EPISODE · Jan 11, 2026 · 16 MIN
StPO - Grundprinzipien und Schutzschilde
from Juristische Standardwerke - Studier Jura! · host C. M.
Hier ist eine strukturierte Übersicht der behandelten StPO-Artikel:1. Die grundlegenden Maximen (Art. 2 – 11 StPO). Diese Artikel bilden das Kernstück der Quellen und definieren die fundamentale Ausrichtung des Strafverfahrens:• Art. 2 StPO (Offizialprinzip): Die Strafverfolgung ist alleinige Aufgabe des Staates,.• Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot): Beinhaltet das Gebot von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Verbot unzulässiger Beweiserhebungsmethoden,.• Art. 4 StPO (Unabhängigkeit der Strafbehörden): Trennung von Justiz und Politik sowie richterliche Unabhängigkeit,.• Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz): Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen klären (belastende und entlastende Umstände) – das Gegenteil der Verhandlungsmaxime im Zivilrecht,.• Art. 7 StPO (Verfolgungszwang / Legalitätsprinzip): Die Pflicht der Behörden, bei Verdacht auf Straftaten ein Verfahren einzuleiten,.• Art. 8 StPO (Opportunitätsprinzip): Der Verzicht auf Strafverfolgung unter bestimmten Bedingungen (z. B. Geringfügigkeit, Wiedergutmachung), als Ausnahme zum Legalitätsprinzip,,.• Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz): Eine Straftat kann nur beurteilt werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft in einer Anklageschrift genau umschrieben wurde,.• Art. 10 StPO (Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung): Jede Person gilt bis zur Verurteilung als unschuldig (in dubio pro reo) und das Gericht würdigt Beweise frei,,.• Art. 11 StPO (Verbot der doppelten Strafverfolgung): Der Grundsatz ne bis in idem (niemand darf wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt werden),.2. Ausstand und Zuständigkeit (Art. 56 ff. StPO)Ergänzend zur Unabhängigkeit (Art. 4 StPO) werden die Regeln behandelt, wann eine Gerichtsperson befangen ist:• Art. 56 StPO: Ausstandsgründe (z. B. persönliches Interesse, Vorbefassung),.• Art. 57 – 59 StPO: Verfahren bei Ausstandsgesuchen.3. Verfahrensform und Öffentlichkeit (Art. 66 ff. StPO)Die Quellen diskutieren, wie das Verfahren nach aussen hin geführt wird:• Art. 66 StPO: Grundsatz der Mündlichkeit (und Ausnahmen im schriftlichen Verfahren).• Art. 69 StPO: Öffentlichkeit der Verhandlungen (Publikums-, Medien- und Parteiöffentlichkeit).• Art. 70 – 75 StPO: Einschränkungen der Öffentlichkeit, Bild-/Tonaufnahmen und Gerichtsberichterstattung,.4. Konkretisierungen zur Anklage und UrteilsfindungIm Kontext des Anklagegrundsatzes werden auch Artikel aus späteren Teilen der StPO zitiert:• Art. 325 StPO: Inhalt der Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion).• Art. 333 StPO: Änderung und Erweiterung der Anklage während des Verfahrens.• Art. 343 StPO: Beweisabnahme im Hauptverfahren (Unmittelbarkeit).• Art. 350 StPO: Bindung des Gerichts an den angeklagten Sachverhalt. Zusammenfassend lässt sich sagen: Es geht im Wesentlichen um die Artikel 2 bis 11 StPO (die "Zehn Gebote" des Strafprozesses), ergänzt durch die Regelungen zum Ausstand (Art. 56 ff.) und zur Öffentlichkeit (Art. 69 ff.)."Grundriss des Strafprozessrechts" von Andreas Eicker - Mit KI zum Podcast vertont - damit ihr das nicht machen müsst.Hier lang zur StPO: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de
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