EPISODE · Dec 30, 2025 · 16 MIN
OR - Art. 554 bis 556 - Handelsregister, Kollektivgesellschaft, Wirkung und Vertretung
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Der Basler Kommentar zum OR - mit Liebe zum Podcast vertont.Dieser Text erläutert die rechtlichen Grundlagen und formellen Anforderungen für die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das schweizerische Handelsregister. Die Anmeldung muss am Sitz der Gesellschaft erfolgen und dient primär der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz im geschäftlichen Verkehr. Sämtliche Gesellschafter sind zur Mitwirkung bei der Registrierung verpflichtet, wobei die Unterschriften entweder persönlich vor dem Amt oder in beglaubigter Form eingereicht werden müssen. Das Register übt dabei eine Publizitätsfunktion aus, die Dritten Einblick in die Haftungsverhältnisse und die Vertretungsmacht der Mitglieder gewährt. Während die Befugnis des Registerführers zur materiellen Prüfung begrenzt ist, löst die Eintragung wichtige Rechtsfolgen wie den Firmenschutz und die Unterwerfung unter die Konkursbetreibung aus. Zudem werden verschiedene Arten der Repräsentation, wie die Einzelvertretung oder die Kollektivunterschrift, detailliert im Hinblick auf ihre Wirksamkeit gegenüber Dritten analysiert.Wie immer gilt: Podcast ersetzt keine Rechtsberatung.C. RegistereintragI. Ort der EintragungArt. 554Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.II. VertretungArt. 555In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.III. FormelleErfordernisseArt. 5561 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.Hier lang zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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