EPISODE · Feb 14, 2026 · 13 MIN
OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 4 von 6: Handwerkerpfusch rügen und Ansprüche sichern. Oder:
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier ist der Infotext zum Thema «Handwerkerpfusch rügen und Ansprüche sichern»1. Was gilt als «Pfusch» (Mangel)?Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen.Abgrenzung: Kein Mangel im rechtlichen Sinn ist es, wenn lediglich zu viel Material verwendet wurde. Wird etwas komplett anderes geliefert (ein Aliud, z. B. Garage statt Gartenhaus), gilt dies als Nichterfüllung, nicht als Mangel.Ausschluss: Der Unternehmer haftet nicht, wenn der Mangel durch Weisungen des Bestellers oder fehlerhaftes, vom Besteller geliefertes Material verursacht wurde und der Unternehmer seiner Abmahnungspflicht nachgekommen ist.2. Richtig reagieren: Prüfen und RügenUm Ansprüche zu sichern, muss der Besteller aktiv werden. Wer schweigt, akzeptiert den Pfusch.Prüfung: Nach der Ablieferung muss das Werk geprüft werden, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist.Die Rüge (Mängelrüge): Mängel müssen dem Unternehmer gemeldet werden.Konsequenz bei Versäumnis: Wird nicht oder zu spät gerügt, gilt das Werk (inklusive der Mängel) als genehmigt. Die Haftung des Unternehmers entfällt, ausser er hat den Mangel arglistig verschwiegen.3. Die Ansprüche: Was kann man verlangen?Liegt ein Mangel vor und wurde rechtzeitig gerügt, hat der Besteller die Wahl zwischen folgenden Rechten (Gestaltungsrechte),:Nachbesserung (Reparatur):Minderung (Preisnachlass):Wandelung (Vertragsauflösung):Schadenersatz:4. Verjährungsfristen: Wie lange haftet der Handwerker?Die Fristen beginnen mit der Abnahme des Werks zu laufen:2 Jahre: Für bewegliche Werke.5 Jahre: Für unbewegliche Bauwerke sowie für bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk integriert wurden.5 Jahre: Für Ansprüche gegen Architekten und Ingenieure.10 Jahre: Wenn der Unternehmer Mängel absichtlich verschwiegen hat.Viel Spass beim Zuhören!
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