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EPISODE · Feb 13, 2026 · 13 MIN

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 2 von 6: Garantierter Erfolg statt nur Bemühungen

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Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Angeschaut im Detail werden die Unterschiede zwischen Total-, General- und Teilunternehmervertrag. Ausserdem, wie der Werkvertrag vom Arbeitsvertrag, vom Auftrag und zum vom Kaufvertrag abgegrenzt wird. Zu guter Letzt kommt auch die Form (schriftlich oder Handschlag?) und weiteres Wichtiges (persönliche Ausführungspflicht und Nebenpflichten) wird angesprochen. Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Wie immer gilt: Selbst im Gesetz nachlesen ist best: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier ist der eine Zusammenfassung zum Inhalt: Regeln zur Vertragserfüllung, zum Verzug und zu den Sorgfaltspflichten. Dies entspricht dem logischen zweiten Teil der Thematik.1. Persönliche Ausführung und WeitergabeGrundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder zumindest persönlich zu leiten.Ausnahme: Wenn es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt (z. B. bei standardisierten Arbeiten), kann er die Ausführung an Dritte übertragen.Haftung: Überträgt er die Arbeit befugt weiter (z. B. an Subunternehmer), haftet er für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Überträgt er sie unbefugt, haftet er vollumfänglich.2. Rechtzeitige Ausführung und Verzug (Art. 366 OR)Der Unternehmer muss das Werk rechtzeitig beginnen und beenden.Vorzeitiger Rücktritt: Erkennt der Besteller schon während der Ausführung, dass der Termin unmöglich eingehalten werden kann, kann er bereits vor Fälligkeit vom Vertrag zurücktreten.Ersatzvornahme: Sieht man während der Arbeit voraus, dass das Werk mangelhaft oder vertragswidrig erstellt wird (z. B. Verwendung falschen Materials), kann der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur Abhilfe setzen. Läuft diese ungenutzt ab, darf der Besteller die Fortführung der Arbeiten einem Dritten übertragen – auf Kosten und Gefahr des ursprünglichen Unternehmers.3. Sorgfalts- und TreuepflichtDer Unternehmer hat die Interessen des Bestellers in guten Treuen zu wahren.Massstab: Er muss das Werk sorgfältig ausführen. Der Sorgfaltsmassstab orientiert sich an dem eines Arbeitnehmers, jedoch haftet der Unternehmer für den Erfolg.Anzeigepflicht (Warnpflicht): Dies ist eine zentrale Pflicht. Bemerkt der Unternehmer Mängel am vom Besteller gelieferten Material (Stoff), am Baugrund oder Fehler in den Weisungen des Bestellers, muss er dies unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Warnung, haftet er selbst für die entstehenden Mängel.4. Behandlung des Materials (Stofflieferung)Vom Unternehmer geliefert: Er haftet für die Qualität des Materials wie ein Verkäufer (Kaufrechtliche Gewährleistung).Vom Besteller geliefert: Der Unternehmer muss das Material mit aller Sorgfalt behandeln, Rechenschaft über die Verwendung ablegen und Restmaterial zurückgeben.Viel Spass beim Zuhören!

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