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EPISODE · Nov 11, 2024 · 19 MIN

Jahresgebühren und Validierung

from Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht · host Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer

In der heutigen Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung, mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents. Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen ab dem dritten Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in der die Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können. Wenn das europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London Agreement"). Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten. Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind auf nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts entzogen ist.

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