 60 OR anwendet.Kompakt, strukturiert und unentbehrlich für die nächste Prüfungsklausur oder das nächste Streitgespräch.Wie immer gilt: Unklarheiten und Ungereimtheiten nachprüfen.Die Gesetzesartikel schlagt ihr hier nach: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim Reinhören!

  36. 68

    BGE 5A_24_2024 vom 2. Februar 2026 - Hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben auch nach 9 Jahren Trennung

    Schützt eine jahrelange Trennung vor der hälftigen Teilung der Pensionskassengelder bei einer Scheidung? Das Bundesgericht sagt in seinem neuen Urteil ganz klar: Nein.In dieser Episode analysieren wir detailliert das wegweisende Bundesgerichtsurteil 5A_24/2024 zur Auslegung von Art. 124b Abs. 2 ZGB. Wir besprechen einen Fall, bei dem eine kinderlose Ehe nach nur zwei Jahren Zusammenleben in die Brüche ging, die Scheidungsklage jedoch erst neun Jahre später eingereicht wurde. Während die kantonalen Instanzen dem Ehemann den hälftigen Vorsorgeausgleich verweigern wollten, weil die Guthaben fast ausschliesslich nach der Trennung angespart wurden, hat das Bundesgericht dieses Urteil umgestossen.Die wichtigsten Themen dieser Folge im Überblick:Formelle vs. effektive Ehedauer: Wir klären, warum das abstrakte, formelle Kriterium der Ehedauer (Zeitpunkt der Eheschliessung bis Einleitung des Scheidungsverfahrens) den Ausschlag gibt und nicht die konkrete Lebensgestaltung der Parteien.Die Grenzen von Art. 124b Abs. 2 ZGB: Warum eine lange Trennungsdauer für sich allein noch keinen "wichtigen Grund" darstellt, um vom Prinzip der hälftigen Teilung abzuweichen.Kein Nachweis eines Vorsorgeverlusts nötig: Wir beleuchten die hohe Praxisrelevanz der bundesgerichtlichen Feststellung, dass der Vorsorgeausgleich absolut bedingungslos ist – gerade bei kinderlosen Ehen ohne klassische Rollenverteilung.Beweislast und Ausnahmekonstellationen: Wer die Beweislast für eine drohende Unbilligkeit trägt und in welchen seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei objektiver Furcht vor dem Ehegatten wie bei häuslicher Gewalt) dennoch von der Teilung abgesehen werden kann.Dieser Podcast richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, Juristen und Jura-Studierende, die ihr Wissen im Familienrecht vertiefen und in der Praxis rechtssicher argumentieren wollen. Selbstverständlich dürfen sich auch juristische Laien und Interessierte den Podcast zu Gemüte führen.Abonniere den Kanal, um keine juristischen Analysen mehr zu verpassen!

  37. 67

    StGB - Ehrverletzungen im Netz (Art. 173 ff. StGB) – Liken, Teilen, Strafbefehl

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!" 🎧Heute präsentieren wir euch ein neues, besonders lernfreundliches Format: Wir starten mit einer kompakten Einleitung, tauchen dann in einem Deep-Dive tief in die Dogmatik ein und fassen am Ende die wichtigsten Take-Aways für eure Prüfung zusammen!Thema heute: Ein absoluter Prüfungsklassiker, der durch Facebook, Twitter und Co. gefährlich modern geworden ist – die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB).Im Deep-Dive ziehen wir die exakte dogmatische Trennlinie zwischen den drei Haupttatbeständen:Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wann handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil? Und wie funktioniert der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis? 🗣️Verleumdung (Art. 174 StGB): Die Ehrverletzung wider besseres Wissen (direkter Vorsatz bezüglich der Unwahrheit).Beschimpfung (Art. 177 StGB): Reine Werturteile (Formalinjurien).👍 Liken und Teilen (BGE 146 IV 23)📰 Das Medienprivileg (Art. 28 StGB)⏱️ Prozessrechtliche FallenWir bringen das Gesetz direkt ins Internet ("Twibel") und analysieren die brandaktuellen Leitentscheide des Bundesgerichts.Zum Schluss gibt es die knackigen Take-Aways, damit die wichtigsten Voraussetzungen und Abgrenzungen vor der Prüfung perfekt sitzen.⚠️ Wichtiger Hinweis: Dieser Podcast wurde mit der Hilfe von einer KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte kontrolliert die dogmatischen Streitfragen im Zweifelsfall zwingend anhand eurer eigenen Lehrbücher oder der Bundesgerichtspraxis.Viel Erfolg beim Subsumieren, beim unfallfreien Posten auf Social Media und bei der Prüfungsvorbereitung mit "Studier Jura!"Für den Blick ins Gesetz geht's wie immer hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

  38. 66

    OR - Auftragsrecht Folge 5 - Jederzeit kündbar - Auflösung, Schadenersatz zur Unzeit und Erlöschen des Auftrags (Art. 404–406 OR)

    Willkommen zur fünften und letzten Folge unserer Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht! 🇨🇭📚Heute widmen wir uns der Beendigung des Mandatsverhältnisses nach Art. 404–406 OR. 🧐Wir beleuchten dogmatisch fundiert, warum das Gesetz eine jederzeitige Auflösung zulässt, wann eine Kündigung Schadenersatzfolgen auslöst und was bei unvorhergesehenen Ereignissen passiert.Ein besonderer Fokus liegt auf der zwingenden Natur des Widerrufsrechts und den feinen, aber massgeblichen Ausnahmen in der Rechtsprechung. ⚖️🏛️In dieser Folge schauen wir uns an:🚪 Das jederzeitige Widerrufsrecht: Warum der Auftrag nach Art. 404 Abs. 1 OR von beiden Seiten jederzeit und fristlos beendet werden kann und weshalb dieses Gestaltungsrecht zwingend ist.⏱️ Kündigung zur Unzeit und Konventionalstrafe: Wann ein Widerruf nach Art. 404 Abs. 2 OR in einem ungünstigen Moment erfolgt und Schadenersatz auslöst. Wir klären dabei eine wichtige Nuance: Eine Konventionalstrafe ist bei Auflösung zur Unzeit durchaus zulässig, sofern sie das negative Interesse nicht übersteigt.💸 Der Schadenersatz (negatives Interesse): Warum bei "Unzeit" strikt der Vertrauensschaden (z.B. nutzlos gewordene Aufwendungen) zu ersetzen ist, aber nicht das entgangene Honorar für das gekündigte Mandat (positives Vertragsinteresse) verlangt werden darf.⚰️ Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs und Verschollenheit: Wie der Auftrag gemäss Art. 405 Abs. 1 OR grundsätzlich automatisch erlischt – namentlich auch bei einer Verschollenerklärung –, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und wie die Parteien nach Art. 406 OR bei fehlender Kenntnis des Beendigungsgrundes geschützt bleiben.Kompakt, praxisnah und auf den Punkt – die ideale Vorbereitung für Prüfungen und den juristischen Alltag! 🎓💯Und weil der Gesetzestext Dreh- und Angelpunkt ist, schnell hier nachschlagen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

  39. 65

    StGB - Die Zwickmühle der Schweiz – Blocking Statutes und Wirtschaftsspionage (Art. 271 & 273 StGB)

    Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke"!🎧 Heute machen wir einen Ausflug an die harte Schnittstelle zwischen Wirtschaftsstrafrecht, Politik und internationaler Diplomatie. Und nein, dieses Thema ist kein reines Relikt aus dem grossen US-Bankenstreit vor zehn Jahren – es auch im Jahr 2026 ein absoluter Dauerbrenner!In dieser Spezialfolge beleuchten wir die dramatische "Catch-22-Situation", in der sich global agierende Schweizer Unternehmen heute noch regelmässig wiederfinden. Was passiert, wenn ausländische Zivil- oder Strafbehörden (etwa im Rahmen der Pretrial Discovery) unter Androhung drastischer Sanktionen die Herausgabe von Beweismitteln verlangen, das Schweizer Recht dies aber unter Strafe stellt?Wir zerlegen für euch die sogenannten "Blocking Statutes" des Schweizerischen Strafgesetzbuches, welche die Schweizer Souveränität schützen sollen:Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB): Wir klären, warum das eigenmächtige Sammeln von Beweismitteln für einen ausländischen Zivil- oder Strafprozess auf Schweizer Boden eine Verletzung der Gebietshoheit darstellt und ohne behördliche Bewilligung strafbar ist. 🇨🇭🛡️Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB): Wo endet das normale Geschäftsgeheimnis (Art. 162 StGB) und wo beginnt die Wirtschaftsspionage? Wir schauen uns anhand der aktuellen Rechtsprechung an, warum der Tatbestand längst nicht nur bei US-Behörden greift, sondern auch den gezielten Verkauf von Bankkundendaten ins benachbarte Ausland (z.B. an deutsche Steuerbehörden) oder komplexe Fälle von Insiderhandel und Bestechung erfasst. 🕵️‍♂️💼Der Ausweg: Wir erklären, warum der offizielle Amts- und Rechtshilfeweg in der Praxis oft die einzige saubere Lösung ist, um diesen fatalen Konflikt aufzulösen, da er ausländische Behörden auf den völkerrechtlich geregelten Weg zwingt. ⚖️🤝⚠️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde wie üblich mit Hilfe von KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erstellt. Für dogmatische Erklärungen greift die KI auf ihr angelerntes juristisches Wissen zurück. Denkt also bitte kritisch mit und prüft Unklarheiten in euren Unterlagen! KIs sind tolle Lernhilfen, aber nicht fehlerfrei. Wundert euch zudem nicht über gelegentliche kreative Versprecher bei der juristischen Fachsprache. 😉Wie immer empfehle ich euch, die Gesetzesartikel gleich selbst nachzulesen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/deViel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und weiterhin viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!

  40. 64

    6B_460_2025 vom 10.03.2026 - Drogen im Fluss und verdeckte Fahnder – Wie weit darf die Polizei gehen?

    Was passiert, wenn ein mutmasslicher Kleindealer vor einer simplen Polizeikontrolle flüchtet, in einen Fluss springt und hastig versucht, Kokain im Wasser zu versenken? In unserer neuesten Episode tauchen wir tief in einen fast schon filmreifen Kriminalfall aus der Schweiz und ein brandaktuelles Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ein.Die Geschichte beginnt am Ufer des Aabachs und gipfelt einige Monate später in Zürich, als der Mann einem verdeckten Polizisten rund 1.2 Gramm reines Kokain verkauft. Doch anstatt nur die Tat zu beleuchten, widmen wir uns in dieser Folge einem echten juristischen Krimi: War der Einsatz des verdeckten Fahnders durch die Polizei überhaupt rechtmässig?Wir beleuchten die strengen Regeln und feinen Grenzen polizeilicher Ermittlungen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass eine verdeckte Fahndung nur dann zulässig ist, wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos blieben oder die Ermittlungen andernfalls unverhältnismässig erschwert würden (das sogenannte Subsidiaritätsprinzip). Besonders brisant an diesem Fall: Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vier Tage vor der Anordnung der verdeckten Fahndung einen ganz normalen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt. Legt das nicht den Schluss nahe, dass man auch ohne Undercover-Cop ans Ziel gekommen wäre? Erfahrt in dieser Episode, warum das Bundesgericht das Urteil des Zürcher Obergerichts wegen ungenügender Begründung aufgehoben hat und warum man den Einsatz von verdeckten Ermittlern gegen Drogen konsumierende "Kleindealer" immer konkret und fallbezogen rechtfertigen muss.Eine spannende Mischung aus True-Crime-Story und juristischem Deep-Dive – nicht nur für Jura-Nerds, sondern für alle, die wissen wollen, wo die Grenzen staatlicher Überwachung liegen!🎧 Jetzt reinhören, abonnieren und mitdiskutieren!

  41. 63

    OR - Auftragsrecht Folge 4: Rechenschaft und Herausgabe – Das heisse Eisen der Retrozessionen (Art. 400 OR) 💰

    Willkommen zur vierten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht! 🇨🇭📚 Heute widmen wir uns einem der praxisrelevantesten Themen im Mandatsverhältnis: Der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 OR. 🧐Wir beleuchten dogmatisch fundiert, welche Vermögenswerte der Beauftragte behalten darf und was er zwingend an den Auftraggeber abliefern muss. Ein besonderer Fokus liegt auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Handelsgerichts Zürich zu finanzmarktrechtlichen Mandaten. 🏦⚖️In dieser Folge schauen wir uns an: 📝 Die Rechenschaftsablegung: Warum der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen muss und dass diese Information vollständig, wahrheitsgetreu und durch Urkunden belegt sein muss.🔄 Die Ablieferungspflicht und der "innere Zusammenhang": Der Beauftragte soll durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren. Er muss daher alle direkten und indirekten Vorteile (wie Rabatte, Provisionen oder Schmiergelder) herausgeben, die ihm infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen und in einem inneren Zusammenhang zum Mandat stehen.💸 Retrozessionen und Finder's Fees: Was versteht das Bundesgericht genau unter einer Retrozession? Wir klären, warum die Weitergabe von Kommissionsanteilen an Vermögensverwalter – und unter Umständen auch Finder's Fees – zwingend der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen.🔎 Auskunftsanspruch und Stufenklage: Wie der Auftraggeber prozessual vorgehen kann, um Auskunft über sämtliche Vergütungen und geldwerte Leistungen zu verlangen, die der Beauftragte (z.B. eine Bank) im Rahmen des Mandats erhalten hat.Kompakt, praxisnah und auf den Punkt – die ideale Vorbereitung für Prüfungen und den juristischen Alltag! 🎓💯Wie immer gilt, die Schlauen schauen ins Gesetz und lesen die Gesetzesartikel nach: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim Reinhören!

  42. 62

    BGE 7B_550/2024 vom 23.01.2026 - Wettlauf gegen die Löschtaste – Die Kehrtwende des Bundesgerichts im Siegelungsrecht

    Ein Rolex-Schmuggler am Flughafen und ein bewaffneter 16-Jähriger am Zürcher Hauptbahnhof zwingen das Bundesgericht zu einem radikalen Richtungswechsel!Noch 2022 galt eisern: Werden Handydaten vor der amtlichen Siegelung kopiert, sind sämtliche Beweise unverwertbar. Doch weil sich moderne Smartphones heute oft rasend schnell von selbst löschen (wie etwa im "Before First Unlock-Modus"), erlaubt ein brandneuer Leitentscheid (BGE 7B_550/2024) nun die sofortige Not-Spiegelung zur Beweissicherung. Der gewaltige Haken dabei: Die IT-Fachperson, die die Daten rettet, darf danach strikt nicht mehr in die weiteren Ermittlungen desselben Falls involviert sein. Erfahre in dieser Folge, warum das neue Siegelungsrecht die Strafverfolger an ihre Grenzen bringt und weshalb erfahrene Praktiker nun fordern, die Siegelung gleich komplett abzuschaffen. Jetzt reinhören!Hier lang geht's zum Entscheid: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://23-01-2026-7B_550-2024&lang=de&zoom=&type=show_document#maincontent

  43. 61

    OR - Auftragsrecht Folge 3: Beizug Dritter im Auftrag – Substitut vs. Hilfsperson (Art. 398 & 399 OR) 🤝

    Willkommen zur dritten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht! 🇨🇭📚 Heute knöpfen wir uns einen absoluten Klassiker für jede juristische Prüfung und die Praxis vor: Das hochspannende Abgrenzungsproblem beim Beizug von Dritten. 🧐Wir klären die dogmatischen und haftungsrechtlichen Welten, die zwischen einer Hilfsperson (Art. 101 OR) und einem Substituten (Art. 399 OR) liegen. Ein falsches Kreuzchen hier, und die Haftungsfolgen für den Beauftragten explodieren! 💥In dieser Folge repetieren wir:👤 Die persönliche Leistungspflicht: Warum der Beauftragte sein Geschäft grundsätzlich persönlich auszuführen hat und wann eine Ausnahme (Ermächtigung, zwingende Umstände oder Übung) nach Art. 398 Abs. 3 OR greift.🔍 Die zentrale Abgrenzung: Wie unterscheidet man glasklar zwischen Substitut und Hilfsperson? Wir analysieren die entscheidenden Kriterien: In wessen Interesse erfolgt der Beizug, wer zieht den Nutzen daraus und wie stark ist der Dritte in die Arbeitsorganisation (Erfüllungsorganisation) des Beauftragten integriert?🛡️ Das Haftungsprivileg vs. Kausalhaftung: Während der Beauftragte für seine Hilfspersonen kausal nach Art. 101 OR haftet, greift beim befugten Substituten ein massives Haftungsprivileg: Er haftet nur für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR).⚠️ Die unbefugte Substitution & Direkter Anspruch: Was passiert, wenn der Dritte unerlaubt beigezogen wird? (Milde Kausalhaftung nach Art. 399 Abs. 1 OR). Zudem beleuchten wir das prozessuale scharfe Schwert des Auftraggebers: Den direkten Anspruch gegen den Substituten gemäss Art. 399 Abs. 3 OR.Kompakt, dogmatisch fundiert und auf den Punkt – hol dir die volle Punktzahl in deiner OR-Prüfung! 🎓💯⏱️ Die Gesetzesartikel nachlesen könnt ihr hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deKapitel / Zeitstempel: ▶️ 00:00 - Intro & Der Grundsatz der persönlichen Ausführung (Art. 398 Abs. 3 OR) ⚖️ 05:15 - Das Nadelöhr: Abgrenzungskriterien zwischen Substitut und Hilfsperson 💼 11:30 - Der Erfüllungsgehilfe und die strenge Haftung nach Art. 101 OR 🛡️ 16:45 - Die erlaubte Substitution: Haftungsprivileg bei Auswahl & Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR) 🎯 22:00 - Unbefugter Beizug und der direkte Durchgriff auf den Dritten (Art. 399 Abs. 1 & 3 OR)Viel Spass beim Reinhören!

  44. 60

    StGB - Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)– Die Waschmaschine der organisierten Kriminalität

    In dieser „Bonus-Episode“ knüpfen wir nahtlos an unsere Vermögensdelikte-Serie an und nehmen uns einen absoluten Prüfungsliebling vor: die Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB).Wir klären, warum man zur Geldwäscherei keine echte Waschmaschine braucht, sondern eher Finanzintermediäre, Offshore-Konten und Briefkastenfirmen.Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:Warum ist die Geldwäscherei systematisch gar kein Vermögensdelikt, sondern ein Rechtspflegedelikt, das den staatlichen Einziehungsanspruch schützt? ⚖️🛡️Was ist das Nadelöhr beim Tatobjekt, und warum fällt auch Surrogat-Geld (Ersatzwerte) problemlos darunter, ganz anders als beim Erfordernis der Sachidentität in der Hehlerei? 💰🔄Wie kann sich ein Banker als Finanzintermediär durch blosses Unterlassen der Geldwäscherei strafbar machen? Wir beleuchten die Garantenstellung aus dem Geldwäschereigesetz (GwG) und die feine Abgrenzung zum Eventualvorsatz anhand neuester Bundesgerichtspraxis. 🏦🤐Was greift, wenn dem Banker der Vorsatz zur Geldwäscherei fehlt, er aber schlichtweg seinen Job nicht gemacht hat (Art. 305ter StGB)? 📉⚠️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde von einer KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erstellt. Für dogmatische Erklärungen greift die KI auf ihr angelerntes juristisches Wissen zurück. Denkt also bitte kritisch mit und prüft Unklarheiten in euren Unterlagen! KIs sind tolle Lernhilfen, aber nicht fehlerfrei. Wundert euch zudem nicht über gelegentliche kreative Versprecher bei der juristischen Fachsprache. 😉Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!

  45. 59

    OR - Auftragsrecht Folge 2: Die Hauptpflichten im Auftrag – Sorgfalt, Treue und Weisungen (Art. 397–398 OR) ⚖️

    Willkommen zur zweiten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum allgemeinen Teil des Schweizerischen Auftragsrechts. Nachdem wir in der letzten Episode die Abgrenzung zu anderen Verträgen geklärt haben, dreht sich heute alles um die Frage der vertragsgemässen Erfüllung: Welche Pflichten treffen die Beauftragten nach Art. 397 und 398 OR?🧐Wir beleuchten dogmatisch präzise und praxisnah, was es heisst, ein Mandat vertragsgemäss auszuführen, und besprechen die wichtigsten Stolpersteine für die Falllösung:🔍Die Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR): Der Beauftragte schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden. Wir definieren das Mass der Sorgfalt anhand objektiver Kriterien – dem Massstab eines «gewissenhaften Beauftragten in der gleichen Lage». Zudem prüfen wir das Problem des Übernahmeverschuldens, wenn ein Mandat trotz fehlender Fachkenntnisse angenommen wird.🤝 Die umfassende Treuepflicht: Warum der Beauftragte sein Handeln strikt auf die Interessen der Auftraggeberin ausrichten muss. Dazu gehört die absolute Diskretion und Geheimhaltung (inklusive strafrechtlicher Flankierung durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB für Ärzte und Anwälte) sowie das strikte Verbot von Interessenkollisionen wie der unzulässigen Doppelvertretung oder dem Selbstkontrahieren.🛑Die Weisungsgebundenheit (Art. 397 OR): Weisungen der Auftraggeberin, welche den Inhalt des Auftrags konkretisieren, sind grundsätzlich zu befolgen. Wir klären jedoch, wann die Treuepflicht eine kritische Abmahnung unzweckmässiger oder unsachgemässer Instruktionen gebietet und unter welchen strengen Voraussetzungen von Weisungen abgewichen werden darf, ohne dass der Beauftragte vertragsbrüchig wird.Kompakt, dogmatisch fundiert und auf den Punkt – die ideale Repetition für deine Prüfung im Obligationenrecht oder deine "Prüfungen" im Leben.Wer sich selber kurz im Gesetz schlau machen will, hier bitteschön: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim Reinhören!

  46. 58

    BGE 1C_225/2025 vom 09.02.2026 - Der Untergrund ruft! Oder: Tiefgarage unter der Grünzone

    Wer sendet so spät, zu später Stund? Es ist dieser Podcast mit rechtlichem Grund! Das Release war versprochen, der Abend schon weit, Fürs Raumplanungsrecht ist es höchste Zeit.In Maienfeld oben, da grünet die Flur, Zum Schutze des Ortsbilds, da waltet Natur. Neue Hochbauten sind in der Zone verwehrt, Doch seht, was im Dunkel der Erde verkehrt!„Mein Hörer, mein Hörer, und siehst du nicht dort, Das Parkhaus im Untergrund, an diesem Ort?“ „Sei ruhig, bleib ruhig, mein liebes Gemüt, Es ist nur die Bauzone, die unten blüht.“Die Planung des Raumes, das ist nun gescheh'n, Muss man von nun an dreidimensional seh'n. Als „eingeschränkte Bauzone“ löst sich der Fall, Ohne kantonales Ausnahme-Krawall.So lauscht dieser Folge, ganz sachlich und rein, Ganz ohne viel Schnickschnack wird's lehrreich heut' sein. Verzeiht die Verspätung, die Uhr schlug schon Zehn, Lasst uns in die Tiefen des Baurechts nun geh'n!

  47. 57

    OR - Auftragsrecht Folge 1: Auffangtatbestand, Abgrenzungen und Zustandekommen (Art. 394–396 OR)

    Willkommen zum Auftakt zu einer 5-teiligen Serie zum Auftragsrechts. In dieser Episode beleuchten wir die Rechtsnatur des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR).Wir erarbeiten die zentralen Kriterien für die oft anspruchsvolle vertragliche Qualifikation in der Praxis und in der Prüfung.Wir besprechen in dieser Folge detailliert:Der Auftrag als Auffangbecken: Gemäss Art. 394 Abs. 2 OR unterstehen Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart des Gesetzes unterstellt sind, zwingend den Vorschriften über den Auftrag. Wir zeigen auf, was dies für sogenannte Dienstleistungsverträge sui generis (wie etwa Arzt- oder Anwaltsverträge) bedeutet.Die Abgrenzung zum Werkvertrag: Wir analysieren das massgebliche Abgrenzungskriterium der objektiven Überprüfbarkeit des geschuldeten Erfolgs. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Architektenvertrag: Hier nimmt das Bundesgericht klassischerweise eine Spaltung der Rechtsfolgen vor, wonach reine Planungsarbeiten werkvertraglich, die Bauleitung hingegen auftragsrechtlich zu qualifizieren sind.Zustandekommen durch Stillschweigen: Verträge bedürfen grundsätzlich der übereinstimmenden Willensäusserung. Wir klären jedoch die Ausnahme nach Art. 395 OR: Wann gilt ein Auftrag rechtlich als angenommen, wenn er nicht sofort abgelehnt wird – namentlich bei Personen, die kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig handeln?Wer nicht ins Gesetz schaut ist dumm. Deshalb: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deMorgen gibt's Teil 2. Und für die, die sich gern die neuesten Bundesgerichtsurteilsbesprechungen anhören: ihr könnt euch freuen, heute Abend gibt's auch davon eine neu Folge.Viel Spass beim Reinhören!

  48. 56

    BGE 6B_913/2024 vom 06.02.2026 - Strafrecht: Wenn Art. 169 StGB ins Leere läuft

    Heute schauen wir uns mal wieder die Basics an, nämlich: Keine Strafe ohne Gesetz.Diese Episode bespricht den Leitentscheid BGE 6B_913/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Februar 2026. Im Zentrum steht die dogmatische Frage, ob die unbefugte Verfügung über Mietzinse, die gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG im Rahmen einer Pfandverwertungsbetreibung der Pfandhaft unterliegen, den Tatbestand von Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) erfüllt.Unter Verweis auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) hält das Bundesgericht fest, dass die Aufzählung der amtlichen Massnahmen in Art. 169 StGB abschliessend ist. Da die eingeschränkte gesetzliche Verwaltung bei einer Pfandverwertung keine Pfändung im Sinne des Gesetzes darstellt, scheidet eine Strafbarkeit nach Art. 169 StGB aus. Die Episode erläutert die rechtlichen Hintergründe dieses reformatorischen Freispruchs und geht abschliessend auf die stattdessen massgebliche Norm des Art. 292 StGB ein. Hier gleich den Artikel selbst nachlesen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/deFazit: Traut keinem Formular, das ihr nicht selbst geschrieben habt. 📝🤨🚩

  49. 55

    StGB - Vermögensdelikte Teil 3 - Moderne Diebe zwischen Tastatur und Teppichetage – Spezifische Vermögensdelikte

    Heute schliessen wir unsere dreiteilige Serie zu den Vermögensdelikten ab und nehmen uns in dieser dritten Episode die weiteren spezifischen Tatbestände und Randgebiete des 2. Titels im StGB vor. Nachdem wir in den ersten beiden Teilen die klassischen Eigentums- und Vermögensdelikte besprochen haben, schauen wir uns nun an, was passiert, wenn die Täter moderner werden (Tastatur) oder Unternehmen in die Pleite treiben (Teppichetage). Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:Wie erfasst das Gesetz "moderne Diebe" bei Computer- und Datendelikten, wie etwa dem unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Hacking, Art. 143bis StGB) oder der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB)? 💻🤖Was ist der dogmatische Unterschied zwischen der Zechprellerei (Art. 149 StGB) und dem Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB, worunter das klassische Schwarzfahren im Zug fällt)? 🏃‍♂️💨Wie wird der Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) richtig eingeordnet? 💳⚠️Welche Hürden gibt es bei den Delikten aus der "Teppichetage", also den Konkurs- und Betreibungsverbrechen (wie dem betrügerischen Konkurs nach Art. 163 StGB oder der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB)? Wir klären auf, warum die Konkurseröffnung (oder der Verlustschein) hierbei stets eine zwingende "objektive Strafbarkeitsbedingung" ist, ohne die das Insolvenzstrafrecht gar nicht anwendbar ist. 📉🧾⚠️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde von einer KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erstellt. Für dogmatische Erklärungen greift die KI auf ihr angelerntes juristisches Wissen zurück. Denkt also bitte kritisch mit und prüft Unklarheiten in euren Unterlagen! KIs sind tolle Lernhilfen, aber nicht fehlerfrei. Wundert euch zudem nicht über gelegentliche kreative Versprecher bei der juristischen Fachsprache. 😉Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!Hier lang zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

  50. 54

    BGE 5A_844/2024 - Urteil vom 16. Februar 2026- Behauptungs- und Beweislast beim ehelichen Überschuss: Ein Leitentscheid

    In dieser Episode nehmen wir einen brandneuen und äusserst praxisrelevanten Leitentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2026 (5A_844/2024) genau unter die Lupe. Wir klären eine der umstrittensten Fragen der "zweistufig-konkreten Methode": Wer muss eigentlich beweisen, wie hoch der finanzielle Überschuss während der Ehe war?Unsere Hosts führen euch durch die rechtlichen und dogmatischen Untiefen dieses Urteils und zeigen auf, warum dieser Entscheid den Alltag von Familienrechtsanwältinnen und -anwälten massgeblich verändern wird.Themen in dieser Episode:Dogmatischer Meilenstein: Wir erklären, warum das Bundesgericht die Behauptungs- und Beweislast umdreht. Wer behauptet, dass der aktuell berechnete Unterhalt zu einem höheren Lebensstandard führt als während der Ehe, steht in der Beweispflicht – und das ist nun offiziell die unterhaltsverpflichtete (zahlende) Partei.Praxis-Warnung für die Anwaltschaft: Was passiert, wenn nach der Trennung ein Karrieresprung gelingt und mehr Geld da ist? Wir diskutieren das Risiko, dass dieser neue Überschuss unbegrenzt geteilt wird, wenn es dem Anwalt der zahlenden Partei nicht gelingt, die historische eheliche Sparquote oder den tieferen Überschuss wasserdicht zu beweisen.Die prozessuale Falle: Verhandlungsmaxime vs. Untersuchungsmaxime. Wir beleuchten das tückische Zusammenspiel im Gerichtssaal. Warum das Gericht den ehelichen Lebensstandard für den nachehelichen Unterhalt nicht von Amtes wegen abklärt, auch wenn es am selben Tag dank Untersuchungsmaxime den Kindesunterhalt festlegt.Für wen ist dieser Podcast? Ein absolutes Muss für Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht, Jurastudierende und alle, die sich für die komplexen Schnittstellen zwischen Zivilprozessrecht und materiellem Unterhaltsrecht interessieren. Hört rein, damit ihr im nächsten Scheidungsverfahren nicht in die Beweisfalle tappt!Zum Entscheid geht's hier lang: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://16-02-2026-5A_844-2024&lang=de&zoom=&type=show_document#maincontent

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