OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch episode artwork

EPISODE · Dec 31, 2025 · 13 MIN

OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch

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In dieser Folge werden die Haftungsverhältnisse einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht erläutert, insbesondere im Hinblick auf den Art. 568 OR. Die Gesellschafter haften für geschäftliche Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch subsidiär, was bedeutet, dass Gläubiger einzelne Mitglieder erst belangen können, wenn die Gesellschaft aufgelöst, in Konkurs geraten oder erfolglos betrieben worden ist. Der Text betont zudem das Prinzip der Akzessorietät, wonach die persönliche Verpflichtung direkt vom Bestehen der Gesellschaftsschuld abhängt. Intern können zwar abweichende Vereinbarungen zur Lastenverteilung getroffen werden, doch haben diese gegenüber dritten Gläubigern keine rechtliche Wirkung. Schliesslich werden die prozessualen Aspekte und die Regressrechte unter den Mitgesellschaftern detailliert beschrieben.Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deC. Stellung der GesellschaftsgläubigerI. Haftung der GesellschafterArt. 5681 Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch,auch nach seinem Aus­scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlichbelangt wer­den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaftaufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesell­schaftersaus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Soli­dar­bürgschaft bleibtvorbehalten.II. Haftung neu eintretender GesellschafterArt. 5691 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt,haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzenVermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten derGesell­schaft.2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.III. Konkurs der GesellschaftArt. 5701 Die Gläubiger der Gesellschaft habenAnspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss derPrivatgläubiger der einzel­nen Gesellschafter befriedigt zu werden.2 Die Gesellschafter können am Konkurse fürihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohlaber für ih­re Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honoraroder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Ausla­gen.IV. Konkurs von Gesellschaft und GesellschafternArt. 5711 Der Konkurs der Gesellschaft hat denKonkurs der einzelnen Gesell­schafter nicht zur Folge.2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs einesGesellschafters den Kon­kurs der Gesellschaft.3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger imKonkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetrei­bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.D. Stellung der Privatgläubiger eines GesellschaftersArt. 5721 Die Privatgläubiger eines Gesellschafterssind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oderSicherstellung in An­spruch zu nehmen.2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur,was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus demGesell­schaftsverhältnis zukommt.E. VerrechnungArt. 5731 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kannder Schuldner eine For­derung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafterzusteht, nicht zur Verrechnung bringen.2 Ebenso wenig kann ein Gesellschaftergegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubigergleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnungsowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafterszugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlichbelangt werden kann.

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