PODCAST · education
Inside Law
by Claus Loos und Tim Höflinger
"Inside Law" ist ein lockeres Angebot im Bereich Recht für Studierende der Fakultät "Soziales und Gesundheit" der HS Kempten und für alle anderen Interessierten.Tim Höflinger studiert Soziale Arbeit und ist als studentische Hilfskraft für die Fak. SG tätig. Dr. Claus Loos übt seit 2005 als Professor an der HS nach eigener Einschätzung „den schönsten Beruf der Welt“ aus. Beide sind bergbegeistert, weshalb sie sich im Allgäu auch außerhalb der Hochschule gut aufgehoben fühlen!Der Blick in die Shownotes lohnt sich immer.Feedback zum Podcast: [email protected] Spaß beim Zuhören!
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#26 Menschenrechte & Völkerrecht - Gästin: Prof. Dr. Angelika Nußberger
In Folge #26 beschäftigen wir uns mit einem Thema, das als Wunsch bereits zu Beginn unserer bescheidenen Podcastlaufbahn vor drei Jahren an uns herangetragen wurde: Menschenrechte.Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist ohne Zweifel ein wegweisender Text in der Geschichte der Menschheit. Sie wurde 1948 als Reaktion auf die schrecklichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der Zeit des Dritten Reichs und des Zweiten Weltkriegs verkündet. Täuscht das Gefühl, dass es heute um die Menschenrechte und das Völkerrecht nicht allzu gut bestellt ist?Für Austausch und Antwort zu dieser und zu anderen Fragen haben wir uns mit Prof. Dr. Angelika Nußberger renommierte Unterstützung sichern können. Sie ist Inhaberin des Lehrstuhls für Verfassungsrecht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln und leitet dort die Akademie für europäischen Menschenrechtsschutz. Von 2011 bis 2020 war Frau Nußberger Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, von 2017 bis 2019 auch die Vizepräsidentin des EGMR.Wir bedanken uns auch an dieser Stelle noch einmal bei Frau Nußberger für das wertschätzende und hochinteressante Interview, bei dem wir viel gelernt und moralische Ambitionen (wieder-) erlangt haben!Shownotes:Angelika Nußberger, Die Menschenrechte, C.H. Beck Wissen, 2021Rutger Bregman, Moralische Ambition, Rowohlt, 2024Dossier zu Menschenrechte von der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/themen/recht-justiz/dossier-menschenrechte/Globales Monitoring zu Menschenrechten: https://monitor.civicus.org/globalfindings_2024/
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#25 Rechtsanwaltspraxis - Gast: RA Thomas Volmar
Folge #25 von Inside Law leitet die vorläufige Abschlusstrilogie dieses Podcasts ein, nachdem sich die Studienzeit von Tim Höflinger dem Ende zuneigt. Für die letzten drei Folgen sprechen wir mit interessanten Personenaus der Rechtspraxis; gemeinsam mit ihnen wollen wir dabei die Perspektiven der Anwaltschaft, der Menschenrechte sowie des Bundestages als Gesetzgeber genauer beleuchten!Als Auftakt konnten wir ein Gespräch mit Thomas Volmarführen, der als Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht sowie, ebenfalls schon seit langer Zeit, als Lehrbeauftragter an der Hochschule Kempten tätig ist. In dem Gespräch ging es um Betriebliches Eingliederungsmanagement, Verbesserungspotenziale im Sozialrecht sowie um die Frage, ob man als Taxifahrer oder Rechtsanwalt die spannenderen Menschen kennenlernen darf.Wir bedanken uns ganz herzlich bei Herrn Volmar für dasinteressante Interview und die tolle Gesprächsatmosphäre sowie bei Jens Kerick von der Hochschule für die technische Unterstützung! ShownotesWebsite von Thomas Volmar: https://www.rechtsanwalt-volmar.de/ra-volmar.htmlInformationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) von der Deutschen Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/BEM/bem_index.html„Mit Sozialrecht kann man nicht reich werden“ – Interviewmit dem scheidenden BSG-Präsidenten Reiner Schlegel, veröffentlicht im Februar 2024: https://www.lto.de/recht/justiz/j/interview-bsg-praesident-schlegel-ruhestandTag der Lehre an der Hochschule Kempten: https://www.hs-kempten.de/zhk/tdl25#:~:text=%C3%9Cber%20den%20Tag%20der%20Lehre,Tag%20der%20Lehre%202025%20ein.
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#24 Am Bundesverfassungsgericht
Mit Folge #24 von Inside Law kommt die lang ersehnte Folge im Anschluss an unsere Grundgesetz-Geburtstagsfeier vom 19.11.2024! Die Folge trägt den staatstragenden Titel „Am Bundesverfassungsgericht“, der interne working title lautet „Die mit dem Wolff sprachen“. In dieser Folge lassen wir kurz unsere Veranstaltung ‚75YGG‘ Revue passieren, bevor wir zu einem eindeutigen Highlight unserer bescheidenen Podcast-Karriere kommen: einem ausführlichen Interview mit einem ‚waschechten‘ Richter des Bundesverfassungsgerichts! Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff hat sich freundlicherweise auf unsere Anfrage hin bereit erklärt, unsere Veranstaltung durch ein Interview zu bereichern. Das knapp einstündige Interview mit Herrn Wolff war hochgradig spannend und gleichzeitig hochgradig kurzweilig und unterhaltsam, sodass wir uns kurzerhand dazu entschlossen haben, das komplette Interview mit unserer werten Spotify-Hörer*innenschaft zu teilen! Auch auf diesem Wege noch einmal ein herzliches Danke an Herrn Wolff und an alle Studierenden, die durch ihre Soundbites diese Folge veredelt haben, sowie an alle Beteiligten, die die Veranstaltung durch ihre wertvolle Unterstützung ermöglicht haben. Viel Freude mit der Folge und dem Interview wünschen Claus Loos und Tim Höflinger. Shownotes Bericht der Hochschule Kempten zur Veranstaltung ‚75YGG‘: https://www.hs-kempten.de/fakultaet-soziales-und-gesundheit/ueber-uns/aktuelles/details/661795-stunden-und-ein-spontanes-du-3002 Frei zugänglicher Grundgesetz-Kommentar, herausgegeben von Helge Sodan: https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/ Website des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de
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#23 Kinder- und Jugendhilferecht
In Folge #23 von Inside Law beschäftigen wir uns mit dem Kinder- und Jugendhilferecht, das im Sozialgesetzbuch VIII - kurz SGB VIII - zu finden ist. Nach einem mehr als ungewöhnlichen Einstieg orientieren wir uns in #23 an folgender Gliederung: "Etwas Statistik" Leistungen und Andere Aufgaben Öffentliche und freie Träger Überörtliche und v. a. örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuständigkeit Kostenbeteiligung Kostenerstattung An dieser Stelle weisen wir gerne auch noch einmal auf unsere Veranstaltung am 19.11.24 mit Alexander Hold zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes hin, zu der im Laufe der nächsten Wochen noch mehr Informationen kommen werden. Vorbeikommen lohnt sich aber in jedem Fall! Viel Freude beim Zuhören! Shownotes: Sozialbericht und Sozialbudget: https://www.bmas.de/DE/Service/Statistiken-Open-Data/Sozialbericht-und-Sozialbudget/sozialbericht-und-sozialbudget.html Pressemitteilung PM 338 des Stat. Bundesamtes vom 6.9.24: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/09/PD24_338_225.html Webseite "Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt.": https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/de/
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#22 Bewährungshilfe & Führungsaufsicht
Von Europa zurück an das Landgericht. In Folge #22 beschäftigen wir uns – aus gutem Grund – mit dem Thema der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht. Bei der Aussetzung zur Bewährung handelt es sich um ein medial oft aufgegriffenes Rechtskonstrukt, die Führungsaufsicht hingegen ist weniger bekannt, jedoch mindestens genauso interessant! Neben der Aussetzung zur Bewährung und der Führungsaufsicht beleuchten wir in dieser Folge die sog. ‚Auflagen und Weisungen‘ sowie Maßregeln und deren Vollzug, bevor wir abschließend noch in einige sozialarbeiterische Themen eintauchen und insbesondere lernen, was sich hinter dem sog. ‚Triplemandat‘ der Sozialen Arbeit verbirgt. Wie immer: viel Spaß! Shownotes Bewährungshilfestatistik 2021: https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/veroffentlichungen/statistische_berichte/b6700c_202100.pdf Qualitätsstandards der Bayerischen Bewährungshilfe (8. Auflage): https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/muenchen1/qualitaetsstandards_8_auflage-1.pdf Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern (ZFB): https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/bewaehrungshilfe.php Thema ‚Fall Mollath‘ in der Süddeutschen Zeitung: https://www.sueddeutsche.de/thema/Fall_Mollath Save the date: 26.11.2024 um 18 Uhr im Audimax: 75 Jahre Grundgesetz mit Alexander Hold, Claus Loos und Tim Höflinger
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#21 Europäische Union & Europarecht
In Deutschland findet am 9.6.2024 die Europawahl statt. Vor allem deshalb dreht sich in Folge #21 alles um die Europäische Union und das Europarecht. Zur Verstärkung haben wir Prof. Dr. Matthias Knecht zu einem kurzen Gast-Interview eingeladen, wozu er sich – als ebenfalls überzeugter Europäer – dankenswerterweise sofort bereit erklärt hat. Matthias Knecht ist seit 2019 Oberbürgermeister der Stadt Ludwigsburg. Davor war er acht Jahre lang Professor für Öffentliches Recht, Sozialversicherungsrecht und Europarecht an unserer Fakultät und hatte hier u.a. die Funktion des Dekans inne. Trotz seines Wechsels in die Kommunalpolitik bleibt er der Hochschule als Lehrbeauftragter treu verbunden. Und er organisiert die regelmäßigen Europa-Studienfahrten der Fakultät SG voller Leidenschaft mit. Folge #21 weist folgende Grobgliederung auf: Von den Anfängen der Europäischen Einigung bis heute - ein kleiner Zeitstrahl Wer macht was? Also welches Organ der EU hat welche Aufgaben? Interview mit Matthias Knecht Von Rechtsverordnungen und Richtlinien: Rechtsetzung durch die Europäische Union Aktuelle Herausforderungen für die EU Da in der Folge neben vielen Inhalten auch drei Plädoyers für die Teilnahme an der Europawahl zu hören sind, haben wir in die Shownotes einen Link zum Wahl-O-Mat gepackt. Shownotes: www.wahl-o-mat.de APuZ 13-15/2024, 23. März 2024: Europa: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/europa-2024/ izpb Nr. 345 aus 4/2020: Europäische Union: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/europaeische-union-345/ Surveys Eurobarometer: https://europa.eu/eurobarometer/screen/home Erklärung des EU-Primärrechts: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/the-european-union-s-primary-law.html#:~:text=Das%20Prim%C3%A4rrecht%20bestimmt%20die%20Aufteilung,Politik%20durch%20die%20EU%2DOrgane
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#20 Gute Lehre und gutes Lernen in Rechtsmodulen
Nach einigen Monaten Pause aufgrund eines Praxissemesters geht es endlich weiter mit dem Podcast Inside Law. Unsere „Comeback-Folge“ hat kein Rechtsgebiet zum Thema, sondern, aus einer Art Meta-Perspektive, Rechtsmodule im Studium. Wir wollen herausfinden, was gute Lehre in einem Rechtsmodul ausmacht und wie man gut lernt sowie am Ende auch guten Erfolg bei der Prüfung hat. Es ergibt sich allerdings auch die eine oder andere Erkenntnis zu anderen Themen… Für eine gewisse Perspektivenvielfalt konnten wir glücklicherweise einige engagierte (Ex-)Studierende der Hochschule Kempten gewinnen. Ein herzlicher Dank an Lea Hellé, 6. Semester Sozialwirtschaft (Hochschule Kempten) Regina Hengge, 2. Semester Jura (Universität Augsburg) Jakob Hasegan, 4. Semester Soziale Arbeit (Hochschule Kempten) für die bereichernde Mitgestaltung dieser Folge! Auch wenn diese Folge eher vom munteren Austausch lebt, haben wir uns doch folgende Leitfragen zur groben Strukturierung überlegt: Was zeichnet aus studentischer Perspektive eine gute Lehrveranstaltung (in einem Rechtsmodul) aus? Was aus der Perspektive der Lehrpersonen? Was sollte man (lang-, mittel -und kurzfristig) tun, um bei Rechtsprüfungen möglichst gut abzuschneiden? Woran könnte es liegen, wenn es "mit dem Recht" noch nicht so gut läuft? Und wie könnte es besser werden? Gibt es signifikante Unterschiede zwischen Rechtsmodulen und den übrigen Modulen im jeweiligen Studiengang? Shownotes: SoWiSo – Netzwerk für Soziales und Gesundheit e.V.: https://www.sowiso-kempten.de/ Hochschulpodcast der Hochschule Kempten „Neues aus der Mikrowelle“: https://open.spotify.com/show/4UEDFpMrjnCgjqemlAEWcN?si=a7f2906453054a55 Coming soon: Podcast „Auf den Schultern von Riesen“ der Fakultät zu Geschichte und Theorien Sozialer Arbeit
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#19 Strafverfahren & Strafzumessung - Gast: Gunther Schatz
In Folge #19 schließen wir den Themenblock zum Strafrecht ab und beschäftigen uns mit dem Strafverfahren sowie der Strafzumessung. Dabei geht es insbesondere um folgende Aspekte: Ermittlungsverfahren Zwischenverfahren Hauptverfahren Strafzumessung Vollstreckungsverfahren Die Strafzumessung und das Vollstreckungsverfahren wird dabei unser heutiger Gast, Gunther Schatz, erläutern. Gunther Schatz ist Vizepräsident des Landgerichts Kempten und war viele Jahre lang Staatsanwalt im Bereich der Organisierten Kriminalität sowie Richter in Strafsachen. Im Interview-Teil mit Herrn Schatz geht es außerdem noch um die Bedeutung der Richterrobe, das Gute im Menschen und einen Fall, der ihm im Kopf geblieben ist... Da es in dieser Folge um Fälle aus dem echten Leben, insbesondere um Tötungs- und Sexualdelikte, geht, möchten wir an dieser Stelle erneut eine Trigger-Warnung aussprechen. Wir bedanken uns ganz herzlich bei Gunther Schatz für die tolle Zusammenarbeit und die sehr spannende Folge! Shownotes Link zur Strafprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html § 170 StPO: (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. (…) § 261 StPO: Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kompakte Informationen zum „Fall Genditzki“: https://t1p.de/hxdma § 46 StGB: (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: o die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, o die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, o das Maß der Pflichtwidrigkeit, o die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, o das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie o sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Link zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStVollzG/true
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#18 Jugendstrafrecht
Im zweiten Teil der Strafrechtstrilogie beschäftigen wir uns mit dem Jugendstrafrecht bzw. mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Agenda von Folge #18 sieht folgendermaßen aus: Jugendliche und Heranwachsende i. S. d. JGG Erziehungsgedanke des JGG Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren Sanktionsformen gem. §§ 9 ff. JGG Ubiquität von Jugendkriminalität Viel Spaß mit der Folge! Shownotes Info-Seite des Bayerischen Landesjugendamtes über die Jugendhilfe im Strafverfahren: https://www.blja.bayern.de/hilfen/strafverfahren/index.php
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#17 Strafrecht
Nach der Trilogie ist vor der Trilogie. In den Folgen #17, #18 und #19 tauchen wir in das Gebiet des Strafrechts ein. Zunächst beschäftigen wir uns in dieser Folge mit zentralen Grundsätzen und Aspekten des Strafrechts, bevor wir in Folge #18 in das Jugendstrafrecht einsteigen. Abschließen werden wir danach mit einer Folge zum Strafprozess und der Strafzumessung. Diese Themen stehen in dieser Folge auf der Agenda: Zahlen und Statistiken des Strafrechts Wichtige Grundsätze Dreistufiger Prüfungsaufbau im Strafrecht Vorsatz und Fahrlässigkeit Strafbarkeit des Nichtstuns Geldstrafe und Freiheitsstrafe Viel Spaß! Shownotes Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde bzgl. der Gesetzesänderung zur Wiederaufnahme von Verfahren: 2 BvR 900/22 § 242 StGB – Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Bericht über die EU-Studienfahrt der Fakultät Soziales und Gesundheit: https://www.hs-kempten.de/fakultaet-soziales-und-gesundheit/ueber-uns/aktuelles/details/eu-studienfahrt-2023-2294
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#16 Verwaltungsprozessrecht
Der krönende Abschluss der Trilogie zum Verwaltungsrecht ist da! In dieser Folge beschäftigen wir uns mit den gerichtlichen Aspekten im Verwaltungsrecht, also dem Verwaltungsprozessrecht. Dabei soll es insbesondere folgende Aspekte gehen: Herkömmlicher Ablauf eines Klageverfahrens Verpflichtungs- und Anfechtungsklage Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe Vorläufiger Rechtsschutz Disclaimer Bei der Aufzeichnung litten beide Podcaster unter (heu)schnupfenbedingten Beeinträchtigungen. Aufgrund einer gewissen Machtlosigkeit gegen diese Symptome bitten wir um Verständnis und entschuldigen uns für mögliche Umstände… Shownotes Wichtige Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage 1. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO) 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des „angerufenen“ Gerichts 3. Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO) 4. Prozessfähigkeit und Prozessvertretung (§ 62 VwGO) 5. Ggf. Vertretungszwang (§ 67 VwGO) 6. Statthaftigkeit der Klage (§ 42 Abs. 1 VwGO) 7. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), d.h. Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte 8. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt 9. Klagefrist (§ 74 VwGO: ein Monat) Link zum Streitwertkatalog (2013) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf Link zu einem Prozesskostenrechner: https://www.zimmerling.de/prozesskostenrechner.html
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#15 Verwaltungsakt
Im zweiten Teil der Verwaltungsrechtstrilogie beleuchten wir die wichtigste Handlungsform der Verwaltung, den sog. Verwaltungsakt oder VA. Dabei soll es u.a. um folgende Themen gehen: Merkmale eines VA Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit eines VA Möglichkeiten der Korrektur bereits erlassener Verwaltungsakte Disclaimer Bei der Aufzeichnung litten beide Podcaster unter (heu)schnupfenbedingten Beeinträchtigungen. Aufgrund einer gewissen Machtlosigkeit gegen diese Symptome bitten wir um Verständnis und entschuldigen uns für mögliche Umstände… Shownotes § 35 Satz 1 VwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. § 9 der „Immatrikulationssatzung“ der Hochschule Kempten (Auszug) Eine Exmatrikulation von Amts wegen kann auch erfolgen, wenn (…) der/die Studierende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig bestraft ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der vom Studierenden begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu besorgen ist.
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#14 Verwaltungsrecht
Folge #14 leitet eine Trilogie zum Verwaltungsrecht ein! In der Auftaktfolge geht es um die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, die Einordnung des Verwaltungsrechts in das öffentliche Recht und um die beiden wichtigsten Handlungsformen des öffentlichen Rechts, wobei wir in #15 den Verwaltungsakt noch genauer beleuchten werden. P.S. Bis zum Schluss zuhören lohnt sich dieses Mal ganz besonders... Shownotes: Merkmale zur Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht: Rechtsbeziehungen (P: Bürger – Bürger; Ö: Staat – Bürger) Interessen (P: Individualinteressen; Ö: Öffentliches Interesse, Wohl der Allgemeinheit) Handlungsform (P: Vertrag; Ö: Verwaltungsakt) Prinzipien (P: Gleichordnung, Privatautonomie; Ö: Über-/Unterordnung) Zuständige Gerichte (P: Ordentliche Gerichte; Ö: Verwaltungsgerichte) Eigene Darstellung zur Visualisierung der Struktur des öffentlichen Rechts abrufbar: https://syncandshare.lrz.de/getlink/fiHxuPiy8cG7gXHVUHT2cM/
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#13 Bürgergeld
In Folge #13 beschäftigen wir uns wie angekündigt mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende - landläufig seit dem 01.01.2023 als Bürgergeld bekannt - nach dem SGB II. Shownotes: § 7 SGB II (Auszug) (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). […] (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. (…) 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4. (…) (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Link zur Regierungserklärung von Gerhard Schröder vom 14. März 2003: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw11-kalenderblatt-agenda2010-211202 Statistiken der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Fachstatistiken/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html Übersichtskarte Jobcenter: https://kommunale-jobcenter.de/uebersichtskarte/
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#12 Arbeitslosenversicherung
In Folge #12 stellen wir die Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III dar und schließen damit unseren Themenblock zum Sozialversicherungsrecht nun - wie versprochen - ab! Shownotes: § 137 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. § 149 SGB III Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind [...] haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind [...] hat, [...] 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Statistikwesen der Bundesagentur für Arbeit: statistik.arbeitsagentur.de Tool „Arbeitslosengeldrechner“ für das Jahr 2023: https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2023
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#11 Gesetzliche Krankenversicherung
Heute kehren wir in das Sozialversicherungsrecht zurück und liefern Folge #11 zum Thema der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach SGB V. Viel Spaß mit der Folge! Shownotes: Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 https://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_k5_bsb00018436_00051.html § 35a Abs. 6 SGB IV Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp Honorarberichte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung https://www.kbv.de/html/honorarbericht.php Bundesamt für soziale Sicherung (mit detaillierten Hintergrundinfos zum Gesundheitsfonds) https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/
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#10 Letzte Generation - Gast: Prof. Dr. Franziska Geib
Hier ist nun endlich Folge #10 von Inside Law! In dieser Folge beschäftigen wir uns – wie bereits angeteasert – mit der Letzten Generation. Die Fragen, die rund um die Letzte Generation und ihre Aktionen kreisen, sind vielschichtig und beileibe nicht nur juristischer Natur. Um vermehrt auch auf sozialethische Themen eingehen zu können, haben wir uns für diese Folge Verstärkung aus unserer Fakultät geholt und dürfen Prof. Dr. Franziska Geib in der ersten Gastfolge von Inside Law begrüßen! Trotz dieser Verstärkung mussten wir die Themen, die wir in der Folge unterbringen konnten, mutig einschränken. Dennoch die Folge ist deutlich länger als gewöhnlich. Viel Spaß beim Zuhören wünschen Claus Loos, Franziska Geib und Tim Höflinger Shownotes: § 240 StGB (Strafgesetzbuch) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Zur „Verwerflichkeit“ Hierbei sind alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen zu erfassen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation abzuwägen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2001, Az. 1 BvR 1190/90). Die Rechtsprechung umschreibt die Verwerflichkeit auch mit einem „erhöhten Grad sittlicher Missbilligung. Art. 17 PAG (Polizeiaufgabengesetz – Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei) (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer […] Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat […] c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von […] Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. Jugendstudie „Junges Europa 2022“ https://www.tui-stiftung.de/unsere-projekte/junges-europa-die-jugendstudie-der-tui-stiftung/jugendstudie-2022/
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Inside Law - Trailer
Herzlich Willkommen bei Inside Law! In diesem Trailer stellen wir kurz unseren Podcast und noch kürzer uns selbst vor. Wir, das sind: Tim Höflinger und Claus Loos. Auch hier nochmal der Tipp: bei unseren Folgen lohnt sich der Blick in die Shownotes. Viel Spaß beim Hören!
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#09 Sozialstaatsprinzip
In Folge #09 befinden wir uns immer noch im Grundgesetz, allerdings nicht mehr bei den Grundrechten! Es geht um das Sozialstaatsprinzip als Staatszielbestimmung. Viel Spaß! Art. 20 Abs. 1 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG: Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. Art. 79 Abs. 3 GG: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Pressemitteilung Nr. 31/2021 des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Klimaschutz-Beschluss vom 24.3.2021: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
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#8b Tempolimit (Anwendungsfall zu Grundrechten)
In Folge #8a ging es um Grundrechte, hier ist nun der versprochene Anwendungsfall! Grundrechtsfall: Vor allem aus Klimaschutzgründen, aber auch zur Verringerung schwerer Verkehrsunfälle beschließt der Deutsche Bundestag in seiner heutigen Sitzung ein Tempolimit von 100 km/h auf deutschen Autobahnen. Es tritt am Ersten des Folgemonats in Kraft. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Ansgar Aumiller ist 32 Jahre alt, verdient seit 16 Jahren eigenes Geld, hat stets sparsam gelebt und sich vor drei Monaten einen Traum verwirklicht und sich einen Audi R8 Spyder Quattro mit 620 PS gekauft. Er beherrscht sein Fahrzeug souverän und liebt es, auf Autobahnen so schnell zu fahren, wie es der Verkehrsfluss sicher zulässt. Das Tempolimit hält er für einen staatlichen Übergriff ohne Beispiel. Er ist sich sicher, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in seine Schranken weisen wird. Verletzt das Tempolimit Aumiller in Grundrechten? Grundrechtsschema für Freiheitsrechte (vereinfachte Darstellung): Vorfrage: Welches Grundrecht könnte „passen“? A. Ist der Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen? B. Liegt ein Eingriff in diesen Schutzbereich vor? C. Ist dieser Eingriff gerechtfertigt? (I. Welche Eingriffe lässt das Grundgesetz für dieses Grundrecht zu? II. Ist der konkrete Eingriff verhältnismäßig? (Dann der Fall, wenn der Staat ein legitimes Ziel verfolgt und wenn seine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.)) Moderner Eingriffsbegriff des Bundesverfassungsgerichts: Eingriff ist „jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten oder den Genuss eines Rechtsguts, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.“
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#8a Grundrechte
Hier sind die Shownotes zu #08a über Grundrechte. Art. 79 GG: (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen (…). (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Art. 146 GG: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Weiterführend zu Grundrechten (Auswahl): Blick ins Grundgesetz Grundrechtslehrbücher (z.B. von Kingreen/Poscher) Loos, Recht: verstanden!, 3. Aufl. 2022 (als Taschenbuch und als eBook erhältlich) Informationen zur politischen Bildung, Nr. 305, Grundrechte (www.bpd.de) www.bundesverfassungsgericht.de YouTube-Channel des Bundesverfassungsgerichts: https://www.youtube.com/channel/UC9C7gK-8lIB222NM3CNi9Bw?app=desktop Marietta Slomka im Interview mit Henning Radtke: https://www.zdf.de/nachrichten/heute-journal/heute-journal-vom-02-02-2022-100.html (ab Minute 03:57) Auflistung der „grundrechtsgleichen Rechte“ in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
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#07 Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung findet sich im SGB XI. Besonders bedeutsam ist dabei das Ausmaß (der "Grad") der Pflegebedürftigkeit. Es wird im Rahmen einer Begutachtung ermittelt, die in der Regel vom Medizinischen Dienst durchgeführt und dann von der Pflegekasse verbindlich festgelegt wird. Seit 2017 findet ein sog. Neues Begutachtungsinstrument Anwendung, auf das wir auch im Podcast näher eingehen.
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#06 Unfallversicherung
Die Gesetzliche Unfallversicherung findet sich im SGB VII. Vordergründig geht es um Arbeitsunfälle (einschl. sog. Wegeunfälle) und um Berufskrankheiten von Beschäftigten. Aber z.B. auch Schüler*innen und Studierende sind im schulischen oder hochschulischen Kontext unfallversichert! Die Podcastfolge lohnt sich also nicht nur zur Prüfungsvorbereitung...
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#05 Rentenversicherung
Die Gesetzliche Rentenversicherung findet sich im SGB VI. Im Podcast legen wir einen Schwerpunkt auf die sog. Rentenformel (s. §§ 63 ff. SGB VI), mit der die Höhe einer monatlichen (Brutto-)Rente berechnet werden kann. Mathematisch ausgedrückt, lautet die Formel wie folgt: Monatsbetrag der Rente (in €) = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert. Die "Persönlichen Entgeltpunkte" ihrerseits werden ermittelt, indem die Summe der Entgeltpunkte eines Versicherten mit dem Zugangsfaktor multizipliert werden. Der aktuelle Rentenwert(aRW) wird nach der Hammerformel des § 68 Abs. 5 SGB VI jährlich zum 1. Juli neu ermittelt. Zum 1.7.2022 steigt der aRW (West) von 34,19 € auf 36,02 €, der aRW (Ost) von 33,47 € auf 35,52 €. Das führt also in den "alten" Bundesländern zu Rentensteigerungen um 5,35% und in den "neuen" sogar um 6,12%. Klingt alles kompliziert? Dann Kopfhörer auf und rein in den Podcast!
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#04 Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Und hier ist Folge #04 von Inside Law! In dieser Folge beschäftigen wir uns - wie angekündigt - mit dem Sozialgesetzbuch IV und den darin enthaltenen Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Sofern es sich inhaltlich anbietet, versucht der Gesetzgeber immer, Allgemeines "vor die Klammer zu ziehen". Damit spart er nicht nur sich, sondern auch uns Zeit und Mühe! Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es mit dem SGB IV einen solchen "Allgemeinen Teil", wie er bspw. im BGB heißt. Nach unserer (berechtigten) Kritik in Folge #03 am gesprengten Rahmen der Sozialgesetzbücher müssen wir nun umso mehr darauf achten, unseren eigenen Rahmen nicht zu sprengen. Deswegen haben wir in dieser Folge fünf Regelungen aus dem SGB IV ausgewählt und dargestellt, u.a. den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gem. §§ 28d ff. SGB IV. Viel Spaß beim Anhören! P.S. Hier ist noch in Anlehnung an § 1 Abs. 3 SGB IV der versprochene Satz auf Latein, mit dem Sie etwas angeben können: "Lex specialis derogat legi generali"
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#03 Sozialversicherungsrecht
Folge #03 von "Inside Law" lohnt sich schon deshalb, weil das Intro dazu während einer Studienfahrt am Genfer See aufgenommen wurde... Inhaltlich ist es die erste von insgesamt fünf Folgen, die sich mit dem Sozialversicherungsrecht beschäftigen. Diese Folge will einen Überblick über das gesamte Sozialversicherungsrecht verschaffen und geht deshalb noch nicht besonders in die Tiefe. (#04 widmet sich dann dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV, in dem die Vorschriften "vor die Klammer" gezogen wurden, die für alle fünf Zweige der Sozialversicherung relevant sind. #05 bis #07 handeln dann von drei dieser Zweige, nämlich von der Rentenversicherung (SGB VI), der Unfallversicherung (SGB VII) und der Pflegeversicherung (SGB XI). Es wäre schön, wenn man die römischen Ziffern der einzelnen SGB für eine Strukturierung des Sozialrechts oder wenigstens des Sozialversicherungsrechts heranziehen könnte. Das war auch der Plan des Gesetzgebers, als er sich in den 1970er Jahren der Idee eines (einheitlichen) Sozialgesetzbuchs statt einer Zersplitterung in viele, viele Einzelgesetze vorgestellt hat. Aber er musste dann schnell kapitulieren... Dazu gibt es auch etwas in dieser Folge. Im internen Hochschulnetzwerk haben wir eine kleine Übersicht zum SGB hochgeladen, aber das funktioniert hier leider nicht.
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#02b Abwägung / Ermessensentscheidungen
Auch mit Folge #02 waren wir nicht zufrieden und haben sie deshalb neu aufgenommen und in zwei Teile aufgeteilt! #02a hat sich damit befasst, warum im Recht oft Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen und wie man dabei vorgehen kann, #02b nimmt sich nun als Spezialität des öffentlichen Rechts die sog. Ermessensentscheidungen vor. Nachteilsausgleich gem. § 5 RaPO: „Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt (soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist).“ § 10 Abs. 4 S. 1 SPO BA ST: „In besonderen Härtefällen kann die Prüfungskommission auf Antrag Ausnahmen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Studienfortschrittsregelungen zulassen.“ § 40 VwVfG: „Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“ § 39 VwVfG: „Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.“ § 6 Abs. 1 S. 1 RaPO: "Mit der Note „nicht ausreichend“ werden Prüfungsleistungen Studierender bewertet, die bei Abnahme der Prüfung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder durch schuldhaftes Verhalten einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung unmöglich gemacht haben." § 8 Abs. 4 S. 1 RaPO: "Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können." § 19 Abs. 6 S. 2 RaPO: "Bei der Einsichtnahme soll der Prüfer anwesend sein."
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#02a Abwägung
Auch mit Folge #02 waren wir nicht zufrieden und haben sie deshalb neu aufgenommen und in zwei Teile aufgeteilt! #02a befasst sich damit, warum im Recht oft Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen und wie man dabei vorgehen kann, #02b nimmt sich als Spezialität des öffentlichen Rechts die sog. Ermessensentscheidungen vor. § 7a SGB IV Wer „beschäftigt“ ist, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wer selbständig tätig ist, ist es nicht. Gem. § 7a SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung “auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls“, ob es sich um einen Beschäftigten oder um einen Selbständigen handelt. § 34 StGB Wer in der Situation eines „rechtfertigenden Notstandes“ eine Straftat begeht, handelt gem. § 34 StGB nicht rechtswidrig und kann dafür deshalb nicht bestraft werden. Das setzt voraus, dass „bei Abwägung der widerstreitenden Interessen“ das Interesse, das mit der Straftat geschützt wird, das Interesse wesentlich überwiegt, das mit ihr beeinträchtigt wird. Wer das konkreter überlegen möchte: Darf ein Arzt betrunken zu einer Patientin fahren, die sofort seine Hilfe braucht? § 323c StGB Die „unterlassene Hilfeleistung“ ist gem. § 323c StGB strafbar, wenn die Hilfeleistung erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist. Ein Nichtschwimmer muss also nicht ins tiefe Wasser springen, um einen dort Ertrinkenden zu retten. Anwendungsbeispiel für eine Abwägungsentscheidung: Die Hochschule Kempten hat für den Hochschultag – an dem in einer feierlichen Zeremonie die Abschlusszeugnisse verliehen werden – mit Skispringer Karl Geiger vereinbart, dass dieser gegen ein Honorar iHv. 2.000 EUR den Festvortrag halten wird. Unter dem Titel „Abheben, um zu fliegen“ soll Geiger dazu sprechen, welche nützlichen Eigenschaften für ein späteres Berufsleben der Spitzensport vermittelt. Drei Tage vor dem Hochschultag kontaktiert Geiger den Präsidenten der Hochschule: Zeitgleich mit dem Hochschultag sollen Geigers dreijähriger Tochter bei einer ambulanten OP in Oberstdorf die Rachenmandeln entfernt werden. Zusätzlich zu seiner Ehefrau würde er die Tochter bei diesem „schweren Gang“ gerne begleiten. Fragen: 1) Schuldet Geiger der Hochschule den Festvortrag am Hochschultag? 2) Schuldet die Hochschule Geiger das vereinbarte Honorar? § 275 Abs. 3 BGB: „Der Schuldner kann die Leistung (ferner) verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“ § 10 Abs. 1 SGB II: "Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht."
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#01b Subsumtion
Mutig (oder naiv) waren wir im Sommersemester 2022 mit Folge #01 zur Subsumtion gestartet. Die dauerte dann erstens zu lang und war zweitens nicht besonders prickelnd. Wir haben uns deshalb entschlossen, das Thema Subsumtion (im Herbst 2022) neu anzugehen und auf zwei Teilfolgen aufzuteilen. #01a hat erklärt, was Subsumtion ist, wozu sie gut ist und wie sie funktioniert. #01b will das nun an einem konkreten Beispiel veranschaulichen. A propos Beispiel. Hier ist das Beispiel in voller Länge nachzulesen: Student Stefan Steiger fährt, nüchtern und stark übermüdet, nach einer privaten Feier gegen 1 Uhr morgens mit dem Rad nach Hause. Er ist so dermaßen müde, dass er auf dem Rad kurz einschläft. Steiger wacht wieder auf, als er mit dem Rad mit 15 km/h gegen ein am Rand ordnungsgemäß geparktes Auto, einen VW Golf, stößt. Durch den Aufprall wird der Lack des Autos verkratzt, der linke Außenspiegel beschädigt und die Fahrertür eingedellt. Der Krach weckt Gerd Genscher, dem das Auto gehört. Er eilt nach draußen, hilft Steiger aufzustehen, erkundigt sich nach seinem Zustand (gut!) und betrachtet die Schäden am Auto. Genscher und Steiger tauschen ihre Kontaktdaten aus. Die Schäden am Auto können in einer Fachwerkstatt für 2.000 € (inkl. Umsatzsteuer) repariert werden. Kann Genscher von Steiger Ersatz der Reparaturkosten iHv. 2.000 € verlangen? Und auch die Anspruchsgrundlage, die im Podcast mittels Subsumtion "durchgeprüft" wird, kann hier in Ruhe studiert werden, nämlich § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Wie stets gilt: Feedback hilft uns bei der Weiterentwicklung und ist herzlich willkommen!
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#01a Subsumtion
Willkommen bei Folge #01a des Podcasts "Inside Law"! Entstanden ist dieser Podcast durch die Idee, ein zusätzliches und lockereres Lehrangebot im Bereich des (Sozial-)Rechts an der Fakultät "Soziales & Gesundheit" der Hochschule Kempten anzubieten. Seit dem Sommersemester 2022 werden nun Folgen von uns, Prof. Dr. Claus Loos und Tim Höflinger, produziert. Ursprünglich standen die Folgen ausschließlich im internen Netzwerk "Moodle" der Hochschule Kempten zur Verfügung, doch nun sind wir auch auf Spotify vertreten! Es lohnt sich bei unserem Podcast immer, auch einen Blick in die Shownotes zu werfen, da wir dort (zusätzlich) hilfreiche Inhalte hochladen oder verlinken. Vielleicht noch ein paar Worte zu uns: Claus Loos ist seit 2005 Professor an der Hochschule Kempten und hat nach eigener Aussage "den schönsten Job der Welt". Tim Höflinger ist Studierender der Sozialen Arbeit und arbeitet seit dem Frühjahr 2022 als studentische Hilfskraft bei der Fakultät SG. In unserer Freizeit sind wir beide bergbegeistert, weswegen wir uns auch im Allgäu pudelwohl fühlen! In der Folge #01a soll es grundsätzlich um die Technik der Subsumtion im Recht gehen. Wir hatten diese Folge bereits im Frühjahr 2022 aufgenommen, waren im Nachhinein allerdings nicht zufrieden mit dem Ergebnis, weswegen wir uns im Herbst 2022 dazu entschieden haben, die Folge erneut aufzunehmen. Viel Spaß beim Hören wünschen Claus Loos & Tim Höflinger
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ABOUT THIS SHOW
"Inside Law" ist ein lockeres Angebot im Bereich Recht für Studierende der Fakultät "Soziales und Gesundheit" der HS Kempten und für alle anderen Interessierten.Tim Höflinger studiert Soziale Arbeit und ist als studentische Hilfskraft für die Fak. SG tätig. Dr. Claus Loos übt seit 2005 als Professor an der HS nach eigener Einschätzung „den schönsten Beruf der Welt“ aus. Beide sind bergbegeistert, weshalb sie sich im Allgäu auch außerhalb der Hochschule gut aufgehoben fühlen!Der Blick in die Shownotes lohnt sich immer.Feedback zum Podcast: [email protected] Spaß beim Zuhören!
HOSTED BY
Claus Loos und Tim Höflinger
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