OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 6 von 6: Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags? Oder: Vertragsbeendiungsmöglichkeiten nach OR 375, 377, 387 und 379 episode artwork

EPISODE · Feb 14, 2026 · 13 MIN

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 6 von 6: Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags? Oder: Vertragsbeendiungsmöglichkeiten nach OR 375, 377, 387 und 379

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Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier ist der reduzierte Infotext/Kurzzusammenfassung zum Thema «Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags»:1. Der freiwillige Ausstieg (Jederzeitiger Rücktritt, OR 377)Der Besteller ist nicht gezwungen, den Vertrag bis zum Ende durchzuziehen. Er kann, solange das Werk unvollendet ist, jederzeit und fristlos vom Vertrag zurücktreten.Die Kostenfolge: Dieser Ausstieg ist teuer. Der Besteller muss den Unternehmer für die bereits geleistete Arbeit bezahlen und ihn darüber hinaus vollumfänglich schadlos halten.Was bedeutet «schadlos halten»? Der Unternehmer ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden. Das umfasst auch den entgangenen Gewinn für das gesamte Projekt.2. Abbruch durch Zufall oder Schicksalsschlag (Unmöglichkeit, OR 378)Wird die Fertigstellung des Werks unmöglich, weil ein Zufall beim Besteller eingetreten ist (z. B. das zu renovierende Haus brennt ab oder das gelieferte Material geht unter), endet der Vertrag.Die Kostenfolge: Der Unternehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bereits geleistete Arbeit und seine Auslagen, die nicht im Werklohn inbegriffen sind.Schadenersatz: Ein weitergehender Schadenersatz wird nur fällig, wenn den Besteller ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.3. Ausfall des Unternehmers (Tod oder Unfähigkeit, OR 379)Wenn der Vertrag auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers (z. B. Künstler, Architekt) zugeschnitten war, erlischt er mit dessen Tod oder unverschuldeter Unfähigkeit zur Weiterführung.Die Kostenfolge: Der Besteller muss jene Teile des bereits ausgeführten Werks annehmen und bezahlen, die für ihn brauchbar sind.Haftung: War die Unfähigkeit verschuldet (z. B. Konkurs oder vermeidbare Krankheit), können Schadenersatzansprüche entstehen,.4. Abbruch wegen Kostenexplosion (OR 375)Wird ein ungefährer Kostenvoranschlag unverhältnismässig überschritten (Faustregel: >10%), hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.Die Kostenfolge: Bei Bauten auf eigenem Grund und Boden kann der Besteller den Vertrag auflösen, muss aber für die bereits geleisteten Arbeiten «billigen Ersatz» leisten.Sei schlau und schau ins Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

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