EPISODE · Dec 30, 2025 · 16 MIN
OR - Art. 557 bis 561 - Gesellschaftervertrag, Geld, Konkurrenzverbot, Kollektivgesellschaft
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Der Basler Kommentar - zum Podcast verarbeitet. In dieser Folge geht es um die Artikel 557 bis 661 OR. Erläutert werden die rechtlichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht. Im Zentrum steht die Vertragsfreiheit, die es den Beteiligten erlaubt, ihre internen Angelegenheiten eigenständig zu regeln, wobei subsidiär die Vorschriften der einfachen Gesellschaft greifen. Die Quellen beschreiben detailliert die Handhabung der Rechnungslegung, die Ermittlung von Kapitalanteilen sowie die Ansprüche auf Zinsen, Honorare und Gewinnanteile. Zudem wird die Verlustbeteiligung thematisiert, wobei klargestellt wird, dass Mitglieder im Regelfall nicht zu Nachschüssen verpflichtet sind. Ein wesentlicher Teil befasst sich mit dem Konkurrenzverbot, welches den Mitgliedern geschäftliche Aktivitäten im selben Bereich untersagt und bei Verstößen Sanktionen wie Schadenersatz oder Ausschluss vorsieht. Abschliessend werden die steuerrechtlichen Aspekte der Einkünfte am jeweiligen Sitz der Gesellschaft oder Wohnsitz der Partner beleuchtet.Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt nicht die persönliche Beratung.Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deZweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sichA. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache GesellschaftArt. 5571 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.B. RechnungslegungArt. 5581 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.Anspruch auf Gewinn, Zinse und HonorarArt. 5591 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werdC. en.3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.D. VerlusteArt. 5601 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.E. Konkurrenzverbot Art. 561Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen
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OR - Art. 557 bis 561 - Gesellschaftervertrag, Geld, Konkurrenzverbot, Kollektivgesellschaft
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