EPISODE · Feb 13, 2026 · 12 MIN
OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 3 von 6: Muss ich den verbrannten Tisch bezahlen? Oder: Über die Gefahrentragung und die Grundlagen der Gewährleistung.
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Der Titel ist Programm.Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier noch die Kurzversion vom Stoff:Über die Regelungen zur Gefahrtragung (Risiko bei zufälliger Zerstörung) und den Grundlagen der Gewährleistung:1. Gefahrtragung vor AblieferungUnter der Gefahrtragung versteht man, wer das Risiko trägt, wenn das Werk vor der Übergabe zufällig (ohne Verschulden einer Partei) untergeht.Grundsatz (Unternehmerrisiko): Der Unternehmer trägt bis zur Ablieferung die Preis- und Leistungsgefahr. Das bedeutet, er verliert den Anspruch auf Vergütung und ist verpflichtet, das Werk auf eigene Kosten neu herzustellen, sofern dies objektiv noch möglich ist.Stoffrisiko: Geht das Material (der Stoff) unter, trägt derjenige den Verlust, der das Material geliefert hat (Unternehmer oder Besteller).2. Ausnahmen (Risikoübergang auf den Besteller)Der Besteller trägt das Risiko und muss die Vergütung trotz Untergangs des Werkes bezahlen, wenn:Das Werk bereits abgeliefert wurde.Der Besteller sich im Annahmeverzug befindet (das Werk nicht annimmt, obwohl es bereit ist).Die Ursache für den Untergang in der Sphäre des Bestellers liegt (z. B. Lieferung von mangelhaftem Material, Anweisung eines ungeeigneten Baugrunds oder fehlerhafte Weisungen).3. Grundlagen der GewährleistungDie Gewährleistungshaftung beginnt nach der Ablieferung des vollendeten Werks.Haftungsart: Der Unternehmer haftet verschuldensunabhängig (Kausalhaftung) dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine Mängel aufweist.Voraussetzungen: Damit der Besteller Mängelrechte geltend machen kann, müssen folgende Punkte kumulativ erfüllt sein: 1. Mangelhaftigkeit des Werks (Abweichung vom Vertrag). 2. Ablieferung des Werks. 3. Rechtzeitige Prüfung des Werks und Mängelrüge durch den BestellerViel Spass beim Reinhören!
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OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 3 von 6: Muss ich den verbrannten Tisch bezahlen? Oder: Über die Gefahrentragung und die Grundlagen der Gewährleistung.
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