EPISODE · Dec 31, 2025 · 13 MIN
OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
In dieser Folge werden die Haftungsverhältnisse einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht erläutert, insbesondere im Hinblick auf den Art. 568 OR. Die Gesellschafter haften für geschäftliche Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch subsidiär, was bedeutet, dass Gläubiger einzelne Mitglieder erst belangen können, wenn die Gesellschaft aufgelöst, in Konkurs geraten oder erfolglos betrieben worden ist. Der Text betont zudem das Prinzip der Akzessorietät, wonach die persönliche Verpflichtung direkt vom Bestehen der Gesellschaftsschuld abhängt. Intern können zwar abweichende Vereinbarungen zur Lastenverteilung getroffen werden, doch haben diese gegenüber dritten Gläubigern keine rechtliche Wirkung. Schliesslich werden die prozessualen Aspekte und die Regressrechte unter den Mitgesellschaftern detailliert beschrieben.Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deC. Stellung der GesellschaftsgläubigerI. Haftung der GesellschafterArt. 5681 Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch,auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlichbelangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaftaufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschaftersaus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibtvorbehalten.II. Haftung neu eintretender GesellschafterArt. 5691 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt,haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzenVermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten derGesellschaft.2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.III. Konkurs der GesellschaftArt. 5701 Die Gläubiger der Gesellschaft habenAnspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss derPrivatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.2 Die Gesellschafter können am Konkurse fürihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohlaber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honoraroder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.IV. Konkurs von Gesellschaft und GesellschafternArt. 5711 Der Konkurs der Gesellschaft hat denKonkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs einesGesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger imKonkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.D. Stellung der Privatgläubiger eines GesellschaftersArt. 5721 Die Privatgläubiger eines Gesellschafterssind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oderSicherstellung in Anspruch zu nehmen.2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur,was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus demGesellschaftsverhältnis zukommt.E. VerrechnungArt. 5731 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kannder Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafterzusteht, nicht zur Verrechnung bringen.2 Ebenso wenig kann ein Gesellschaftergegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubigergleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnungsowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafterszugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlichbelangt werden kann.
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OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch
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