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EPISODE · Dec 30, 2025 · 17 MIN

OR - Art. 562 bis 565 - Die gefährliche Macht der Kollektivgesellschaft

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In dieser Folge wird das Verhältnis der Kollektivgesellschaft zu Dritten im Rahmen des schweizerischen Rechts detailliert erläutert. Obwohl die Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und als Partei vor Gericht auftreten. Die Texte beschreiben die Haftungsstrukturen, wobei das Gesellschaftsvermögen primär haftet, während die Gesellschafter für Schulden persönlich und solidarisch einstehen müssen. Ein wesentlicher Fokus liegt auf der Vertretungsmacht, die im Handelsregister eingetragen wird und Dritten gegenüber weitgehenden Gutglaubensschutz gewährt. Zudem werden die rechtlichen Bedingungen für den Entzug der Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen sowie die prozessualen Besonderheiten bei Klagen thematisiert. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung und Fachliteratur.Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deDritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu DrittenA. ImAllgemeinenArt. 562Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.⁠B. Vertretung⁠⁠I. Grundsatz⁠⁠Art. 563Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.⁠III. Entziehung⁠⁠Art. 5651 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.II. UmfangArt. 5641 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

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