EPISODE · Feb 14, 2026 · 13 MIN
OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 5 von 6: Kostenfallen und Abnahme. Oder:
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Inhaltliche Kurzzusammenfassung:1. Abnahme und Bezahlung Der Besteller ist verpflichtet, das vollendete und mangelfreie Werk anzunehmen und die Vergütung zu leisten. • Fälligkeit: Der Werklohn ist grundsätzlich im Moment der Ablieferung («Zug um Zug») zu bezahlen.• Sicherheiten für Handwerker: Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, hat der Unternehmer das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und das Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken. Letzteres muss spätestens 4 Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen sein.2. Die Preismodelle (Kostenfallen vermeiden) Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Preisbestimmung, die unterschiedliche Risiken bergen:• Fester Preis (Pauschalpreis, OR 373): ◦ Der Preis ist fix vereinbart. Der Unternehmer trägt das Risiko für Mehraufwand, profitiert aber auch, wenn er weniger Arbeit hat als gedacht. ◦ Ausnahme: Nur bei ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umständen (z. B. Erdbeben, extrem schwieriger Baugrund), die die Arbeit unzumutbar erschweren, kann der Richter den Preis anpassen.• Kein bestimmter Preis (Regiearbeiten, OR 374): ◦ Wurde der Preis nicht im Voraus fixiert, muss der Besteller den Wert der Arbeit und die Aufwendungen des Unternehmers bezahlen. Das Kostenrisiko liegt hier beim Besteller.• Ungefährer Kostenvoranschlag (OR 375): ◦ Dies ist nur eine unverbindliche Schätzung. ◦ Die Kostenfalle: Wird der Voranschlag unverhältnismässig überschritten (Faustregel: mehr als 10%), hat der Besteller Rechte. ◦ Rechte des Bestellers: Er kann eine Herabsetzung des Lohns verlangen. Bei beweglichen Werken kann er vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf eigenem Boden kann er den Vertrag auflösen, muss aber für die bereits geleisteten Arbeiten «billigen Ersatz» leisten.3. Vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag Man ist nicht zwingend bis zum Ende an den Vertrag gebunden, doch ein Ausstieg kann teuer werden.• Jederzeitiger Rücktritt (OR 377): Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit zurücktreten. Er muss den Unternehmer jedoch für die geleistete Arbeit bezahlen und vollumfänglich schadlos halten (d. h. auch den entgangenen Gewinn ersetzen).• Zufällige Unmöglichkeit (OR 378): Geht das Werk vor Übergabe durch Zufall beim Besteller unter oder wird die Ausführung unmöglich (z. B. Besteller stirbt bei höchstpersönlichem Werk), erhält der Unternehmer Vergütung für die bereits geleistete Arbeit.Wie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb jetzt schnell hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 5 von 6: Kostenfallen und Abnahme. Oder:
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